Agnes Bu***** hat bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Nichtigkeitsgrund genannt und dieses Rechtsmittel auch nicht ausgeführt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO); es war daher sofort zurückzuweisen.Agnes Bu***** hat bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Nichtigkeitsgrund genannt und dieses Rechtsmittel auch nicht ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO); es war daher sofort zurückzuweisen.
Den von Karoly P***** aus Z 5a und 10, von Miklos B***** aber aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.Den von Karoly P***** aus Ziffer 5 a und 10, von Miklos B***** aber aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karoly P*****:
Erhebliche Bedenken am Ergebnis der mit Sorgfalt auch die (wechselnden; vgl US 11) Aussagen des Beschwerdeführers erwägenden Beweiswürdigung vermag die Tatsachenrüge nicht zu wecken. Selbst finanziell geordnete Lebensverhältnisse und eine erhebliche Entfernung der Tatorte vom Wohnsitz des Angeklagten stellen die angenommene Gewerbsmäßigkeit und ein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinn des § 130 erster Satz (zweiter Fall) StGB angesichts der von den Tatrichtern dafür ins Treffen geführten Umstände keineswegs ernstlich in Frage (Z 5a).Erhebliche Bedenken am Ergebnis der mit Sorgfalt auch die (wechselnden; vergleiche US 11) Aussagen des Beschwerdeführers erwägenden Beweiswürdigung vermag die Tatsachenrüge nicht zu wecken. Selbst finanziell geordnete Lebensverhältnisse und eine erhebliche Entfernung der Tatorte vom Wohnsitz des Angeklagten stellen die angenommene Gewerbsmäßigkeit und ein Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinn des Paragraph 130, erster Satz (zweiter Fall) StGB angesichts der von den Tatrichtern dafür ins Treffen geführten Umstände keineswegs ernstlich in Frage (Ziffer 5 a,).
Die gegen die Qualifikation der Diebstähle nach § 130 StGB sowie den zu II. ergangenen Schuldspruch gerichtete Rüge (nominell Z 10, der Sache nach auch Z 9 lit a), stellt bloß unzulässig die dazu getroffenen Feststellungen - teils beweiswürdigend - in Frage, statt diese mit dem darauf angewandten Gesetz zu vergleichen.Die gegen die Qualifikation der Diebstähle nach Paragraph 130, StGB sowie den zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruch gerichtete Rüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,), stellt bloß unzulässig die dazu getroffenen Feststellungen - teils beweiswürdigend - in Frage, statt diese mit dem darauf angewandten Gesetz zu vergleichen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miklos B*****:
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermag der eingehenden Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nur allgemein gehaltene Plausibilitätserwägungen entgegen zu setzen und zeigt solcherart keine offenbar unzureichende Begründung der zu Gewerbsmäßigkeit und Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen auf.Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermag der eingehenden Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nur allgemein gehaltene Plausibilitätserwägungen entgegen zu setzen und zeigt solcherart keine offenbar unzureichende Begründung der zu Gewerbsmäßigkeit und Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen auf.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Karoly P*****, Miklos B***** und Agnes Bu***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten Karoly P*****, Miklos B***** und Agnes Bu***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.