Diesem Vorbringen kann jedoch deshalb nicht gefolgt werden, weil die 'Befriedigung eines Gelüstes' voraussetzt, daß der Täter ein im Tatzeitpunkt bei ihm gegenwärtiges Bedürfnis sofort oder doch zumindest alsbald befriedigen will (vgl. 9 0s 193/77 = ÖJZ-LSK. 1978/168) und es daher grundsätzlich nicht genügt, daß mit dem entzogenen Gut (auch) ein späterer oder ein längere Zeit hindurch wirksamer Bedarf gedeckt werden soll (vgl. SSt. 16/2, 10 0s 79/75 = ÖJZ-LSK. 1975/233;Diesem Vorbringen kann jedoch deshalb nicht gefolgt werden, weil die 'Befriedigung eines Gelüstes' voraussetzt, daß der Täter ein im Tatzeitpunkt bei ihm gegenwärtiges Bedürfnis sofort oder doch zumindest alsbald befriedigen will vergleiche 9 0s 193/77 = ÖJZ-LSK. 1978/168) und es daher grundsätzlich nicht genügt, daß mit dem entzogenen Gut (auch) ein späterer oder ein längere Zeit hindurch wirksamer Bedarf gedeckt werden soll vergleiche SSt. 16/2, 10 0s 79/75 = ÖJZ-LSK. 1975/233;
Leukauf-Steininger, Kommentar, 2. Auflage, S. 951). Daß es sich vorliegend um Gegenstände handelt, die sich schon ihrer Art nach - im Gegensatz etwa zu Lebens- oder Genußmitteln - weder zum alsbaldigen Verbrauch eignen noch hiezu vorgesehen, sondern zu fortgesetztem Gebrauch während einer längeren Zeitspanne bestimmt sind, stünde an sich noch nicht der Annahme einer Sachentziehung 'zur Befriedigung eines Gelüstes' entgegen, doch ist durch die Verfahrensergebnisse eine so motivierte Sachwegnahme schon deshalb nicht indiziert, weil der Angeklagte A die Sonnenbrille etwa zur Verwendung während des Schikurses geradezu gezielt gesucht hatte (S. 85 und 92). Daß der Beschwerdeführer in diesen Fällen auch nicht etwa 'aus Unbesonnenheit' deliktisch tätig geworden ist, hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung ausgesprochen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ein Handeln 'aus Not' schließlich behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht und es liegen hiefür auch keine objektiven Anhaltspunkte vor. Ungeachtet des Umstandes, daß es sich bei beiden Tatobjekten - deren Wert unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Beurteilung nach dem § 141 Abs. 1 StGB. mangels eines fortgesetzten Angriffes keiner Zusammenrechnung im Sinne des § 29 StGB. unterliegen würde (vgl. 11 0s 29/79 = ÖJZ-LSK. 1979/225) - tatsächlich um solche 'geringen Wertes' handelt, waren die dem Beschwerdeführer zu Punkt I) 2) a und b des Schuldspruches angelasteten deliktischen Vorgangsweisen sohin mangels Vorliegens einer der vom Gesetz (alternativ) geforderten weiteren Voraussetzungen nicht dem § 141 Abs. 1 StGB. zu unterstellen; das Erstgericht hat sie vielmehr ohne Rechtsirrtum als Diebstahl beurteilt.Leukauf-Steininger, Kommentar, 2. Auflage, S. 951). Daß es sich vorliegend um Gegenstände handelt, die sich schon ihrer Art nach - im Gegensatz etwa zu Lebens- oder Genußmitteln - weder zum alsbaldigen Verbrauch eignen noch hiezu vorgesehen, sondern zu fortgesetztem Gebrauch während einer längeren Zeitspanne bestimmt sind, stünde an sich noch nicht der Annahme einer Sachentziehung 'zur Befriedigung eines Gelüstes' entgegen, doch ist durch die Verfahrensergebnisse eine so motivierte Sachwegnahme schon deshalb nicht indiziert, weil der Angeklagte A die Sonnenbrille etwa zur Verwendung während des Schikurses geradezu gezielt gesucht hatte (S. 85 und 92). Daß der Beschwerdeführer in diesen Fällen auch nicht etwa 'aus Unbesonnenheit' deliktisch tätig geworden ist, hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung ausgesprochen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ein Handeln 'aus Not' schließlich behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht und es liegen hiefür auch keine objektiven Anhaltspunkte vor. Ungeachtet des Umstandes, daß es sich bei beiden Tatobjekten - deren Wert unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Beurteilung nach dem Paragraph 141, Absatz eins, StGB. mangels eines fortgesetzten Angriffes keiner Zusammenrechnung im Sinne des Paragraph 29, StGB. unterliegen würde vergleiche 11 0s 29/79 = ÖJZ-LSK. 1979/225) - tatsächlich um solche 'geringen Wertes' handelt, waren die dem Beschwerdeführer zu Punkt römisch eins) 2) a und b des Schuldspruches angelasteten deliktischen Vorgangsweisen sohin mangels Vorliegens einer der vom Gesetz (alternativ) geforderten weiteren Voraussetzungen nicht dem Paragraph 141, Absatz eins, StGB. zu unterstellen; das Erstgericht hat sie vielmehr ohne Rechtsirrtum als Diebstahl beurteilt.
Diesbezüglich kommt der Beschwerde des Angeklagten Gerhard Alois A daher keine Berechtigung zu.
Begründet ist seine Beschwerde hingegen insoweit, als er unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. die Feststellung des Erstgerichtes, er habe eingestanden, zusammen mit Helmut C am 9. Mai 1979Begründet ist seine Beschwerde hingegen insoweit, als er unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. die Feststellung des Erstgerichtes, er habe eingestanden, zusammen mit Helmut C am 9. Mai 1979
das beim Bahnhof Gratwein abgestellte Motorfahrrad des Josef B mit dem Vorsatz, es für weitere Fahrten auf unbestimmte Dauer für sich zu behalten, gestohlen und es deshalb unter einem Gestrüpp verborgen zu haben, um es jederzeit zur Durchführung beabsichtigter weiterer Fahrten aufzufinden, als aktenwidrig bekämpft. Ein derartiger Vorsatz des Beschwerdeführers (und seines Mitangeklagten C) ergibt sich nämlich weder aus seiner eigenen Verantwortung, noch aus anderen Beweisergebnissen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie (S. 7 und 8, Verlesung in der Hauptverhandlung siehe S. 87) hiezu bloß angegeben, daß er und C mit dem widerrechtlich in Betrieb genommenen Fahrzeug in Richtung Hundsdorf fuhren und es 'schließlich im Wald abstellten', worauf er sich am folgenden Tag zusammen mit Harald Stefan D neuerlich zu dem versteckten Fahrzeug begab und beide damit im Wald umherfuhren und noch am selben Tag (nach der unbefugten Ingebrauchnahme eines anderen Motorfahrrades zusammen mit D und wieder in Begleitung des Letztgenannten) nochmals zu dem eingangs erwähnten Fahrzeug zurückkehrten und dann neuerlich die beiden genannten Angeklagten - der Beschwerdeführer mit dem Motorfahrrad Marke Yamaha und D mit dem anderen Motorfahrrad - im Wald umherfuhren, bis am Fahrzeug des D der Treibstoff ausging und beide auf der 'Yamaha' nach Gratwein zurückfuhren und das Fahrzeug dort in einem Fichtenwäldchen abstellten. Harald Stefan D machte vor der Gendarmerie inhaltlich gleichlautende Angaben (S. 9, Verlesung siehe S. 87), und auch der Mittäter Helmut C bestätigte den vom Beschwerdeführer dargelegten Hergang der Ereignisse vom 9. Mai 1979 mit dem Beifügen, daß der Beschwerdeführer vor dem Verstecken des Motorfahrrades dessen Kennzeichen abmontierte (S. 11). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich (S. 85, 86), er habe mit dem Moped nur einmal fahren wollen und es deshalb im Wald abgestellt, weil er sich damit nicht mehr zurückzufahren traute, und auch der Angeklagte C beschränkte im übrigen sein Geständnis in der Hauptverhandlung darauf, er und A hätten mit dem Fahrzeug bloß eine 'Spritztour' unternehmen und es - falls es vorher nicht gefunden würde - auch noch am nächsten Tag zu einer Spazierfahrt benützen wollen. Angesichts der sich aus dem Gesagten ergebenden Aktenwidrigkeit der erstgerichtlichen Feststellung, A und C hätten eingestanden, mit dem Vorsatz gehandelt zu haben, das Fahrzeug 'auf unbestimmre Dauer für sich zu behalten', kann allerdings entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht schon darüber abgesprochen werden, ob das in Rede stehende Täterverhalten allenfalls nur als dauernde Sachentziehung im Sinne des § 135 Abs. 1 StGB. zu beurteilen ist. Denn es fehlt sohin überhaupt jegliche mängelfreie Feststellung zur subjektiven Tatseite. Es erweist sich demnach als erforderlich, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten Gerhard Alois A in teilweiser Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.das beim Bahnhof Gratwein abgestellte Motorfahrrad des Josef B mit dem Vorsatz, es für weitere Fahrten auf unbestimmte Dauer für sich zu behalten, gestohlen und es deshalb unter einem Gestrüpp verborgen zu haben, um es jederzeit zur Durchführung beabsichtigter weiterer Fahrten aufzufinden, als aktenwidrig bekämpft. Ein derartiger Vorsatz des Beschwerdeführers (und seines Mitangeklagten C) ergibt sich nämlich weder aus seiner eigenen Verantwortung, noch aus anderen Beweisergebnissen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie (S. 7 und 8, Verlesung in der Hauptverhandlung siehe S. 87) hiezu bloß angegeben, daß er und C mit dem widerrechtlich in Betrieb genommenen Fahrzeug in Richtung Hundsdorf fuhren und es 'schließlich im Wald abstellten', worauf er sich am folgenden Tag zusammen mit Harald Stefan D neuerlich zu dem versteckten Fahrzeug begab und beide damit im Wald umherfuhren und noch am selben Tag (nach der unbefugten Ingebrauchnahme eines anderen Motorfahrrades zusammen mit D und wieder in Begleitung des Letztgenannten) nochmals zu dem eingangs erwähnten Fahrzeug zurückkehrten und dann neuerlich die beiden genannten Angeklagten - der Beschwerdeführer mit dem Motorfahrrad Marke Yamaha und D mit dem anderen Motorfahrrad - im Wald umherfuhren, bis am Fahrzeug des D der Treibstoff ausging und beide auf der 'Yamaha' nach Gratwein zurückfuhren und das Fahrzeug dort in einem Fichtenwäldchen abstellten. Harald Stefan D machte vor der Gendarmerie inhaltlich gleichlautende Angaben (S. 9, Verlesung siehe S. 87), und auch der Mittäter Helmut C bestätigte den vom Beschwerdeführer dargelegten Hergang der Ereignisse vom 9. Mai 1979 mit dem Beifügen, daß der Beschwerdeführer vor dem Verstecken des Motorfahrrades dessen Kennzeichen abmontierte (S. 11). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich (S. 85, 86), er habe mit dem Moped nur einmal fahren wollen und es deshalb im Wald abgestellt, weil er sich damit nicht mehr zurückzufahren traute, und auch der Angeklagte C beschränkte im übrigen sein Geständnis in der Hauptverhandlung darauf, er und A hätten mit dem Fahrzeug bloß eine 'Spritztour' unternehmen und es - falls es vorher nicht gefunden würde - auch noch am nächsten Tag zu einer Spazierfahrt benützen wollen. Angesichts der sich aus dem Gesagten ergebenden Aktenwidrigkeit der erstgerichtlichen Feststellung, A und C hätten eingestanden, mit dem Vorsatz gehandelt zu haben, das Fahrzeug 'auf unbestimmre Dauer für sich zu behalten', kann allerdings entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht schon darüber abgesprochen werden, ob das in Rede stehende Täterverhalten allenfalls nur als dauernde Sachentziehung im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, StGB. zu beurteilen ist. Denn es fehlt sohin überhaupt jegliche mängelfreie Feststellung zur subjektiven Tatseite. Es erweist sich demnach als erforderlich, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten Gerhard Alois A in teilweiser Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Da dieselben Gründe, auf denen die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffende Verfügung beruht, aber auch dem Mitangeklagten Helmut C zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war gemäß § 290 Abs. 1Da dieselben Gründe, auf denen die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffende Verfügung beruht, aber auch dem Mitangeklagten Helmut C zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war gemäß Paragraph 290, Absatz eins
StPO. von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. in der gleichen Richtung auch von diesem Angeklagten geltend gemacht worden, und hat sich sohin die vorzunehmende Aufhebung in gleicher Weise auch auf diesen Angeklagten - dem überhaupt nur dieses Faktum zur Last liegt - zu erstrecken.StPO. von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. in der gleichen Richtung auch von diesem Angeklagten geltend gemacht worden, und hat sich sohin die vorzunehmende Aufhebung in gleicher Weise auch auf diesen Angeklagten - dem überhaupt nur dieses Faktum zur Last liegt - zu erstrecken.
Es wird Sache des Erstgerichtes sein, im zweiten Rechtsgang mängelfrei begründete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Angeklagten A und C bei Wegnahme des Motorfahrrades Marke 'Yamaha' zum Nachteil des Josef B den Vorsatz hatten, dieses nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbegrenzte Zeit für sich zu behalten und es damit in ihr Vermögen (oder das eines Dritten) überzuführen (mögen sie auch später den Entschluß gefaßt haben, es wieder stehen zu lassen) (vgl. 13 0s 2/77 = ÖJZ-LSK. 1977/163, 13 0s 24/75 = ÖJZ-LSK. 1975/54) - in welchem Fall die Tat als Diebstahl zu beurteilen wäre - oder ob sich ihr Vorsatz darauf beschränkte, das widerrechtlich entzogene Fahrzeug nur vorübergehend zu benützen und sich seiner dann auf eine Weise zu entledigen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ihre Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen mußte, daß der Geschädigte es nicht zurückerhalten werde, ohne es aber sich oder einem Dritten zuzueignen - was als dauernde Sachentziehung im Sinne des § 135 Abs. 1 StGB. zu beurteilen wäre (vgl. hiezu auch 13 0s 151/75 = ÖJZ-LSK. 1976/54, 13 0s 153/77 = ÖJZ-LSK. 1978/61, 13 0s 163/75 = ÖJZ-LSK. 1976/46). Eine Beurteilung der Tat als Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 StGB. wäre nur dann gerechtfertigt, wenn angenommen werden kann, daß der Vorsatz der Täter auch nicht auf eine Schädigung des Berechtigten durch dauernden Gewahrsamsentzug gerichtet war, sondern bloß auf den (kurzfristigen) unbefugten Gebrauch mit anschließender Vorsorge für die konkrete Möglichkeit der Wiedererlangung des Fahrzeuges durch den Berechtigten.Es wird Sache des Erstgerichtes sein, im zweiten Rechtsgang mängelfrei begründete Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Angeklagten A und C bei Wegnahme des Motorfahrrades Marke 'Yamaha' zum Nachteil des Josef B den Vorsatz hatten, dieses nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbegrenzte Zeit für sich zu behalten und es damit in ihr Vermögen (oder das eines Dritten) überzuführen (mögen sie auch später den Entschluß gefaßt haben, es wieder stehen zu lassen) vergleiche 13 0s 2/77 = ÖJZ-LSK. 1977/163, 13 0s 24/75 = ÖJZ-LSK. 1975/54) - in welchem Fall die Tat als Diebstahl zu beurteilen wäre - oder ob sich ihr Vorsatz darauf beschränkte, das widerrechtlich entzogene Fahrzeug nur vorübergehend zu benützen und sich seiner dann auf eine Weise zu entledigen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ihre Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen mußte, daß der Geschädigte es nicht zurückerhalten werde, ohne es aber sich oder einem Dritten zuzueignen - was als dauernde Sachentziehung im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, StGB. zu beurteilen wäre vergleiche hiezu auch 13 0s 151/75 = ÖJZ-LSK. 1976/54, 13 0s 153/77 = ÖJZ-LSK. 1978/61, 13 0s 163/75 = ÖJZ-LSK. 1976/46). Eine Beurteilung der Tat als Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, StGB. wäre nur dann gerechtfertigt, wenn angenommen werden kann, daß der Vorsatz der Täter auch nicht auf eine Schädigung des Berechtigten durch dauernden Gewahrsamsentzug gerichtet war, sondern bloß auf den (kurzfristigen) unbefugten Gebrauch mit anschließender Vorsorge für die konkrete Möglichkeit der Wiedererlangung des Fahrzeuges durch den Berechtigten.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.