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Entscheidung 13 Os 159/83×

Entscheidung 13 Os 159/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os159/83

Entscheidungsdatum

03.11.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1983

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, f. StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 14. Juni 1983, GZ 17 a römisch fünf r 1874/82-36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Krause zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der als Raumausstatter tätige Walter A wurde des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins 1, 2 und 3) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB. (römisch zwei) schuldig erkannt. Darnach hat er in Bludenz am 13. August 1982

nachgenannte Personen durch gefährliche Drohungen, teils mit dem Tod, 'in einem (nachfolgend nicht aufscheinenden) Fall mit Gewalt', zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar seine damalige Ehegattin Heidrun A zur Unterlassung der Einbringung einer Scheidungsklage und der Trennung von ihm durch die Ankündigung, er werde diesfalls sie und das gemeinsame Kind Michael A umbringen, wobei er mit einem Schußapparat vor ihr herumhantierte und ihn gegen das Kind richtete, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, wobei diese Tat beim Versuch blieb (römisch eins 1); weiters Heidrun A und Michael A zum gemeinsamen Betreten der Ehewohnung mit ihm und zur Befolgung aller seiner Anweisungen durch die Drohung, Michael A zu erschießen, wobei er den Schußapparat gegen dessen Bauch drückte, sohin ebenfalls durch gefährliche Drohung mit dem Tod (römisch eins 2); ferner Heidrun A zur Unterlassung der Anzeige bei der Gendarmerie durch den Zuruf bei ihrer Flucht, daß er ernst machen werde, wenn der Bus (gemeint das Gendarmeriefahrzeug) komme, wobei auch diese Tat beim Versuch blieb (römisch eins 3);

am 10. August 1982 hat er Heidrun A durch Schläge mißhandelt und verletzt (Brillenhämatom, Kopfprellung, mehrere blaue Flecken am Körper - römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 8, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8, StPO. wendet er sich gegen einen in der unberichtigten Urteilsausfertigung (dort unter römisch drei) enthalten gewesenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB. Angesichts der Angleichung der Urteilsausfertigung an die mündliche Verkündung (Beschluß des Erstgerichts vom 5. August 1983, ON. 38), die einen solchen Schuldspruch nicht zum Gegenstand hatte (das betreffende Faktum war in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 57, StPO. ausgeschieden worden: S. 167), fehlt der Anfechtung insoweit das Substrat.

Gleichfalls auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. gestützt erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. in einer unklaren Fassung des Schuldspruchs I: Die dazu unter 1 bis 3 zusammengefaßten Fakten wurden insgesamt als das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

beurteilt, obwohl nicht zu erkennen sei, welche strafbare Handlung - Nötigung nur nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. oder schwere Nötigung auch nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. - jeweils im Einzelfall verwirklicht wurde, zumal in der Tatschilderung zu römisch eins 3 Qualifikationsmerkmale nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. nicht aufscheinen.

Richtig ist, daß bei gleichartiger Realkonkurrenz von Delikten, die nicht wert- oder schadensqualifiziert und daher nicht nach Paragraph 29, StGB. zusammenzufassen sind, eine generelle gesetzliche Grundlage für die einheitliche Subsumtion verschieden qualifizierter Tathandlungen fehlt (zum Zusammentreffen schwerer und einfacher Körperverletzung: LSK. 1978/165 = EvBl 1978/168). Indes: Die zusammenfassende rechtliche Beurteilung wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weil ihm bei gesonderter rechtlicher Würdigung neben dem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins

StGB. (römisch eins 1 und 2) auch noch das Vergehen der (einfachen) Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. (römisch eins 3) zur Last fiele.

Die behauptete Formverletzung konnte somit auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde hier nicht zum Vorteil des Angeklagten ergriffen wird (Paragraphen 281, Absatz 3,;

282 StPO.). Dazu kommt aber noch, daß sich nicht nur aus den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen (siehe Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 47 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.; vergleiche auch E.Nr. 13 und 14 zu Paragraph 260, StPO.; 11 Os 4/82) ergibt, daß der Angeklagte auch im Fall römisch eins 3 mit dem Tod gedroht hat; insbesondere geht dies aus der Feststellung hervor, daß Heidrun A um das Leben ihres Sohns besorgt sein mußte (S. 184). Auch der zu römisch eins 3 im Urteilsspruch festgestellte Wortlaut der Drohung ('ernst machen') in Verbindung mit den vorangegangenen Morddrohungen, deren Verwirklichung damit angekündigt wird, zeigt, daß das Erstgericht auch hier eine Bedrohung mit dem Tod annahm. Demgemäß sah es auch zu römisch eins 3 den Tatbestand der versuchten schweren Nötigung als verwirklicht an (S. 189), sodaß in sämtlichen als Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung zusammengefaßt beurteilten drei Tathandlungen (römisch eins 1, 2 und 3) die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins

StGB. bejaht wurden. Die Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. wurde daher nicht verletzt.

Ist somit auch zu römisch eins 3 von einer schweren Nötigung auszugehen, muß auch auf die insoweit nur eventualiter erhobene Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) eingegangen werden. Nach den diesbezüglichen Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem sich seine damalige Ehefrau Heidrun A seiner Bedrohung durch Flucht entzogen hatte, dieser mit dem Zuruf, er werde 'ernst machen', wenn die (von der Zeugin verständigte) Gendarmerie erscheine, die schon vorher vermittels Ansetzen des Schußapparats am Oberkörper des minderjährigen Michael A durch unmißverständliche Zeichen angedrohte Ermordung desselben neuerlich angedroht.

Eine Drohung mit dem Tod eines Angehörigen der Genötigten (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.) qualifiziert die Tat aber nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.; der behauptete Subsumtionsirrtum ist daher nicht gegeben. Verfehlt ist auch die gegen den Grundtatbestand des Schuldspruchs zu römisch eins 3 (Paragraph 105, Absatz eins, StGB.) abzielende Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), wonach hier überhaupt keine gefährliche Drohung vorliege, weil die wiedergegebene Äußerung nicht geeignet gewesen wäre, der Angesprochenen begründete Besorgnisse einzuflößen. Das allgemeine Inaussichtstellen von Unannehmlichkeiten, nicht näher bezeichneten Folgen oder Weiterungen erfülle nicht den Begriff der gefährlichen Drohung.

Dem ist jedoch zu entgegnen, daß die Äußerung des Angeklagten, er 'werde ernst machen', wenn die Gendarmerie komme, sich eindeutig auf seine vorangegangenen, den Schuldsprüchen zu römisch eins 1 und 2 zugrundeliegenden Drohungen bezog, sodaß er damit zum Ausdruck brachte, er werde in diesem Fall mit der schon vorher angedrohten Ermordung des ehelichen Kinds, das sich nunmehr, angesichts der soeben in einem Personenauto flüchtenden Heidrun A allein in seiner Gewalt befand, mittels des Schußapparats, den er bei sich führte, 'ernst machen'. In diesem dem Schuldspruch zugrundeliegenden Gesamtgeschehen betrachtet, muß die Eignung auch dieser Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht werden. Mit dem Hinweis darauf, daß Heidrun A sich nicht habe vorstellen können, daß der Angeklagte dem Kind in der Wohnung etwas antun werde, vermengt die Beschwerde die Rechtsfrage der Eignung der gefährlichen Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.), mit der rechtlich irrelevanten Frage nach deren Wirkung auf die Bedrohte. Auch wenn die Drohung den angestrebten Zweck - wie hier - nicht erfüllte, weil die Bedrohte dennoch die Gendarmerie verständigte, die Nötigung sohin beim Versuch blieb, kann daraus nicht geschlossen werden, daß sie nicht geeignet gewesen wäre, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Hat doch das Erstgericht, wie erwähnt, festgestellt, daß Heidrun A auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten und der Wichtigkeit des angedrohten übels um das Leben ihres Sohns besorgt war (S. 184).

Der in der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) erhobene Vorwurf, das Gericht habe rechtsirrtümlich ausgesprochen, daß die Nötigung in einem Fall mit Gewalt erfolgt sei, ist an sich berechtigt, ohne daß damit freilich eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 3, StPO. aufgezeigt wäre. Die Anführung der Gewalt als eines der Begehungsmittel der Nötigung im Schuldspruch geht offensichtlich auf die insofern unkorrigiert übernommene Anklageschrift (ON. 20, S. 105) zurück, die dem Angeklagten Nötigung mit Gewalt (durch gewaltsames Entreißen eines Zündschlüssels) zur Last gelegt hatte (dort römisch eins 1). Von diesem Anklagevorwurf wurde der Beschwerdeführer allerdings freigesprochen (S. 178). Durch das zu römisch eins einleitend angeführte Tatbestandsmerkmal 'mit Gewalt', das sohin einer beweismäßigen Grundlage entbehrt, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, ist doch in allen drei Schuldspruchfakten wegen Nötigung (römisch eins, 1, 2 und 3) die - in dem als alternatives Mischdelikt konstruierten Paragraph 105, Absatz eins, StGB. der Gewalt rechtlich gleichwertige - Begehungsform der gefährlichen Drohung festgestellt. Da sohin durch gefährliche Drohung oder mit Gewalt, ungeachtet ob nur eine oder beide dieser genannten Begehungsformen eingreifen, jeweils immer nur eine einzige strafbare Handlung verwirklicht wird, bleibt die unrichtige Anführung der 'in einem (in der Folge gar nicht genannten) Fall' geübten Gewalt rechtlich bedeutungslos.

In der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) wirft der Beschwerdeführer dem Urteil vor, es werden die Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugin nicht erörtert. Soweit er solche Widersprüche in den Aussagen der Heidrun A vor der Gendarmerie (S. 21 ff.) und dem Untersuchungsrichter (ON. 8) aufgreifen will, ist ihm zu entgegnen, daß zufolge der Berufung der Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins

StPO. nicht nur ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung unterblieb, sondern gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO. auch ihre Aussage vor dem Untersuchungsrichter nicht verlesen werden durfte und auch nicht verlesen wurde (siehe S. 153, 173), was der Beschwerdeführer selbst (S. 197, letzter Absatz) einräumt. Da gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO. bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, war dem Gericht die Bedachtnahme auf das in Rede stehende, in der Hauptverhandlung (rechtsrichtig) nicht verlesene Aktenstück über die Vernehmung dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (ON. 8) verwehrt.

Ein näheres Eingehen auf die Angaben der Zeugin Anita C über den Standort, von dem aus sie ihre Beobachtungen machte, war im Urteil schon deshalb entbehrlich, weil das Gericht gerade diese Angaben an Ort und Stelle durch einen Lokalaugenschein nachprüfte (S. 162). Im übrigen liegen die insofern behaupteten Widersprüche nicht vor, denn die Zeugin deponierte schon vor dem Untersuchungsrichter, aus dem Fenster der Wohnküche geschaut zu haben und erst anschließend, unschlüssig, wie sie der nach ihren Wahrnehmungen bedrohten Heidrun A helfen könne, in das Stiegenhaus gegangen zu sein und dort weitere Beobachtungen gemacht zu haben (S. 42).

Wenn sie in der Hauptverhandlung am 1. Juni 1983 sodann von Beobachtungen vom Gangfenster (des Stiegenhauses) aus sprach, liegt ein offenkundiges Mißverständnis vor, das umsoweniger erheblich ist, als die Zeugin auf die frischere Erinnerung an die Vorgänge verwies, die sie noch bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter hatte (S. 153 f.).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen entbehrt auch die dem Schuldspruch römisch eins 3 zugrundeliegende Feststellung, der Angeklagte habe seiner Ehegattin nachgerufen, wenn die Gendarmerie komme, werde er 'ernst machen', keineswegs der Grundlage im Beweisverfahren, sondern findet in den Angaben der Zeugin Anita C vor dem Untersuchungsrichter (S. 43), auf die sich diese Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich unter Hinweis auf ihr damals noch frischeres Erinnerungsvermögen bezog, ihre Deckung. Demgegenüber bedurfte es keiner näheren Erörterung, daß sich die Zeugin in der Hauptverhandlung lediglich an wiederholte Drohungen des Angeklagten, ernst zu machen, nicht aber an deren Verknüpfung mit dem Erscheinen eines Gendarmeriefahrzeugs erinnern konnte (S. 154).

Sowohl auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, wie auch auf Ziffer 5

StPO. gestützt, wendet sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Beurteilung des Faktums römisch eins 2 als vollendete Nötigung. Zu dem nach dem Inhalt des Ersturteils angestrebten Erfolg der Tat sei es hier nicht gekommen, sodaß auch insofern nur Versuch vorliege. Davon gingen auch die Urteilsgründe aus, sodaß der Urteilsspruch mit jenen im Widerspruch stehe.

Auch diese Rüge geht fehl.

Das Erstgericht stellte mängelfrei, vom Beschwerdeführer unbekämpft und im Einklang mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens fest, daß der Angeklagte seinen Sohn mittels des gegen dessen Körper gerichteten Schußapparats mit dem Tod bedrohte und damit zwang, mit ihm in die Wohnung zu gehen, dessen Mutter aber nötigte, dies zuzulassen. Nur hinsichtlich seiner Forderung, auch Heidrun A selbst solle mit ihm die Ehewohnung betreten, mißlang die Nötigung, weil diese sich dem Beschwerdeführer durch Flucht in dessen Personenkraftwagen entzog, wobei es noch zu den weiteren, zu römisch eins 3 inkriminierten Bedrohungen kam. Dies wird vom Erstgericht auch rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß das Verbrechen der Nötigung (auch) insofern teils versucht, teils vollendet wurde (S. 188 f.). Damit stimmt die für die Faktengruppe römisch eins zusammenfassend vorgenommene Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) im Urteilsspruch überein. Unvollständig ist somit nur die Beschreibung der Tat gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO., weil darin nicht angeführt wird, daß (auch) diese Tat (römisch eins 3) teilweise beim Versuch geblieben ist. Da aber Urteilsspruch und -gründe eine Einheit bilden und die fehlenden Angaben in letzteren aufscheinen, sind die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angerufenen Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO.) auch insofern nicht verwirklicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 106, Absatz eins

StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB.

eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Nötigung und die Deliktshäufung, mildernd hingegen das teilweise Geständnis des Angeklagten und, daß es teilweise beim Versuch geblieben war. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und allenfalls deren Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß Paragraph 37, StGB. an.

Auch der Berufung ist kein Erfolg beschieden.

Daß der Berufungswerber seine Drohungen nicht ernst gemeint hat, das heißt, das angedrohte übel nicht verwirklichen wollte, wurde ohnehin nicht unterstellt, weil ihm ansonsten weit schwerere Delikte zur Last fielen. Zutreffend hat das Schöffengericht auch erwogen, daß der Angeklagte sehr wohl in der Lage war, die Wirkung einer Alkoholisierung auf sich abzuschätzen (S. 190). Eine durch die Berauschung bewirkte, von der Berufung als mildernd reklamierte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit wird daher durch den gegen den Angeklagten solcherart angebrachten Vorwurf aufgewogen, den der Genuß berauschender Mittel den Umständen nach begründete (Paragraph 35, StGB.).

Daß er sich aber vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hätte, um in diesem die ihm vorgeworfenen oder vergleichbare Straftaten zu begehen, wurde niemals angenommen. Richtig ist, daß der Angeklagte bisher nur eine einzige einschlägige Vorstrafe, nämlich wegen Körperverletzung, erlitten hat. Es mag ihm auch konzediert werden, daß die Wurzel seiner nunmehrigen Straftaten in einer familiären Krise zu suchen ist. Was allerdings nicht übersehen werden kann, ist die Intensität, die in den nunmehr zur Aburteilung gelangten Delikten Ausdruck gefunden hat. Daß sich bei einem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz eine Strafe von neun Monaten nicht allzuweit von der Untergrenze entfernt, sich also ohnehin an der Mindeststrafe orientiert, liegt auf der Hand, womit ja den diesbezüglichen Vorstellungen des Berufungswerbers schon durch das Ersturteil weitgehend Rechnung getragen wurde. Angesichts der brutalen Vorgangsweise, insbesondere einem etwa sechsjährigen Kind gegenüber, wäre die gesetzliche Mindeststrafe selbst nicht vertretbar.

Bleibt es aber bei der vom Erstgericht verhängten Sanktion, so fehlt es angesichts der sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe an einer wesentlichen Voraussetzung für deren Umwandlung in eine Geldstrafe (Paragraph 37, StGB.).

Anmerkung

E04379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00159.83.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19831103_OGH0002_0130OS00159_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung