Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 157/97×

Entscheidung 13 Os 157/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os157/97

Entscheidungsdatum

08.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mile J***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 27 römisch fünf r 288/97-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche des Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde Mile J***** der (richtig) Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB (I/1) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (I/2) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a (nominell auch 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahlsversuches, mit dem ihm angelastet wird, am 6.November 1996 getrachtet zu haben, zwei Schachteln Kaffee (insgesamt 24 kg mit unbekanntem Wert) einem anderen aus einem diesen gehörigen (unversperrten) Autobus mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen.

Sie geht fehl.

Das Erstgericht stützt den Schuldspruch auf die als glaubwürdig erkannten Aussagen von zwei Zeugen, die bei einer (wegen bereits früher vorgekommener Diebstähle erfolgten) Kontrolle des für eine Fahrt in die Republik Serbien beladenen Autobusses nachts den Angeklagten im Bus antrafen, wobei neben das Fahrzeug zwei Packungen Kaffee (zum Abtransport bereit) gestellt waren (S 147 ff, 177; US 8). Die Verantwortung des Angeklagten, im Autobus lediglich nachgesehen zu haben, ob noch eine schwere Tasche Platz finden könne, die er bei der Fahrt mitzugeben beabsichtigte (S 114 ff), wurde demgegenüber von den Tatrichtern als unglaubwürdig zurückgewiesen (US 8 f).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag gegen diese Beweisergebnisse keine aus den Akten hervorkommende Umstände anzuführen, die in der Lage wären, erhebliche Bedenken gegen die Schuldfeststellungen des Schöffengerichtes zu begründen. Sie verweist (in spekulativer Weise) lediglich darauf, es wäre möglich, daß andere Personen (vor dem Angeklagten) den Bus betreten und die Packungen mit Kaffee neben diesen gestellt hätten. Solchermaßen wendet sie sich jedoch ausschließlich gegen Erwägungen des Erstgerichtes zum Beweiswert der Verfahrensergebnisse, was dem Nichtigkeitsverfahren (auch im Rahmen einer Tatsachenrüge) fremd ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3 ff). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund kann nicht auf bloße Annahmen, die aktenmäßig keine Stütze finden, gegründet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt somit einer gesetzeskonformen Darstellung (Mayerhofer aaO E 10).

Weswegen der Umstand, daß die beim Angeklagten nach seiner Betretung vorgefundenen Autoschlüssel (mit denen nach der Aktenlage die Fahrertüre des Autobusses gesperrt werden konnte), nicht jene Reserveschlüssel waren, die vor dem Diebstahlsversuch aus dem Bus verschwunden sind, einen formalen Begründungsmangel des Urteiles darstellen soll (Ziffer 5,), bleibt (weil keine Qualifikation nach Paragraph 129, StGB angenommen wurde) unerfindlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285, d, 285 i StPO).

Anmerkung

E47893 13D01577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00157.97.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19971008_OGH0002_0130OS00157_9700000_000