Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet erhebliche Zweifel an der festgestellten Vermögensschädigung, weil sich das Opfer selbst nicht geschädigt fühle und keine Ersatzleistungen verlange. Solche irrelevanten, rein subjektiven Eindrücke des Opfers vermögen jedoch die auf dessen Zeugenaussagen (S 67 ff, 235, 515/alle I; 47 ff/II) gegründeten Feststellungen zur tatsächlichen Vermögensschädigung durch effektiven Geldverlust an dessen Substanz nicht zu erschüttern. Sie könnten lediglich als allfälligen Verzicht auf Schadenersatzleistung angesehen werden.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet erhebliche Zweifel an der festgestellten Vermögensschädigung, weil sich das Opfer selbst nicht geschädigt fühle und keine Ersatzleistungen verlange. Solche irrelevanten, rein subjektiven Eindrücke des Opfers vermögen jedoch die auf dessen Zeugenaussagen (S 67 ff, 235, 515/alle römisch eins; 47 ff/II) gegründeten Feststellungen zur tatsächlichen Vermögensschädigung durch effektiven Geldverlust an dessen Substanz nicht zu erschüttern. Sie könnten lediglich als allfälligen Verzicht auf Schadenersatzleistung angesehen werden.
Die Bedenken gegen die Feststellung über die Zuwendung diverser Schmuckstücke durch die Angeklagte an ihre Opfer wenden sich neuerlich gegen einen entscheidungsirrelevanten Umstand. Das Erstgericht hat dies lediglich aufrechnungsweise zur Eingrenzung des tatsächlich entstandenen Schadens herangezogen, ohne daß dadurch qualifizierende Wertgrenzen berührt werden. Der Rüge mangelt es jedoch bereits an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, vermag sie doch einerseits keine aktenkundigen Umstände anzuführen, welche die behaupteten Zweifel begründen könnten. Andererseits erweist sie sich als zum Nachteil der Angeklagten ausgeführt (§ 282 Abs 2 StPO), weil bei Wegfall der bekämpften Feststellung die spruchmäßig festgestellte Schadenssumme noch erhöht würde.Die Bedenken gegen die Feststellung über die Zuwendung diverser Schmuckstücke durch die Angeklagte an ihre Opfer wenden sich neuerlich gegen einen entscheidungsirrelevanten Umstand. Das Erstgericht hat dies lediglich aufrechnungsweise zur Eingrenzung des tatsächlich entstandenen Schadens herangezogen, ohne daß dadurch qualifizierende Wertgrenzen berührt werden. Der Rüge mangelt es jedoch bereits an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, vermag sie doch einerseits keine aktenkundigen Umstände anzuführen, welche die behaupteten Zweifel begründen könnten. Andererseits erweist sie sich als zum Nachteil der Angeklagten ausgeführt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO), weil bei Wegfall der bekämpften Feststellung die spruchmäßig festgestellte Schadenssumme noch erhöht würde.
Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) vernachlässigen den festgestellten Urteilssachverhalt, an den allein sie sich zu orientieren hätten.Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) vernachlässigen den festgestellten Urteilssachverhalt, an den allein sie sich zu orientieren hätten.
Darin wurde der Schadenseintritt durch die selbstschädigende Handlung der Betrogenen (US 4 f) ebenso festgestellt wie der Umstand, daß der Angeklagten die Geldbeträge nur für die vorgegebenen Empfänger, für ganz bestimmte (vorgespiegelte) Zwecke und nur deshalb zur Verfügung gestellt worden waren, weil deren Rückzahlung zugesichert war (US 9). Nicht hingegen wurde festgestellt, daß das Opfer auf Schadenersatzleistungen verzichtet habe, worauf sich die Beschwerde stützt. Die Bekämpfung gewerbsmäßig schweren Betruges wiederum vernachlässigt die Konstatierung, daß die Angeklagte in jedem einzelnen Fall einen schweren Betrug (unter Benützung von jeweils falschen Beweismitteln) begangen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).