Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) zu Punkt A des Spruches lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite deutlich genug (vgl Ratz in WK § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden, vgl US 5, 8, 9 und 11) Entscheidungsgründen entnehmen.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Punkt A des Spruches lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite deutlich genug vergleiche Ratz in WK Paragraph 281, Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins ], heranzuziehenden, vergleiche US 5, 8, 9 und 11) Entscheidungsgründen entnehmen.
Im Übrigen lässt die nicht weiter substantiierte Beschwerdebehauptung, es lasse sich nicht erkennen, "welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", ihrerseits die deutliche und bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen (vgl Ratz aaO § 285d Rz 10). Soweit ein Begründungsmangel darin erblickt wird, dass das Erstgericht zum Faktum B jeweils die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten auf dessen äußere Handlungsweise gründet, kommt die Beschwerde ihrerseits mit dem Einwand "weil keine konkreten Gründe für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalten sind" neuerlich nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO).Im Übrigen lässt die nicht weiter substantiierte Beschwerdebehauptung, es lasse sich nicht erkennen, "welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", ihrerseits die deutliche und bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen vergleiche Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10). Soweit ein Begründungsmangel darin erblickt wird, dass das Erstgericht zum Faktum B jeweils die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten auf dessen äußere Handlungsweise gründet, kommt die Beschwerde ihrerseits mit dem Einwand "weil keine konkreten Gründe für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalten sind" neuerlich nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, da ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, da ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO).