Entscheidung 13 Os 159/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther H***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. September 2003, GZ 35 Hv 76/03v-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther H***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. September 2003, GZ 35 Hv 76/03v-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und in der Verweisung des Privatbeteiligten W***** auf den Zivilrechtsweg (einschließlich des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Entlassung) unberührt bleibt, im Übrigen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, welches im Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und in der Verweisung des Privatbeteiligten W***** auf den Zivilrechtsweg (einschließlich des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Entlassung) unberührt bleibt, im Übrigen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Günther H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt (2).Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Günther H***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (2).
Danach hat er mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Ronald W***** 40 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er "gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zusammengeschlagen bereits am Boden liegenden Ronald W***** äußerte: 'Geld her und es passiert dir nichts weiter.'" und anschließend dessen rechte Gesäßtasche abriss und "die Geldbörse aus der Hosentasche herauszog".Danach hat er mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Ronald W***** 40 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er "gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zusammengeschlagen bereits am Boden liegenden Ronald W***** äußerte: 'Geld her und es passiert dir nichts weiter.'" und anschließend dessen rechte Gesäßtasche abriss und "die Geldbörse aus der Hosentasche herauszog".
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - im Ergebnis berechtigt.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - im Ergebnis berechtigt.
Zwar entspricht die aus Z 5 letzter Fall vorgetragene Behauptung, Ronald W***** habe als Zeuge in der Hauptverhandlung seine vor der Polizei gemachten Angaben über das Tatgeschehen "nicht bestätigt", nicht dem Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls. Danach hat der Zeuge nämlich eingangs seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass seine Angaben vor der Polizei richtig seien und er diese "heute zu" seiner "Zeugenaussage erkläre" (S 367). Auch stellt das Rechtsmittel mit der Höhe des weggenommenen Geldbetrages keine entscheidende Tatsache in Frage. Zu Recht wirft es den Tatrichtern jedoch vor, sich mit den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 387), die Verantwortung des Angeklagten stützenden Angaben des Mario Sch***** (S 75) und des Otto E***** (S 77) vor der Polizei ebenso wenig auseinandergesetzt zu haben wie mit der - im Widerspruch zu seinen Angaben vor der Polizei und der nachfolgenden Aussage (S 369) stehenden - Bemerkung des Ronald W*****, wonach er nicht sagen könne, ob der (insoweit allerdings im Tatsächlichen geständige; vgl S 365) Angeklagte es war, der ihn zur Herausgabe des Geldes aufgefordert habe (S 368). Die aufgezeigte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) führt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zur Aufhebung des Urteils im bezeichneten Umfang und Rückverweisung an das Landesgericht Salzburg (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO).Zwar entspricht die aus Ziffer 5, letzter Fall vorgetragene Behauptung, Ronald W***** habe als Zeuge in der Hauptverhandlung seine vor der Polizei gemachten Angaben über das Tatgeschehen "nicht bestätigt", nicht dem Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls. Danach hat der Zeuge nämlich eingangs seiner Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass seine Angaben vor der Polizei richtig seien und er diese "heute zu" seiner "Zeugenaussage erkläre" (S 367). Auch stellt das Rechtsmittel mit der Höhe des weggenommenen Geldbetrages keine entscheidende Tatsache in Frage. Zu Recht wirft es den Tatrichtern jedoch vor, sich mit den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 387), die Verantwortung des Angeklagten stützenden Angaben des Mario Sch***** (S 75) und des Otto E***** (S 77) vor der Polizei ebenso wenig auseinandergesetzt zu haben wie mit der - im Widerspruch zu seinen Angaben vor der Polizei und der nachfolgenden Aussage (S 369) stehenden - Bemerkung des Ronald W*****, wonach er nicht sagen könne, ob der (insoweit allerdings im Tatsächlichen geständige; vergleiche S 365) Angeklagte es war, der ihn zur Herausgabe des Geldes aufgefordert habe (S 368). Die aufgezeigte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) führt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zur Aufhebung des Urteils im bezeichneten Umfang und Rückverweisung an das Landesgericht Salzburg (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E71853
13Os159.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00159.03.1217.000
Dokumentnummer
JJT_20031217_OGH0002_0130OS00159_0300000_000