Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Franziskus A***** des Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SGG sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, am 1. Mai 1993 gemeinsam mit Martin S***** (demgegenüber das Urteil in Rechtskraft erwuchs) versucht zu haben, eine große Suchtgiftmenge, nämlich 615,56 Gramm Cannabisharz, 4,35 Gramm Heroin und 0,35 Gramm Kokain aus den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einzuführen (A). Ferner liegt ihm zur Last, am 30.April und 1.Mai 1993 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Haschisch und Heroin in nicht mehr feststellbarer geringer Menge für den Eigengebrauch erworben und besessen zu haben (B/2.).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin Franziskus A***** des Verbrechens nach den Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG sowie des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, am 1. Mai 1993 gemeinsam mit Martin S***** (demgegenüber das Urteil in Rechtskraft erwuchs) versucht zu haben, eine große Suchtgiftmenge, nämlich 615,56 Gramm Cannabisharz, 4,35 Gramm Heroin und 0,35 Gramm Kokain aus den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einzuführen (A). Ferner liegt ihm zur Last, am 30.April und 1.Mai 1993 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG Haschisch und Heroin in nicht mehr feststellbarer geringer Menge für den Eigengebrauch erworben und besessen zu haben (B/2.).
Die dagegen erhobene, auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen erhobene, auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) macht Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und mangelnde Begründung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen geltend und bringt im wesentlichen vor, daß das Schöffengericht nicht angegeben habe, weswegen es der Darstellung des Mitangeklagten gefolgt ist, ohne sich ausreichend mit den "widersprüchlichen Verantwortungen der beiden Angeklagten" auseinandergesetzt zu haben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und mangelnde Begründung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen geltend und bringt im wesentlichen vor, daß das Schöffengericht nicht angegeben habe, weswegen es der Darstellung des Mitangeklagten gefolgt ist, ohne sich ausreichend mit den "widersprüchlichen Verantwortungen der beiden Angeklagten" auseinandergesetzt zu haben.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat sich das Schöffengericht mit den einander widersprechenden Verantwortungen der beiden Angeklagten befaßt, sich zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt jedoch auf jene des Martin S***** gestützt, weil dieser in allen wesentlichen Punkten gleichlautend und übereinstimmend aussagte und kein Grund für die Annahme feststellbar war, er würde den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten. Es hat auch darüber hinaus noch weitere Gründe angeführt, weswegen es der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht folgte, und sich dabei aktengetreu auf dessen Suchtgiftvergangenheit sowie den Umstand berufen, daß er als Sozialhilfebezieher eine Reise nach Amsterdam nicht nur deswegen unternommen hat, um es sich dort gut gehen zu lassen (US 6). Damit kam das Schöffengericht seiner Verpflichtung zur Bewertung des gesamten Beweismaterials ausreichend nach.
Die Argumente des Beschwerdeführers konzentrieren sich im Kern darauf, es hätte seiner Verantwortung gefolgt werden müssen, er habe eben wegen seiner Suchtgiftvergangenheit den ihm angelasteten Schmuggelversuch infolge der bestehenden Gefahr genauer Kontrolle nicht wagen können. Er bekämpft allerdings damit bloß in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne formelle Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung aufzeigen zu können.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt dieses Vorbringen und ist damit nicht in der Lage, aus dem Akteninhalt hervorkommende Umstände anführen zu können, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt dieses Vorbringen und ist damit nicht in der Lage, aus dem Akteninhalt hervorkommende Umstände anführen zu können, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die Feststellungsmängel behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern meint diese durch den Hinweis auf eine allfällige (nur vom Beschwerdeführer selbst behauptete) Bekanntheit des Angeklagten an der holländischen Grenze und den Versuch, die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich auf einem Schmuggelpfad zu überschreiten, entkräften zu können. Solcherart gelangt jedoch der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Die Feststellungsmängel behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern meint diese durch den Hinweis auf eine allfällige (nur vom Beschwerdeführer selbst behauptete) Bekanntheit des Angeklagten an der holländischen Grenze und den Versuch, die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich auf einem Schmuggelpfad zu überschreiten, entkräften zu können. Solcherart gelangt jedoch der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den angeführten Erwägungen schon in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm dem § 285 a Z 2 StPO) zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den angeführten Erwägungen schon in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird folglich das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird folglich das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.