Gründe:
Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte mit Beschluss vom 5. April 2007 (ON 42) über den Angeklagten Admir H***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO aF) sowie der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO aF) und setzte diese am 16. April 2007 (ON 77), am 16. Mai 2007 (ON 100) sowie am 3. September 2007 (ON 126) fort. Dem in der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2007 (ON 135) gestellten Enthaftungsantrag des Angeklagten gab der erkennende Schöffensenat - ausgehend vom Fortbestehen der Haftgründe des § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO aF - nicht Folge (S 371/III, ON 133). Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (§ 180 Abs 1 StPO aF) verwies der diesbezügliche Beschluss auf die rechtskräftige (ON 118) Anklageschrift vom 3. Juli 2007 (ON 116) sowie den Strafantrag vom 4. Oktober 2007 (ON 16 in ON 132). Nach den dort genannten Beweismitteln, hinsichtlich der Suchtmittel-Delikte auch aufgrund seiner insoweit geständigen Verantwortung (S 359/III) war der Angeklagte nach Ansicht der Tatrichter sohin dringend verdächtig, (A) in Wien, Wiener Neustadt, Neunkirchen, Sollenau und dem Bezirk Baden den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift (I) in der Zeit vom November 2006 bis zum April 2007 im einverständlichen Zusammenwirken mit Harald L***** gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben, nämlich 1.270 Gramm Heroin (45,72 Gramm Reinsubstanz) durch Verkauf an zahlreiche Abnehmer, (II) zu einem festzustellenden Zeitpunkt einem anderen überlassen zu haben, nämlich dem Jasmir B***** zwei Subotextabletten und (III) in der Zeit vom Sommer 2005 bis zum 3. April 2007 für den Eigenkonsum erworben und besessen zu haben, nämlich Heroin und Kokain, weitersDas Landesgericht Wiener Neustadt verhängte mit Beschluss vom 5. April 2007 (ON 42) über den Angeklagten Admir H***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO aF) sowie der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO aF) und setzte diese am 16. April 2007 (ON 77), am 16. Mai 2007 (ON 100) sowie am 3. September 2007 (ON 126) fort. Dem in der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2007 (ON 135) gestellten Enthaftungsantrag des Angeklagten gab der erkennende Schöffensenat - ausgehend vom Fortbestehen der Haftgründe des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO aF - nicht Folge (S 371/III, ON 133). Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (Paragraph 180, Absatz eins, StPO aF) verwies der diesbezügliche Beschluss auf die rechtskräftige (ON 118) Anklageschrift vom 3. Juli 2007 (ON 116) sowie den Strafantrag vom 4. Oktober 2007 (ON 16 in ON 132). Nach den dort genannten Beweismitteln, hinsichtlich der Suchtmittel-Delikte auch aufgrund seiner insoweit geständigen Verantwortung (S 359/III) war der Angeklagte nach Ansicht der Tatrichter sohin dringend verdächtig, (A) in Wien, Wiener Neustadt, Neunkirchen, Sollenau und dem Bezirk Baden den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift (römisch eins) in der Zeit vom November 2006 bis zum April 2007 im einverständlichen Zusammenwirken mit Harald L***** gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben, nämlich 1.270 Gramm Heroin (45,72 Gramm Reinsubstanz) durch Verkauf an zahlreiche Abnehmer, (römisch zwei) zu einem festzustellenden Zeitpunkt einem anderen überlassen zu haben, nämlich dem Jasmir B***** zwei Subotextabletten und (römisch drei) in der Zeit vom Sommer 2005 bis zum 3. April 2007 für den Eigenkonsum erworben und besessen zu haben, nämlich Heroin und Kokain, weiters
(B) in Wiener Neustadt
(I) andere durch gefährliche Drohung zur Aussageverweigerung oder zu Angaben bestimmten Inhalts im gegenständlichen Strafverfahren zu nötigen versucht zu haben, nämlich(römisch eins) andere durch gefährliche Drohung zur Aussageverweigerung oder zu Angaben bestimmten Inhalts im gegenständlichen Strafverfahren zu nötigen versucht zu haben, nämlich
am 11. Juli 2007 Monja K***** und
im Juni 2007 Saban T***** sowie Nudejma O*****,
wobei er jeweils mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht haben soll, und (II) andere zu bestimmen versucht zu haben, im gegenständlichen Strafverfahren als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, nämlichwobei er jeweils mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht haben soll, und (römisch zwei) andere zu bestimmen versucht zu haben, im gegenständlichen Strafverfahren als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, nämlich
Monja K***** durch die zu I 1 angeführte Drohung sowieMonja K***** durch die zu römisch eins 1 angeführte Drohung sowie
im Juni 2007 Markus G*****.
Mittlerweile wurde der Angeklagte nach Verfahrensausscheidung (§ 57 StPO aF) hinsichtlich der unter B bezeichneten Fakten (S 457/III) am 20. November 2007 wegen der Anklagevorwürfe nach dem Suchtmittelgesetz (A) rechtskräftig zu einer (gemäß § 43a Abs 3 StGB teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (ON 147).Mittlerweile wurde der Angeklagte nach Verfahrensausscheidung (Paragraph 57, StPO aF) hinsichtlich der unter B bezeichneten Fakten (S 457/III) am 20. November 2007 wegen der Anklagevorwürfe nach dem Suchtmittelgesetz (A) rechtskräftig zu einer (gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (ON 147).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten (ON 137) gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2007 nicht Folge.