Entscheidung 13 Os 158/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 29. September 1998, GZ 27 Vr 1019/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 29. September 1998, GZ 27 römisch fünf r 1019/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Weil der vom Angeklagten imE Beisein seines Verteidigers (und nach Besprechung mit diesem) abgegebene Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (Mayerhofer StPO4 § 285a ENr 29), kann einer Beschwerde gegen den auf § 285a Z 1 dritter Fall StPO gegründeten Zurückweisungsbeschluß des Vorsitzenden kein Erfolg beschieden sein.Weil der vom Angeklagten imE Beisein seines Verteidigers (und nach Besprechung mit diesem) abgegebene Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr 29), kann einer Beschwerde gegen den auf Paragraph 285 a, Ziffer eins, dritter Fall StPO gegründeten Zurückweisungsbeschluß des Vorsitzenden kein Erfolg beschieden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00158.98.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19981125_OGH0002_0130OS00158_9800000_000