Diese Ansicht des Schöffengerichts ist - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - verfehlt (Z. 9 lit. b), weil einer in vermeintlicher Notwehr befindlichen Person jene Handlungen nicht angelastet werden, die einem in gleicher Lage tatsächlich Angegriffenen zustehen und die Frage, ob der (vermeintlich) Abwehrende aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken reagiert hat, überhaupt erst relevant wird, wenn das "gerechtfertigte Maß der Verteidigung" überschritten ist oder eine unangemessene Verteidigung vorliegt (§§ 3 Abs. 2, 8 StGB.; vgl. SSt. 54/69).Diese Ansicht des Schöffengerichts ist - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - verfehlt (Ziffer 9, Litera b,), weil einer in vermeintlicher Notwehr befindlichen Person jene Handlungen nicht angelastet werden, die einem in gleicher Lage tatsächlich Angegriffenen zustehen und die Frage, ob der (vermeintlich) Abwehrende aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken reagiert hat, überhaupt erst relevant wird, wenn das "gerechtfertigte Maß der Verteidigung" überschritten ist oder eine unangemessene Verteidigung vorliegt (Paragraphen 3, Absatz 2, 8, StGB.; vergleiche SSt. 54/69).
Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muß (LSK. 1982/20, 1985/57, EvBl. 1986 Nr. 42, 1987 Nr. 158 u.v.a.). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.
Das Landesgericht hat demzufolge eine Prüfung der Frage unterlassen, ob die Reaktion des Angeklagten - bei Berücksichtigung der hiermit bindend ausgesprochenen Rechtsansicht (§ 293 Abs. 2 StPO.), daß er zum Ausweichen nicht verpflichtet war - jenes Maß der Verteidigung überschritten hat, das unter seiner irrigen Annahme, von B*** mit dem Messer angegriffen zu werden, zur Abwehr notwendig war (§ 3 Abs. 1 und 2 StGB.).Das Landesgericht hat demzufolge eine Prüfung der Frage unterlassen, ob die Reaktion des Angeklagten - bei Berücksichtigung der hiermit bindend ausgesprochenen Rechtsansicht (Paragraph 293, Absatz 2, StPO.), daß er zum Ausweichen nicht verpflichtet war - jenes Maß der Verteidigung überschritten hat, das unter seiner irrigen Annahme, von B*** mit dem Messer angegriffen zu werden, zur Abwehr notwendig war (Paragraph 3, Absatz eins und 2 StGB.).
Diese fehlende Antwort wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu geben haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der vorliegenden Sache selbst konnte noch nicht eintreten, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort Folge zu geben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285 e StPO.).Diese fehlende Antwort wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu geben haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der vorliegenden Sache selbst konnte noch nicht eintreten, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort Folge zu geben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 285, e StPO.).