Entgegen der - insoweit der Sache nach aus Z 5 erhobenen - Tatsachenrüge (Z 5a) wurde die gewerbsmäßiges Handeln in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten keineswegs übergangen (US 6). Mit Kritik an isoliert herausgegriffenen - aus Ein- und Ausreisevermerken abgeleiteten - beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 6) wird eine prozessförmige Darstellung ebenso verfehlt wie mit der Subsumtionsrüge, welche die Tatsachenfeststellungen in Zweifel zieht.Entgegen der - insoweit der Sache nach aus Ziffer 5, erhobenen - Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wurde die gewerbsmäßiges Handeln in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten keineswegs übergangen (US 6). Mit Kritik an isoliert herausgegriffenen - aus Ein- und Ausreisevermerken abgeleiteten - beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 6) wird eine prozessförmige Darstellung ebenso verfehlt wie mit der Subsumtionsrüge, welche die Tatsachenfeststellungen in Zweifel zieht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Maciej S*****:
Kritik an der Überzeugungskraft einzelner Beweismittel ist aus Z 5 - gleich wie aus Z 5a - nicht statthaft. Welche Beweisergebnisse das Schöffengericht "ohne weitere Erklärung" als unglaubwürdig abgetan habe, aber legt die Beschwerde nicht dar.Kritik an der Überzeugungskraft einzelner Beweismittel ist aus Ziffer 5, - gleich wie aus Ziffer 5 a, - nicht statthaft. Welche Beweisergebnisse das Schöffengericht "ohne weitere Erklärung" als unglaubwürdig abgetan habe, aber legt die Beschwerde nicht dar.
Die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a) unterlässt einen Vergleich mit den getroffenen Feststellungen und orientiert sich damit nicht an den Verfahrensvorschriften, gleich wie die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter und dritter Fall), welche offenbar unrichtig beurteilte, für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen ebensowenig nennt wie in unvertretbarer Weise missachtete Bestimmungen über die Strafbemessung und in Ansehung vorgeblich zu Unrecht angenommener Milderungsgründe nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell Ziffer 9, Litera a,) unterlässt einen Vergleich mit den getroffenen Feststellungen und orientiert sich damit nicht an den Verfahrensvorschriften, gleich wie die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall), welche offenbar unrichtig beurteilte, für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen ebensowenig nennt wie in unvertretbarer Weise missachtete Bestimmungen über die Strafbemessung und in Ansehung vorgeblich zu Unrecht angenommener Milderungsgründe nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist.
In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Weil aber die Mängelrüge (Z 5) - zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung - hinreichend deutlich auf die Verwertung der in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen (S 64, Bd II) Aussage des Daniel M***** im Urteil (US 6 f) hinweist und dieser Umstand auch Dominik C***** zustatten kommt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO), ist Urteilsaufhebung im aufgezeigten Umfang, einschließlich des Strafausspruchs, geboten (§ 285e, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 118).Weil aber die Mängelrüge (Ziffer 5,) - zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung - hinreichend deutlich auf die Verwertung der in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen (S 64, Bd römisch zwei) Aussage des Daniel M***** im Urteil (US 6 f) hinweist und dieser Umstand auch Dominik C***** zustatten kommt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO), ist Urteilsaufhebung im aufgezeigten Umfang, einschließlich des Strafausspruchs, geboten (Paragraph 285 e,, Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 118).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.