Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.
Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern der Wiedereinsetzungswerber nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO). Dies war weder nach der Aktenlage noch nach den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag der Fall. Dem Angeklagten wurde nach Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung hat er daraufhin Berufung wegen Strafe angemeldet. Innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 Abs 1 StPO wurde Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil nicht angemeldet.Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern der Wiedereinsetzungswerber nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Dies war weder nach der Aktenlage noch nach den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag der Fall. Dem Angeklagten wurde nach Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung hat er daraufhin Berufung wegen Strafe angemeldet. Innerhalb der dreitägigen Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO wurde Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil nicht angemeldet.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag geht keineswegs davon aus, ein unabwendbarer Umstand habe es dem Angeklagten ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht, diese Frist einzuhalten. Vielmehr wird (der Aktenlage widersprechend) behauptet, die Erklärung des Angeklagten habe gelautet, er wolle gegen das Urteil "Rechtsmittel" erheben, wobei weder von ihm selbst noch vom Verteidiger "eine speziellere Erklärung abgegeben" worden sei (S 355).
Um ein Rechtsmittel als Nichtigkeitsbeschwerde behandeln zu können, ist es zumindest erforderlich, daß bei der Anmeldung eine Nichtigkeit behauptet wird und nur in diesem Fall kann das Rechtsmittel auch bei falscher Bezeichnung insoweit als Nichtigkeitsbeschwerde in Behandlung gezogen werden, als es den Bestimmungen des § 285 StPO entspricht (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 280 E 35). Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten (Mayerhofer/Rieder, aaO, § 284 E 13).Um ein Rechtsmittel als Nichtigkeitsbeschwerde behandeln zu können, ist es zumindest erforderlich, daß bei der Anmeldung eine Nichtigkeit behauptet wird und nur in diesem Fall kann das Rechtsmittel auch bei falscher Bezeichnung insoweit als Nichtigkeitsbeschwerde in Behandlung gezogen werden, als es den Bestimmungen des Paragraph 285, StPO entspricht (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 280, E 35). Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten (Mayerhofer/Rieder, aaO, Paragraph 284, E 13).
Der Angeklagte hat richtige Rechtsbelehrung erhalten, er hat dazu in Anwesenheit seines Verteidigers auch eine dieser Belehrung (und dem Gesetz) entsprechende Erklärung in Richtung der Anmeldung eines bestimmten Rechtsmittels (= Berufung wegen Strafe) abgegeben, ohne auf andere mögliche Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zu verzichten. Ein Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung weiterer Rechtsmittel begründen könnte, ist darin nicht zu erblicken. Auch die (durch die Aktenlage nicht gedeckte) Behauptung des Wiedereinsetzungsantrages, der Angeklagte habe das angemeldete Rechtsmittel nicht spezifiziert, vermag daran nichts zu ändern, weil die (weiter offenstehende) Frist zur Erklärung, welches weitere Rechtsmittel angemeldet werden solle, nicht genützt wurde. Selbst eine nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegebene allgemeine Erklärung "Rechtsmittel erheben zu wollen" (wie sie der Verteidiger behauptet) stellt eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung dar, die die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offen läßt, wie etwa ebenso die Erklärung, auf Rechtsmittel nicht zu verzichten oder sich Bedenkzeit vorzubehalten. Tatsächlich wurde daher keine Frist versäumt sondern vom Angeklagten bewußt nicht genützt.Der Angeklagte hat richtige Rechtsbelehrung erhalten, er hat dazu in Anwesenheit seines Verteidigers auch eine dieser Belehrung (und dem Gesetz) entsprechende Erklärung in Richtung der Anmeldung eines bestimmten Rechtsmittels (= Berufung wegen Strafe) abgegeben, ohne auf andere mögliche Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zu verzichten. Ein Umstand im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anmeldung weiterer Rechtsmittel begründen könnte, ist darin nicht zu erblicken. Auch die (durch die Aktenlage nicht gedeckte) Behauptung des Wiedereinsetzungsantrages, der Angeklagte habe das angemeldete Rechtsmittel nicht spezifiziert, vermag daran nichts zu ändern, weil die (weiter offenstehende) Frist zur Erklärung, welches weitere Rechtsmittel angemeldet werden solle, nicht genützt wurde. Selbst eine nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegebene allgemeine Erklärung "Rechtsmittel erheben zu wollen" (wie sie der Verteidiger behauptet) stellt eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung dar, die die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offen läßt, wie etwa ebenso die Erklärung, auf Rechtsmittel nicht zu verzichten oder sich Bedenkzeit vorzubehalten. Tatsächlich wurde daher keine Frist versäumt sondern vom Angeklagten bewußt nicht genützt.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verweigern.
Die (nach Urteilsverkündung am 10.Februar 1995) erst am 15.September 1995 zur Post gegebene Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit als verspätet anzusehen und wurde zu Recht vom Vorsitzenden gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde war mithin der Erfolg zu versagen.Die (nach Urteilsverkündung am 10.Februar 1995) erst am 15.September 1995 zur Post gegebene Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit als verspätet anzusehen und wurde zu Recht vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde war mithin der Erfolg zu versagen.