Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung "für den bekämpften Urteils- ausspruch" (= den Ausspruch über entscheidende Tatsachen), weil das Erstgericht ausführte, daß einzelne Indizien für sich allein und isoliert betrachtet sowohl zugunsten als auch gegen den Angeklagten sprechen, in ihrer Gesamtheit jedoch vollen Beweis für den Schuldausspruch schaffen. Die Schluß- folgerungen des Erstgerichtes würden sich daher als unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten darstellen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung "für den bekämpften Urteils- ausspruch" (= den Ausspruch über entscheidende Tatsachen), weil das Erstgericht ausführte, daß einzelne Indizien für sich allein und isoliert betrachtet sowohl zugunsten als auch gegen den Angeklagten sprechen, in ihrer Gesamtheit jedoch vollen Beweis für den Schuldausspruch schaffen. Die Schluß- folgerungen des Erstgerichtes würden sich daher als unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten darstellen.
Der Vorwurf trifft nicht zu. Entgegen der Beschwerdebehauptung haben sich die Tatrichter ausführlich beweiswürdigend mit allen Verfahrensergebnissen auch im einzelnen und insbesondere auch mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 8 bis 12) und zureichend begründet, warum sie - vor allem die Persönlichkeit des Angeklagten, sein kriminelles Vorleben und die Ergebnisse der Durchsuchungen und Tatortspuren berücksichtigend - von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 7 ff, 57, 61 ff, 142). Dem von der Beschwerde kritisierten Ergebnis der gebotenen, vom Erstgericht vorgenommenen Gesamtschau haftet somit kein Formalmangel an.Der Vorwurf trifft nicht zu. Entgegen der Beschwerdebehauptung haben sich die Tatrichter ausführlich beweiswürdigend mit allen Verfahrensergebnissen auch im einzelnen und insbesondere auch mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 8 bis 12) und zureichend begründet, warum sie - vor allem die Persönlichkeit des Angeklagten, sein kriminelles Vorleben und die Ergebnisse der Durchsuchungen und Tatortspuren berücksichtigend - von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, Ziffer 5, E 104 f, 130 f, 134 ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 7 ff, 57, 61 ff, 142). Dem von der Beschwerde kritisierten Ergebnis der gebotenen, vom Erstgericht vorgenommenen Gesamtschau haftet somit kein Formalmangel an.
Mit ihrem weiteren Vorbringen zum gesamten Nichtigkeitsgrund verkennt die Mängelrüge das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer aaO § 258 E 26 f). Wenn demnach auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt freier Beweiswürdigung gesetzt (Mayerhofer aaO § 258 ENr 42 a).Mit ihrem weiteren Vorbringen zum gesamten Nichtigkeitsgrund verkennt die Mängelrüge das Wesen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 26 f). Wenn demnach auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt freier Beweiswürdigung gesetzt (Mayerhofer aaO Paragraph 258, ENr 42 a).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert Feststellungs- mängel zur subjektiven Tatseite, indem sie zum Vorsatz der Wegnahme und Aneignung bzw zur Absicht der gewerbs- mäßigen Begehung die substanzlose Verwendung der verba legalia behauptet und Feststellungen zur Wissens- und Wollenskomponente vermißt. Sie übersieht, daß diese Elemente der subjektiven Tatseite zwingender Inhalt des ohnedies - und keineswegs bloß inhaltsleer und floskelhaft (US 7) - festgestellten direkten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) bzw der konstatierten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) sind (vgl auch Mayerhofer aaO § 345 ENr 31 a), sodaß sie einer (zusätzlichen) Erörterung (s. auch Mayerhofer aaO § 281 Z 5 ENr 14) nicht bedurften. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat des Urteils orientiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) releviert Feststellungs- mängel zur subjektiven Tatseite, indem sie zum Vorsatz der Wegnahme und Aneignung bzw zur Absicht der gewerbs- mäßigen Begehung die substanzlose Verwendung der verba legalia behauptet und Feststellungen zur Wissens- und Wollenskomponente vermißt. Sie übersieht, daß diese Elemente der subjektiven Tatseite zwingender Inhalt des ohnedies - und keineswegs bloß inhaltsleer und floskelhaft (US 7) - festgestellten direkten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) bzw der konstatierten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) sind vergleiche auch Mayerhofer aaO Paragraph 345, ENr 31 a), sodaß sie einer (zusätzlichen) Erörterung (s. auch Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 14) nicht bedurften. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie sich nicht am Tatsachensubstrat des Urteils orientiert.
Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, wonach die Ergebnisse des Beweisverfahrens es geboten erscheinen ließen, festzustellen, daß die Verwirklichung der Tatbestände durch den Angeklagten nicht erfolgt sei. Damit deklariert sich die Beschwerde nämlich unverhohlen als (nicht zulässige) Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO; die Äußerung des Verteidigers zu dem diesbezüglich nicht näher differenzierten Antrag der Generalprokuratur ist auf § 285 d (1) Z 2 StPO und Mayerhofer aaO § 285 a Nr 61 zu verweisen), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO; die Äußerung des Verteidigers zu dem diesbezüglich nicht näher differenzierten Antrag der Generalprokuratur ist auf Paragraph 285, d (1) Ziffer 2, StPO und Mayerhofer aaO Paragraph 285, a Nr 61 zu verweisen), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.