Der Meinung der Rechtsmittelwerberin zuwider berücksichtigte nämlich das Erstgericht alle (in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten) Verfahrensergebnisse, die zur Verneinung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit führten. In den Urteilsgründen (I. Bd., S. 397 ff.) setzte sich das Landesgericht nicht nur mit dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. H*** auseinander, sondern auch mit der (eine Gewerbsmäßigkeit leugnenden) Verantwortung der Angeklagten, der oftmaligen Tatwiederholung (auch noch nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand), der beträchtlichen Schadenssumme und den sieben auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und gelangte auf der Basis der erhobenen Beweise in deren freier Würdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze zu dem schon wiedergegebenen Resultat, daß eine Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht erweisbar sei.Der Meinung der Rechtsmittelwerberin zuwider berücksichtigte nämlich das Erstgericht alle (in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten) Verfahrensergebnisse, die zur Verneinung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit führten. In den Urteilsgründen (römisch eins. Bd., S. 397 ff.) setzte sich das Landesgericht nicht nur mit dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. H*** auseinander, sondern auch mit der (eine Gewerbsmäßigkeit leugnenden) Verantwortung der Angeklagten, der oftmaligen Tatwiederholung (auch noch nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand), der beträchtlichen Schadenssumme und den sieben auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und gelangte auf der Basis der erhobenen Beweise in deren freier Würdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze zu dem schon wiedergegebenen Resultat, daß eine Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht erweisbar sei.
Unter diesen Gesichtspunkten läuft die auf eine denkmögliche andere Wertung und Würdigung der Verfahrensergebnisse abzielende Mängelrüge (Z. 5) auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.Unter diesen Gesichtspunkten läuft die auf eine denkmögliche andere Wertung und Würdigung der Verfahrensergebnisse abzielende Mängelrüge (Ziffer 5,) auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Aber auch die Rechtsrüge (Z. 10) schlägt nicht durch:Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) schlägt nicht durch:
Auf der Grundlage des - wie vorstehend dargelegt,
mängelfrei - festgestellten Sachverhalts, insbesondere der den Diebstahl zugrundeliegenden, (auch) psychiatrisch erklärten (Bevorratungs-)Intention, verneinte das Landesgericht ohne Rechtsirrtum die gewerbsmäßige Begehung der inkriminierten Diebstähle. Die beschwerdeführende Anklagebehörde vermag einen hiebei unterlaufenen Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung der §§ 5 Abs. 2, 70 und 130 StGB. nicht aufzuzeigen. Insoweit aber die Rechtsmittelausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, sondern (abermals) von anderen denkmöglichen, vom Schöffengericht nach Lage des Falls jedoch in Ausübung freier Beweiswürdigung nicht angenommenen Tatumständen, die insbesondere die subjektive Tatseite betreffen, begibt sich die Beschwerdeführerin erneut auf das ihr verwehrte Gebiet einer Anfechtung der Beweiswürdigung, statt, wie es eine Rechtsrüge verlangt, von den Urteilskonstatierungen auszugehen. Das Landesgericht verhängte über die Angeklagte nach § 128 Abs. 2 StGB. eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, deren Vollziehung es unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah (§ 43 Abs. 2 StGB.). Rechtlich verfehlt, weil gegen die Vorschriften des § 494 StPO. und § 51 Abs. 3 StGB. verstoßend, wurde der Angeklagten - nicht beschlußmäßig (sondern in Urteilsform) und ohne deren Zustimmung - gemäß §§ 50, 51 StGB. die Weisung erteilt, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.mängelfrei - festgestellten Sachverhalts, insbesondere der den Diebstahl zugrundeliegenden, (auch) psychiatrisch erklärten (Bevorratungs-)Intention, verneinte das Landesgericht ohne Rechtsirrtum die gewerbsmäßige Begehung der inkriminierten Diebstähle. Die beschwerdeführende Anklagebehörde vermag einen hiebei unterlaufenen Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung der Paragraphen 5, Absatz 2, 70 und 130 StGB. nicht aufzuzeigen. Insoweit aber die Rechtsmittelausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, sondern (abermals) von anderen denkmöglichen, vom Schöffengericht nach Lage des Falls jedoch in Ausübung freier Beweiswürdigung nicht angenommenen Tatumständen, die insbesondere die subjektive Tatseite betreffen, begibt sich die Beschwerdeführerin erneut auf das ihr verwehrte Gebiet einer Anfechtung der Beweiswürdigung, statt, wie es eine Rechtsrüge verlangt, von den Urteilskonstatierungen auszugehen. Das Landesgericht verhängte über die Angeklagte nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB. eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, deren Vollziehung es unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah (Paragraph 43, Absatz 2, StGB.). Rechtlich verfehlt, weil gegen die Vorschriften des Paragraph 494, StPO. und Paragraph 51, Absatz 3, StGB. verstoßend, wurde der Angeklagten - nicht beschlußmäßig (sondern in Urteilsform) und ohne deren Zustimmung - gemäß Paragraphen 50, 51, StGB. die Weisung erteilt, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die relativ hohe Schadenssumme, die zahlreichen Wiederholungen der Diebstähle durch geraume Zeit und die Fortsetzung der Straftaten trotz Anhängigkeit des Strafverfahrens sowie die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Geständnis, die weitgehende Schadensgutmachung durch Sicherstellung der gesamten Diebsbeute, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung sowohl die Erhöhung der Freiheitsstrafe als auch die Aufhebung der bedingten Strafnachsicht an.
Mit dem letzteren Begehren ist sie im Recht:
Mit Rücksicht auf die Deliktshäufigkeit innerhalb eines Zeitraums von rund viereinhalb Jahren und die Wirkungslosigkeit vorangegangener - wenn auch jeweils milder - Abstrafungen lassen die von § 43 Abs. 2 StGB verlangten qualifizierten Erwartungen künftigen Wohlverhaltens im Fall der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht trotz der übrigen, vom Erstgericht berücksichtigten, vor allem psychiatrischen Besonderheiten, nicht zu. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Umstände sprechen gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Diese war daher aufzuheben. Damit ist aber auch der schon angeführten Weisung der Boden entzogen, die ebenso zu kassieren war.Mit Rücksicht auf die Deliktshäufigkeit innerhalb eines Zeitraums von rund viereinhalb Jahren und die Wirkungslosigkeit vorangegangener - wenn auch jeweils milder - Abstrafungen lassen die von Paragraph 43, Absatz 2, StGB verlangten qualifizierten Erwartungen künftigen Wohlverhaltens im Fall der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht trotz der übrigen, vom Erstgericht berücksichtigten, vor allem psychiatrischen Besonderheiten, nicht zu. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Umstände sprechen gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Diese war daher aufzuheben. Damit ist aber auch der schon angeführten Weisung der Boden entzogen, die ebenso zu kassieren war.
Hingegen bedarf es nicht einer des weiteren begehrten Erhöhung der vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafe: Auch wenn man, worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend hinweist, die sieben auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als zusätzlichen Erschwerungsumstand wertet, erweist sich die 20-monatige Freiheitsstrafe vor allem mit Rücksicht darauf, daß bisher nur geringfügige Strafen über die Angeklagte verhängt worden waren, sowie bei entsprechender Würdigung der vom psychiatrischen Sachverständigen beleuchteten Persönlichkeit der Angeklagten in Verbindung mit den übrigen Milderungsumständen als ausreichend. Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft vermag die vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr. H*** attestierte und vom Landesgericht festgestellte eingeschränkte Dispositionsfähigkeit der Angeklagten sehr wohl einen Milderungsumstand, nämlich jenen nach § 34 Z. 1, zweiter Fall, StGB., zu begründen. Insofern war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.Hingegen bedarf es nicht einer des weiteren begehrten Erhöhung der vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafe: Auch wenn man, worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend hinweist, die sieben auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen als zusätzlichen Erschwerungsumstand wertet, erweist sich die 20-monatige Freiheitsstrafe vor allem mit Rücksicht darauf, daß bisher nur geringfügige Strafen über die Angeklagte verhängt worden waren, sowie bei entsprechender Würdigung der vom psychiatrischen Sachverständigen beleuchteten Persönlichkeit der Angeklagten in Verbindung mit den übrigen Milderungsumständen als ausreichend. Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft vermag die vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr. H*** attestierte und vom Landesgericht festgestellte eingeschränkte Dispositionsfähigkeit der Angeklagten sehr wohl einen Milderungsumstand, nämlich jenen nach Paragraph 34, Ziffer eins,, zweiter Fall, StGB., zu begründen. Insofern war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.