Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zdenko N***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.) sowie der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II.) und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zdenko N***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch zu II., der ihm anlastet, am 20.März 1994 in Wien Manuela H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihr drohte, im Fall der Weigerung würde es so weitergehen wie bisher und ihre zusammengepreßten Beine auseinanderdrückte, in zwei Angriffen zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Die Beschwerde geht jedoch fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch zu römisch zwei., der ihm anlastet, am 20.März 1994 in Wien Manuela H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihr drohte, im Fall der Weigerung würde es so weitergehen wie bisher und ihre zusammengepreßten Beine auseinanderdrückte, in zwei Angriffen zur Duldung des Beischlafes genötigt zu haben. Die Beschwerde geht jedoch fehl.
Die prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes setzt das Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und dem daraus abgeleiteten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht voraus. Dies läßt die Beschwerde aber insgesamt vermissen.
Ein Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite haftet dem Urteil den Beschwerdeausführungen zuwider nicht an, die selbst davon ausgehen, daß der Vorsatz des Angeklagten festgestellt wurde (US 8). Soweit sie dazu eine nähere Konkretisierung fordern, gehen sie an den ausführlichen Feststellungen zur Tatbeschreibung vorbei (US 5 und zusammengefaßt US 7), aus der die zur Erfüllung des Tatbestandes vorausgesetzte Willens- und Wissenskomponente zwanglos abgeleitet werden kann, wie sich insbesondere aus den festgestellten Erklärungen des Angeklagten, er wolle mit seinem Opfer einen Geschlechtsverkehr durchführen, ergibt.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang inhaltlich mangelnde Begründung dieser Feststellungen behauptet (Z 5), ist sie neuerlich auf die schon erwähnte Tatbeschreibung zu verweisen, die in den Angaben des Opfers als Zeugin (S 119 ff) ausreichend begründet ist.Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang inhaltlich mangelnde Begründung dieser Feststellungen behauptet (Ziffer 5,), ist sie neuerlich auf die schon erwähnte Tatbeschreibung zu verweisen, die in den Angaben des Opfers als Zeugin (S 119 ff) ausreichend begründet ist.
Die Remonstration gegen die vom Angeklagten eingesetzte (und festgestellte) Drohung, es werde bei Weigerung der Zeugin, mit ihm einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, so weitergehen wie bisher, geht wiederum an den damit ausdrücklich verknüpften Feststellungen einer fortgesetzten Gewaltanwendung des Angeklagten unmittelbar vor der ihm angelasteten Tat vorbei (ebenso US 5, 7).
Mit dem Bestreiten, der Angeklagte habe die vom Tatbestand vorausgesetzte Gewalt ausgeübt, stellt die Beschwerde letztlich auf eine behauptete Konstitutionsverschiedenheit zwischen Täter und Opfer ab und übersieht dabei, daß ein solcher Konstitutionsvergleich als Urteilsgrundlage gar nicht herangezogen worden ist. Auch damit verläßt sie die Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils und mußte somit mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung schon bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d StPO). Daraus folgt auch die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung (§ 285 i StPO).Mit dem Bestreiten, der Angeklagte habe die vom Tatbestand vorausgesetzte Gewalt ausgeübt, stellt die Beschwerde letztlich auf eine behauptete Konstitutionsverschiedenheit zwischen Täter und Opfer ab und übersieht dabei, daß ein solcher Konstitutionsvergleich als Urteilsgrundlage gar nicht herangezogen worden ist. Auch damit verläßt sie die Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils und mußte somit mangels prozeßordnungsgemäßer Darstellung schon bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285, d StPO). Daraus folgt auch die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung (Paragraph 285, i StPO).