Dagegen richtet sich eine auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich eine auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, "dass sämtliche Bewegungen, welche in den relevanten Beobachtungs- bzw Prüfungszeitraum fallen und von welchen aus Invesititionen und/oder Beteiligungen vorgenommen wurden, jeweils einer Deckung gegenüberstanden."Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, "dass sämtliche Bewegungen, welche in den relevanten Beobachtungs- bzw Prüfungszeitraum fallen und von welchen aus Invesititionen und/oder Beteiligungen vorgenommen wurden, jeweils einer Deckung gegenüberstanden."
Die im abweislichen Zwischenerkenntnis sowie im Urteil (US 38 f) dargelegte Ansicht des Erstgerichtes, dass der Beweisantrag auf einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis abzielt, ist zutreffend. Um dem Antrag einen solchen Charakter zu nehmen, hätten nämlich konkrete und detaillierte Mängel der (Geldfluss-)Liste (vgl US 13 bis 16) behauptet werden müssen. Insoweit dies in der Rechtsmittelschrift nachgetragen wird, ist das Vorbringen prozessual verspätet. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal eine nur durch Sachverständige zu klärende Schwierigkeit der (Beobachtung oder) Begutachtung.Die im abweislichen Zwischenerkenntnis sowie im Urteil (US 38 f) dargelegte Ansicht des Erstgerichtes, dass der Beweisantrag auf einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis abzielt, ist zutreffend. Um dem Antrag einen solchen Charakter zu nehmen, hätten nämlich konkrete und detaillierte Mängel der (Geldfluss-)Liste vergleiche US 13 bis 16) behauptet werden müssen. Insoweit dies in der Rechtsmittelschrift nachgetragen wird, ist das Vorbringen prozessual verspätet. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal eine nur durch Sachverständige zu klärende Schwierigkeit der (Beobachtung oder) Begutachtung.
Der Mängelrüge (Z 5) ist - soweit sie nicht infolge polemischer Ausführungen grundsätzlich einer Behandlung unzugänglich ist - vorweg zu entgegnen, dass es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass aus so ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist - soweit sie nicht infolge polemischer Ausführungen grundsätzlich einer Behandlung unzugänglich ist - vorweg zu entgegnen, dass es genügt, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Dass aus so ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.
Soweit die Beschwerde die Geldflussliste bemängelt (Punkt 1 des Rechtsmittels), kritisiert sie (teils unsachlich) die Vorgangsweise des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, teils die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und zeigt solcherart keine Formalmängel des Urteils auf, was auch für das Vorbringen zum Geldmittelanfangsbestand vom 1. Jänner 1984 (Punkt 2. des Rechtsmittels) gilt, mit welchem schlicht - unter Behauptung des eigenen angeblich schlüssigen Vorbringens - die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellung behauptet wird.
Zur Annahme von Ausschüttungen der Firma R***** (Punkt 3 des Rechtsmittels) an den Angeklagten meint die Beschwerde, dass es keine Anhaltspunkte für Geldflüsse an den Angeklagten gebe, sodass es einen unauflösbaren Widerspruch darstelle, einerseits von solchen Gewinnausschüttungen auszugehen und andererseits nicht das geringste Indiz für Gewinne bei der Firma R***** anführen zu können, wozu komme, dass nicht der Angeklagte, sondern dessen Schwester die Gesellschaftsanteile des Unternehmens innehatte. Es genügt hiezu insbesondere auf die Feststellungen US 7 sowie die aktenkonforme und umfassende, logisch einwandfreie Beweiswürdigung US 23 ff hinzuweisen.
Auch zu den Feststellungen von Barbezügen von der Firma E***** AG (Punkt 4. des Rechtsmittels) stellt die Beschwerde eigene Behauptungen und Beweiserwägungen den Urteilsfeststellungen und der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 12 f, US 28 f) entgegen, ohne Begründungsmängel darzulegen. Soweit die Beschwerde (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 4) die unterlassene Vernehmung des Zeugen Dr. F***** (Treuhandbüro W*****) rügt, mangelt es ihr zufolge unterlassener Antragstellung an der Legitimation.Auch zu den Feststellungen von Barbezügen von der Firma E***** AG (Punkt 4. des Rechtsmittels) stellt die Beschwerde eigene Behauptungen und Beweiserwägungen den Urteilsfeststellungen und der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 12 f, US 28 f) entgegen, ohne Begründungsmängel darzulegen. Soweit die Beschwerde (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) die unterlassene Vernehmung des Zeugen Dr. F***** (Treuhandbüro W*****) rügt, mangelt es ihr zufolge unterlassener Antragstellung an der Legitimation.
Die Kritik am Geldrückfluss von Dr. E***** zeigt sich schon in ihrer Diktion "im Zweifel für den Angeklagten" als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (US 8, 9; 35). Worin eine grobe Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO) bestehen soll, wird ebensowenig dargelegt wie der Umstand, aus welchen Gründen der Angeklagte an einer ihm allenfalls notwendig erscheinenden Antragstellung gehindert gewesen wäre.Die Kritik am Geldrückfluss von Dr. E***** zeigt sich schon in ihrer Diktion "im Zweifel für den Angeklagten" als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (US 8, 9; 35). Worin eine grobe Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) bestehen soll, wird ebensowenig dargelegt wie der Umstand, aus welchen Gründen der Angeklagte an einer ihm allenfalls notwendig erscheinenden Antragstellung gehindert gewesen wäre.
Einmal mehr wird zur Zahlung die Firma T***** (Punkt 6. des Rechtsmittels, US 8, 9) die formal einwandfreie Beweiswürdigung (US 32) in Zweifel gezogen, was auch für den Geldrückfluss von Dr. A***** (Punkt 7. des Rechtsmittels, US 10; 32, 33) sowie die Feststellung unterbliebener Rückflüsse aus dem Erwerb von Aktien der Firma Interpatent AG Clarus (Punkt 8. des Rechtsmittels; US 8, 31).
Die weiteren Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde, dass sich "obige Liste beliebig fortsetzen" ließe, sind mangels Bestimmtheit und Deutlichkeit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich; im Übrigen beschränken sie sich, wie sie unschwer erkennen lassen ("Hier wird mit zweierlei Maß gemessen", "Prüfungshandlungen [der Finanzbehörden] willkürlich abgebrochen", "entsprechender Berücksichtigung und Würdigung dieser Umstände") in einer pauschalen Verfahrenskritik (teils der Finanzbehörden) sowie in einer Bemängelung der Beweiswürdigung und bringen solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Trotz des auf umfängliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages enthält die Nichtigkeitsbeschwerde keine Ausführungen zum Schuldspruch wegen § 159 Abs 5 Z 2 StGB (§ 285a Z 2 StPO).Trotz des auf umfängliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages enthält die Nichtigkeitsbeschwerde keine Ausführungen zum Schuldspruch wegen Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Verhandlung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Feldkirch das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (§ 285i StPO), wobei die Höhe des Tagessatzes von 50,-- S (s US 45, S 157, 183/V) (noch) im Spruch des Ersturteils fehlt (s US 4).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Verhandlung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes Feldkirch das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (Paragraph 285 i, StPO), wobei die Höhe des Tagessatzes von 50,-- S (s US 45, S 157, 183/V) (noch) im Spruch des Ersturteils fehlt (s US 4).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.