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Entscheidung 13 Os 158/01×

Entscheidung 13 Os 158/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os158/01

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Elisabeth K***** wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers KR Hans A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. August 2001, AZ 23 Bs 254/01 (GZ 26c römisch fünf r 1504/01-8 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (als Rekurs bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gab mit Beschluss vom 2. Mai 2001 dem Antrag des Kommerzialrates Hans A***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Mag. Elisabeth K***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen nicht Folge, nachdem die Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige des Antragstellers gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte.

Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17. August 2001, AZ 23 Bs 254/01 (ON 8 des Vr-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen ist (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Subsidiarantragsteller gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete (als Rekurs, in den Gründen auch Revision benannte) Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.

Da die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E64198 13Os158.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00158.01.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20011128_OGH0002_0130OS00158_0100000_000