Es war dem Erstgericht trotz der Reserve gegen diesen Teil der Zeugendeposition aber unbenommen, im Rahmen der ihm zustehenden freien Würdigung dieses Beweismittels die Darstellung des Zeugen über den 'gesamten Vorfall', worunter ersichtlich das eigentliche Tatgeschehen zu verstehen ist, - bis auf unerhebliche Einzelheiten - für glaubwürdig zu halten (S 132 d. A). Denn es ist durchaus zulässig, einem Zeugen nur einen Teil seiner Angaben zu glauben und ihm den Glauben für einen anderen Teil der Angaben zu versagen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 76 zu § 258 StPO). Unzutreffend ist des weiteren, daß der Schuldspruch vorwiegend auf die Aussage des Zeugen H gestützt wurde. Denn von entscheidender Bedeutung war nach den Urteilsgründen auch der in Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten über angeblich unverdächtige Geldquellen festgestellte Umstand, daß der Angeklagte vor dem Zusammentreffen mit H kein Geld mehr hatte, um seine Schulden zu bezahlen, danach aber nicht nur seine (längst fälligen) Quartierschulden bezahlte, sondern sogar Anschaffungen machte, wenn auch die getätigten Ausgaben (von - nach der Beschwerde - insgesamt 5.250 S) nicht den als gestohlen angenommenen Betrag von 8.000 S erreichten. Da das Erstgericht aus den erfaßbaren Ausgaben auch keine unmittelbaren Schlüsse auf die Höhe der Diebsbeute zog, sondern diese auf die Angaben des Bestohlenen gründete, war auch eine Erörterung über eine mangelnde betragsmäßige übereinstimmung von Diebsbeute und Aufwendungen nicht erforderlich. Die vom Erstgericht angeführten, die Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang würdigenden Gründe haben in schlüssiger Weise dargetan, daß die vom Gericht als erwiesen angenommene Täterschaft des Angeklagten - mag nun ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis gegeben gewesen sein oder nicht - gegenüber den anderen etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten, insbesondere der einer Bestreitung der alsbald nach der Tatzeit getätigten Ausgaben aus redlichen Geldquellen, zumindest derart unwahrscheinlich sind, daß sie vom Gericht als rein abstrakte Kombinationen, welchen jede objektive Grundlage abgeht, füglich vernachlässigt oder abgelehnt werden konnten. Die Rüge des Angeklagten, die sich gegen diese denkgesetzmäßigen Schlußfolgerungen richtet, stellt sich solcherart bloß als unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Gerichtes dar und mußte daher erfolglos bleiben.Es war dem Erstgericht trotz der Reserve gegen diesen Teil der Zeugendeposition aber unbenommen, im Rahmen der ihm zustehenden freien Würdigung dieses Beweismittels die Darstellung des Zeugen über den 'gesamten Vorfall', worunter ersichtlich das eigentliche Tatgeschehen zu verstehen ist, - bis auf unerhebliche Einzelheiten - für glaubwürdig zu halten (S 132 d. A). Denn es ist durchaus zulässig, einem Zeugen nur einen Teil seiner Angaben zu glauben und ihm den Glauben für einen anderen Teil der Angaben zu versagen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 76 zu Paragraph 258, StPO). Unzutreffend ist des weiteren, daß der Schuldspruch vorwiegend auf die Aussage des Zeugen H gestützt wurde. Denn von entscheidender Bedeutung war nach den Urteilsgründen auch der in Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten über angeblich unverdächtige Geldquellen festgestellte Umstand, daß der Angeklagte vor dem Zusammentreffen mit H kein Geld mehr hatte, um seine Schulden zu bezahlen, danach aber nicht nur seine (längst fälligen) Quartierschulden bezahlte, sondern sogar Anschaffungen machte, wenn auch die getätigten Ausgaben (von - nach der Beschwerde - insgesamt 5.250 S) nicht den als gestohlen angenommenen Betrag von 8.000 S erreichten. Da das Erstgericht aus den erfaßbaren Ausgaben auch keine unmittelbaren Schlüsse auf die Höhe der Diebsbeute zog, sondern diese auf die Angaben des Bestohlenen gründete, war auch eine Erörterung über eine mangelnde betragsmäßige übereinstimmung von Diebsbeute und Aufwendungen nicht erforderlich. Die vom Erstgericht angeführten, die Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang würdigenden Gründe haben in schlüssiger Weise dargetan, daß die vom Gericht als erwiesen angenommene Täterschaft des Angeklagten - mag nun ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis gegeben gewesen sein oder nicht - gegenüber den anderen etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten, insbesondere der einer Bestreitung der alsbald nach der Tatzeit getätigten Ausgaben aus redlichen Geldquellen, zumindest derart unwahrscheinlich sind, daß sie vom Gericht als rein abstrakte Kombinationen, welchen jede objektive Grundlage abgeht, füglich vernachlässigt oder abgelehnt werden konnten. Die Rüge des Angeklagten, die sich gegen diese denkgesetzmäßigen Schlußfolgerungen richtet, stellt sich solcherart bloß als unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Gerichtes dar und mußte daher erfolglos bleiben.
Da sohin die behauptete Mangelhaftigkeit nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 128 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 128, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, soweit sie die Rückfallsqualifikation übersteigen, das Vorliegen des Rückfalles nach § 39 StGB und den raschen Rückfall nach der letzten, erst im Mai (1978) erfolgten Haftentlassung, als mildernd hingegen sah es keinen Umstand an.Bei der Strafbemessung erachtete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, soweit sie die Rückfallsqualifikation übersteigen, das Vorliegen des Rückfalles nach Paragraph 39, StGB und den raschen Rückfall nach der letzten, erst im Mai (1978) erfolgten Haftentlassung, als mildernd hingegen sah es keinen Umstand an.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zunächst ist davon auszugehen, daß § 39 StGB keine Deliktsqualifikation statuiert, sondern nur eine fakultative allgemeine Strafausdehungsnorm darstellt (ÖJZ-LSK 1975/166), die vorliegend gar nicht zur Anwendung gelangte.Zunächst ist davon auszugehen, daß Paragraph 39, StGB keine Deliktsqualifikation statuiert, sondern nur eine fakultative allgemeine Strafausdehungsnorm darstellt (ÖJZ-LSK 1975/166), die vorliegend gar nicht zur Anwendung gelangte.
Demgemäß wären zwar nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB an sich, wohl aber sämtliche einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (und nicht nur jene, die neben den beiden rückfallsbegründenden Vorstrafen vorhanden sind) als erschwerend zu werten (ÖJZ-LSK 1976/6).Demgemäß wären zwar nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB an sich, wohl aber sämtliche einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (und nicht nur jene, die neben den beiden rückfallsbegründenden Vorstrafen vorhanden sind) als erschwerend zu werten (ÖJZ-LSK 1976/6).
Wenn bei dem vorliegenden Straffall ferner die Alkoholisierung für die Strafbemessung bedeutsam war, dann die des Opfers und nicht die des Täters: denn der Angeklagte hat bei Begehung der Tat sichtlich die Hilflosigkeit des durch den vorangegangenen Alkoholkonsum psychisch stark beeinträchtigten Kasim H ausgenützt (§ 33 Z 7 StGB). Diesen Zustand als besonders verlockende Gelegenheit mildernd zu werten (§ 34 Z 9 StGB), wäre mit der Annahme des vorerwähnten Erschwerungsumstandes unvereinbar. Die durch die Berauschung des Angeklagten bewirkte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit ist nicht als mildernd anzusehen, weil sie durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß alkoholischer Getränke gegen den unter Alkoholeinwirkung zur Delinquenz neigenden Angeklagten diesen Umständen nach begründet. Es kann allerdings nicht außer acht bleiben, daß der Angeklagte, der seinem Opfer noch 10.000 Schilling beließ, sich damit der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthielt, obwohl ihm nach den Umständen des Falles die Gelegenheit offenstand, dem schwer alkoholisierten Opfer den gesamten Geldbetrag wegzunehmen und (zunächst) zu entkommen. Dieser Milderungsgrund (§ 34 Z 14 StGB) wiegt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ganz besonders schwer, weil er eine gegenüber rechtlich geschützten Werten doch noch nicht vollkommen ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Angeklagten erkennen läßt.Wenn bei dem vorliegenden Straffall ferner die Alkoholisierung für die Strafbemessung bedeutsam war, dann die des Opfers und nicht die des Täters: denn der Angeklagte hat bei Begehung der Tat sichtlich die Hilflosigkeit des durch den vorangegangenen Alkoholkonsum psychisch stark beeinträchtigten Kasim H ausgenützt (Paragraph 33, Ziffer 7, StGB). Diesen Zustand als besonders verlockende Gelegenheit mildernd zu werten (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB), wäre mit der Annahme des vorerwähnten Erschwerungsumstandes unvereinbar. Die durch die Berauschung des Angeklagten bewirkte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit ist nicht als mildernd anzusehen, weil sie durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß alkoholischer Getränke gegen den unter Alkoholeinwirkung zur Delinquenz neigenden Angeklagten diesen Umständen nach begründet. Es kann allerdings nicht außer acht bleiben, daß der Angeklagte, der seinem Opfer noch 10.000 Schilling beließ, sich damit der Zufügung eines größeren Schadens freiwillig enthielt, obwohl ihm nach den Umständen des Falles die Gelegenheit offenstand, dem schwer alkoholisierten Opfer den gesamten Geldbetrag wegzunehmen und (zunächst) zu entkommen. Dieser Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 14, StGB) wiegt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ganz besonders schwer, weil er eine gegenüber rechtlich geschützten Werten doch noch nicht vollkommen ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Angeklagten erkennen läßt.
Es war daher in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.