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Entscheidung 13 Os 158/04×

Entscheidung 13 Os 158/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os158/04

Entscheidungsdatum

09.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karoly P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Satz (zweiter Fall) und zweiter Satz (erster Fall) sowie 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karoly P*****, Miklos B***** und Agnes Bu***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 3. September 2004, GZ 39 Hv 76/04h-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Karoly P*****, Miklos B***** und Agnes Bu***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karoly P*****, Miklos B***** und Agnes Bu***** wurden des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Satz (zweiter Fall) und zweiter Satz (erster Fall) sowie 15 StGB (römisch eins) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt. Danach haben sie

römisch eins. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Diebstahls eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern von dm-Märkten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, zu I/2 wegzunehmen versucht, und zwar

1. am 21. Juni 2004 in Feldkirch/A***** Parfumflaschen und Kosmetika im Wert von 2.826,65 Euro,

2. am 21. Juni 2004 in Feldkirch/L***** Parfumflaschen im Wert von 2.656,55 Euro,

3. am 12. Juni 2004 in Bregenz (S*****) Parfums im Wert von 2.485,30 Euro;

römisch zwei. sich dadurch an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Agnes Bu***** hat bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Nichtigkeitsgrund genannt und dieses Rechtsmittel auch nicht ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO); es war daher sofort zurückzuweisen.

Den von Karoly P***** aus Ziffer 5 a und 10, von Miklos B***** aber aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karoly P*****:

Erhebliche Bedenken am Ergebnis der mit Sorgfalt auch die (wechselnden; vergleiche US 11) Aussagen des Beschwerdeführers erwägenden Beweiswürdigung vermag die Tatsachenrüge nicht zu wecken. Selbst finanziell geordnete Lebensverhältnisse und eine erhebliche Entfernung der Tatorte vom Wohnsitz des Angeklagten stellen die angenommene Gewerbsmäßigkeit und ein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinn des Paragraph 130, erster Satz (zweiter Fall) StGB angesichts der von den Tatrichtern dafür ins Treffen geführten Umstände keineswegs ernstlich in Frage (Ziffer 5 a,).

Die gegen die Qualifikation der Diebstähle nach Paragraph 130, StGB sowie den zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruch gerichtete Rüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,), stellt bloß unzulässig die dazu getroffenen Feststellungen - teils beweiswürdigend - in Frage, statt diese mit dem darauf angewandten Gesetz zu vergleichen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miklos B*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermag der eingehenden Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nur allgemein gehaltene Plausibilitätserwägungen entgegen zu setzen und zeigt solcherart keine offenbar unzureichende Begründung der zu Gewerbsmäßigkeit und Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen auf.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Karoly P*****, Miklos B***** und Agnes Bu***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76280 13Os158.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00158.04.0209.000

Dokumentnummer

JJT_20050209_OGH0002_0130OS00158_0400000_000