Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes wurde der Kaufmann Gottfried A 1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Februar 1978 in SalzburgMit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes wurde der Kaufmann Gottfried A 1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Februar 1978 in Salzburg
1.) die Cornelia B durch die öußerung 'Du Drecksau, wenn Du zur Polizei gehst und mich anzeigst, dann bringe ich Dich um', sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Körperverletzung, zu nötigen versuchte und 2.) die genannte Cornelia
B dadurch, daß er sie von hinten erfaßte, gegen eine Hausmauer stieß, ihr mehrere Ohrfeigen in das Gesicht versetzte, sie zu Boden warf und der Liegenden Fußtritte gegen den Kopf gab, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch eine Kopfprellung sowie Schmerzen im Bereich des Oberkörpers entstanden.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützt wird.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützt wird.
In Ausführung des zitierten Nichtigkeitsgrundes wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 1978
gestellten Beweisanträge auf 1.) zeugenschaftliche Vernehmung des Franz C zum Nachweis dafür, daß die Zeuginnen B und D vor etwa ein bis zwei Jahren in der Wohnung der Ehegatten A gegen Entgelt Geschlechtsverkehr ausübten, ferner in den letzten Monaten vor der Tat sich täglich stundenlang in der Ferdinand-Porsche-Straße aufhielten und am Tage nach der Tat in dieser Straße auf Kunden warteten, 2.) Vernehmung eines Kriminalbeamten NN darüber, daß gegen Cornelia B eine Anzeige wegen Ausübung der Geheimprostitution erstattet wurde (S. 63 f d. A).