Mit Recht vermißt die auf § 281 Abs. 1 Z. 3 (§ 260) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Urteilsspruch jegliche Bezeichnung eines den angenommenen Strafsatz des § 12 Abs. 2 SuchtgiftG bedingenden Tatumstands (SSt. 54/28 und 64). Diese Formverletzung (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO) ist durchaus von Relevanz (§ 281 Abs. 3 StPO), sodaß diesbezüglich in teilweiser Stattgebung der Beschwerde sogleich mit Urteilsaufhebung vorzugehen war (§ 285 e StPO).Mit Recht vermißt die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 260,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Urteilsspruch jegliche Bezeichnung eines den angenommenen Strafsatz des Paragraph 12, Absatz 2, SuchtgiftG bedingenden Tatumstands (SSt. 54/28 und 64). Diese Formverletzung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ist durchaus von Relevanz (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), sodaß diesbezüglich in teilweiser Stattgebung der Beschwerde sogleich mit Urteilsaufhebung vorzugehen war (Paragraph 285, e StPO).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die unter Z. 5, 5 a und 10 weiters erstatteten Beschwerdeausführungen, soweit sich diese gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung wenden bzw unter Zugrundelegung dieses Qualifikationsmerkmals Erörterungen über das etwaige Vorliegen der im § 12 Abs. 2, letzter Satz, SuchtgiftG angeführten Umstände anstellen.Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die unter Ziffer 5, 5, a und 10 weiters erstatteten Beschwerdeausführungen, soweit sich diese gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung wenden bzw unter Zugrundelegung dieses Qualifikationsmerkmals Erörterungen über das etwaige Vorliegen der im Paragraph 12, Absatz 2,, letzter Satz, SuchtgiftG angeführten Umstände anstellen.
Soweit aber der Beschwerdeführer hinsichtlich der 170 Gramm Heroin neben der - wenngleich punkto insgesamt 200 Gramm undifferenzierten - Verurteilung nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG auch eine gesonderte Verurteilung nach §§ 14 a oder 16 SuchtgiftG anstrebt, ist dieses Vorbringen nicht zu seinem Vorteil (s. § 282 Abs. 1 StPO) und außerdem auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Angeklagte von einer bloßen Übernahme von 170 Gramm ausgeht, jedoch verschweigt, daß diese Menge abgesprochenermaßen ehebaldigst an F*** und B*** nachgeliefert werden sollte (S. 196, 202).Soweit aber der Beschwerdeführer hinsichtlich der 170 Gramm Heroin neben der - wenngleich punkto insgesamt 200 Gramm undifferenzierten - Verurteilung nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG auch eine gesonderte Verurteilung nach Paragraphen 14, a oder 16 SuchtgiftG anstrebt, ist dieses Vorbringen nicht zu seinem Vorteil (s. Paragraph 282, Absatz eins, StPO) und außerdem auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Angeklagte von einer bloßen Übernahme von 170 Gramm ausgeht, jedoch verschweigt, daß diese Menge abgesprochenermaßen ehebaldigst an F*** und B*** nachgeliefert werden sollte (S. 196, 202).
Die Rechtsrüge (Z. 10), die darüber hinaus Feststellungsmängel betreffend die Art des versuchten Inverkehrbringens bzw die davon betroffene Suchtgiftmenge behauptet, ist auf die eben genannten Konstatierungen (Übernahme von 170 Gramm Heroin zur bereits vereinbarten raschen Weitergabe) zu verweisen. Die Rechtsrüge entbehrt sonach diesbezüglich einer gesetzmäßigen, nämlich am Urteilssachverhalt orientierten Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), die darüber hinaus Feststellungsmängel betreffend die Art des versuchten Inverkehrbringens bzw die davon betroffene Suchtgiftmenge behauptet, ist auf die eben genannten Konstatierungen (Übernahme von 170 Gramm Heroin zur bereits vereinbarten raschen Weitergabe) zu verweisen. Die Rechtsrüge entbehrt sonach diesbezüglich einer gesetzmäßigen, nämlich am Urteilssachverhalt orientierten Ausführung.
Auf Grund des Gesagten war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie das Urteil über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bzw über das Fehlen dieser Zuordnung im Urteilssatz (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO) hinaus anficht, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch treffende Aufhebung zu verweisen.Auf Grund des Gesagten war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie das Urteil über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bzw über das Fehlen dieser Zuordnung im Urteilssatz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hinaus anficht, teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch treffende Aufhebung zu verweisen.