Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a (nominell auch 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahlsversuches, mit dem ihm angelastet wird, am 6.November 1996 getrachtet zu haben, zwei Schachteln Kaffee (insgesamt 24 kg mit unbekanntem Wert) einem anderen aus einem diesen gehörigen (unversperrten) Autobus mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a (nominell auch 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahlsversuches, mit dem ihm angelastet wird, am 6.November 1996 getrachtet zu haben, zwei Schachteln Kaffee (insgesamt 24 kg mit unbekanntem Wert) einem anderen aus einem diesen gehörigen (unversperrten) Autobus mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen.
Sie geht fehl.
Das Erstgericht stützt den Schuldspruch auf die als glaubwürdig erkannten Aussagen von zwei Zeugen, die bei einer (wegen bereits früher vorgekommener Diebstähle erfolgten) Kontrolle des für eine Fahrt in die Republik Serbien beladenen Autobusses nachts den Angeklagten im Bus antrafen, wobei neben das Fahrzeug zwei Packungen Kaffee (zum Abtransport bereit) gestellt waren (S 147 ff, 177; US 8). Die Verantwortung des Angeklagten, im Autobus lediglich nachgesehen zu haben, ob noch eine schwere Tasche Platz finden könne, die er bei der Fahrt mitzugeben beabsichtigte (S 114 ff), wurde demgegenüber von den Tatrichtern als unglaubwürdig zurückgewiesen (US 8 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag gegen diese Beweisergebnisse keine aus den Akten hervorkommende Umstände anzuführen, die in der Lage wären, erhebliche Bedenken gegen die Schuldfeststellungen des Schöffengerichtes zu begründen. Sie verweist (in spekulativer Weise) lediglich darauf, es wäre möglich, daß andere Personen (vor dem Angeklagten) den Bus betreten und die Packungen mit Kaffee neben diesen gestellt hätten. Solchermaßen wendet sie sich jedoch ausschließlich gegen Erwägungen des Erstgerichtes zum Beweiswert der Verfahrensergebnisse, was dem Nichtigkeitsverfahren (auch im Rahmen einer Tatsachenrüge) fremd ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 3 ff). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund kann nicht auf bloße Annahmen, die aktenmäßig keine Stütze finden, gegründet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt somit einer gesetzeskonformen Darstellung (Mayerhofer aaO E 10).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag gegen diese Beweisergebnisse keine aus den Akten hervorkommende Umstände anzuführen, die in der Lage wären, erhebliche Bedenken gegen die Schuldfeststellungen des Schöffengerichtes zu begründen. Sie verweist (in spekulativer Weise) lediglich darauf, es wäre möglich, daß andere Personen (vor dem Angeklagten) den Bus betreten und die Packungen mit Kaffee neben diesen gestellt hätten. Solchermaßen wendet sie sich jedoch ausschließlich gegen Erwägungen des Erstgerichtes zum Beweiswert der Verfahrensergebnisse, was dem Nichtigkeitsverfahren (auch im Rahmen einer Tatsachenrüge) fremd ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3 ff). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund kann nicht auf bloße Annahmen, die aktenmäßig keine Stütze finden, gegründet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt somit einer gesetzeskonformen Darstellung (Mayerhofer aaO E 10).
Weswegen der Umstand, daß die beim Angeklagten nach seiner Betretung vorgefundenen Autoschlüssel (mit denen nach der Aktenlage die Fahrertüre des Autobusses gesperrt werden konnte), nicht jene Reserveschlüssel waren, die vor dem Diebstahlsversuch aus dem Bus verschwunden sind, einen formalen Begründungsmangel des Urteiles darstellen soll (Z 5), bleibt (weil keine Qualifikation nach § 129 StGB angenommen wurde) unerfindlich.Weswegen der Umstand, daß die beim Angeklagten nach seiner Betretung vorgefundenen Autoschlüssel (mit denen nach der Aktenlage die Fahrertüre des Autobusses gesperrt werden konnte), nicht jene Reserveschlüssel waren, die vor dem Diebstahlsversuch aus dem Bus verschwunden sind, einen formalen Begründungsmangel des Urteiles darstellen soll (Ziffer 5,), bleibt (weil keine Qualifikation nach Paragraph 129, StGB angenommen wurde) unerfindlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 d, 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285, d, 285 i StPO).