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Entscheidung 13 Os 159/00×

Entscheidung 13 Os 159/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os159/00

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ekkehard M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ekkehard M***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5. September 2000, GZ 10 römisch fünf r 1279/99-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Ekkehard M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (1) und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Dornbirn

zu 1) von März 1986 bis April 1995 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einschaltung des "liechtensteinischen Sitzunternehmens" "R*****" mit Sitz in F*****, in seine Geschäfte und der damit verbundenen unzulässigen Gewinnverlagerung nach Liechtenstein als Niedrigsteuerland, obwohl diese Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich zu versteuern gewesen wären, sowie durch das Nichterfassen bzw unvollständige Erfassen weiterer Geschäfte und der daraus erzielten Erlöse eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in der Gesamthöhe von 3,147.398,-- S bewirkt, nämlich

a) für die Kalenderjahre 1984 bis 1993 Einkommensteuer in der Höhe von 3,138.533,-- S,

b) für die Kalenderjahre 1990 und 1992 Gewerbesteuer in der Höhe von 8.865,-- S;

zu 2) im Jahr 1993 dadurch, dass er einen Kredit über 2,000.000,-- DM bei der Creditanstalt-Bankverein aufnahm und in Ungarn bei der M*****-Bank B***** im Namen der Firma R***** ***** als Kapitalanlage zum Bankgarantiehandel investierte, somit durch Abschluss eines (ergänze: außergewöhnlich) gewagten Geschäfts, das nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb seines *****betriebes gehörte, grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich eine auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, "dass sämtliche Bewegungen, welche in den relevanten Beobachtungs- bzw Prüfungszeitraum fallen und von welchen aus Invesititionen und/oder Beteiligungen vorgenommen wurden, jeweils einer Deckung gegenüberstanden."

Die im abweislichen Zwischenerkenntnis sowie im Urteil (US 38 f) dargelegte Ansicht des Erstgerichtes, dass der Beweisantrag auf einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis abzielt, ist zutreffend. Um dem Antrag einen solchen Charakter zu nehmen, hätten nämlich konkrete und detaillierte Mängel der (Geldfluss-)Liste vergleiche US 13 bis 16) behauptet werden müssen. Insoweit dies in der Rechtsmittelschrift nachgetragen wird, ist das Vorbringen prozessual verspätet. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal eine nur durch Sachverständige zu klärende Schwierigkeit der (Beobachtung oder) Begutachtung.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist - soweit sie nicht infolge polemischer Ausführungen grundsätzlich einer Behandlung unzugänglich ist - vorweg zu entgegnen, dass es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass aus so ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.

Soweit die Beschwerde die Geldflussliste bemängelt (Punkt 1 des Rechtsmittels), kritisiert sie (teils unsachlich) die Vorgangsweise des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, teils die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und zeigt solcherart keine Formalmängel des Urteils auf, was auch für das Vorbringen zum Geldmittelanfangsbestand vom 1. Jänner 1984 (Punkt 2. des Rechtsmittels) gilt, mit welchem schlicht - unter Behauptung des eigenen angeblich schlüssigen Vorbringens - die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellung behauptet wird.

Zur Annahme von Ausschüttungen der Firma R***** (Punkt 3 des Rechtsmittels) an den Angeklagten meint die Beschwerde, dass es keine Anhaltspunkte für Geldflüsse an den Angeklagten gebe, sodass es einen unauflösbaren Widerspruch darstelle, einerseits von solchen Gewinnausschüttungen auszugehen und andererseits nicht das geringste Indiz für Gewinne bei der Firma R***** anführen zu können, wozu komme, dass nicht der Angeklagte, sondern dessen Schwester die Gesellschaftsanteile des Unternehmens innehatte. Es genügt hiezu insbesondere auf die Feststellungen US 7 sowie die aktenkonforme und umfassende, logisch einwandfreie Beweiswürdigung US 23 ff hinzuweisen.

Auch zu den Feststellungen von Barbezügen von der Firma E***** AG (Punkt 4. des Rechtsmittels) stellt die Beschwerde eigene Behauptungen und Beweiserwägungen den Urteilsfeststellungen und der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 12 f, US 28 f) entgegen, ohne Begründungsmängel darzulegen. Soweit die Beschwerde (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) die unterlassene Vernehmung des Zeugen Dr. F***** (Treuhandbüro W*****) rügt, mangelt es ihr zufolge unterlassener Antragstellung an der Legitimation.

Die Kritik am Geldrückfluss von Dr. E***** zeigt sich schon in ihrer Diktion "im Zweifel für den Angeklagten" als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (US 8, 9; 35). Worin eine grobe Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) bestehen soll, wird ebensowenig dargelegt wie der Umstand, aus welchen Gründen der Angeklagte an einer ihm allenfalls notwendig erscheinenden Antragstellung gehindert gewesen wäre.

Einmal mehr wird zur Zahlung die Firma T***** (Punkt 6. des Rechtsmittels, US 8, 9) die formal einwandfreie Beweiswürdigung (US 32) in Zweifel gezogen, was auch für den Geldrückfluss von Dr. A***** (Punkt 7. des Rechtsmittels, US 10; 32, 33) sowie die Feststellung unterbliebener Rückflüsse aus dem Erwerb von Aktien der Firma Interpatent AG Clarus (Punkt 8. des Rechtsmittels; US 8, 31).

Die weiteren Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde, dass sich "obige Liste beliebig fortsetzen" ließe, sind mangels Bestimmtheit und Deutlichkeit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich; im Übrigen beschränken sie sich, wie sie unschwer erkennen lassen ("Hier wird mit zweierlei Maß gemessen", "Prüfungshandlungen [der Finanzbehörden] willkürlich abgebrochen", "entsprechender Berücksichtigung und Würdigung dieser Umstände") in einer pauschalen Verfahrenskritik (teils der Finanzbehörden) sowie in einer Bemängelung der Beweiswürdigung und bringen solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Trotz des auf umfängliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages enthält die Nichtigkeitsbeschwerde keine Ausführungen zum Schuldspruch wegen Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Verhandlung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Feldkirch das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (Paragraph 285 i, StPO), wobei die Höhe des Tagessatzes von 50,-- S (s US 45, S 157, 183/V) (noch) im Spruch des Ersturteils fehlt (s US 4).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61151 13D01590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00159..0328.000

Dokumentnummer

JJT_20010328_OGH0002_0130OS00159_0000000_000