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Entscheidung 13 Os 159/98×

Entscheidung 13 Os 159/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os159/98

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sophie M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sophie M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. August 1998, GZ 12 römisch fünf r 1765/95-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sophie M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von Anfang 1980 bis Mitte 1995 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel Maria R***** von ihr selbst verfaßte und mit verschiedenen Männervornamen unterfertigte Briefe mit der Aufforderung um leihweise Übermittlung von Bargeldbeträgen überbrachte und vorgab, das Geld an die tatsächlich (gemeint: nicht) existierenden Briefschreiber weiterzuleiten, zur Ausfolgung von mindestens 300.000 S verleitete, wodurch das Opfer um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera c, (richtig: a) und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet erhebliche Zweifel an der festgestellten Vermögensschädigung, weil sich das Opfer selbst nicht geschädigt fühle und keine Ersatzleistungen verlange. Solche irrelevanten, rein subjektiven Eindrücke des Opfers vermögen jedoch die auf dessen Zeugenaussagen (S 67 ff, 235, 515/alle römisch eins; 47 ff/II) gegründeten Feststellungen zur tatsächlichen Vermögensschädigung durch effektiven Geldverlust an dessen Substanz nicht zu erschüttern. Sie könnten lediglich als allfälligen Verzicht auf Schadenersatzleistung angesehen werden.

Die Bedenken gegen die Feststellung über die Zuwendung diverser Schmuckstücke durch die Angeklagte an ihre Opfer wenden sich neuerlich gegen einen entscheidungsirrelevanten Umstand. Das Erstgericht hat dies lediglich aufrechnungsweise zur Eingrenzung des tatsächlich entstandenen Schadens herangezogen, ohne daß dadurch qualifizierende Wertgrenzen berührt werden. Der Rüge mangelt es jedoch bereits an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, vermag sie doch einerseits keine aktenkundigen Umstände anzuführen, welche die behaupteten Zweifel begründen könnten. Andererseits erweist sie sich als zum Nachteil der Angeklagten ausgeführt (Paragraph 282, Absatz 2, StPO), weil bei Wegfall der bekämpften Feststellung die spruchmäßig festgestellte Schadenssumme noch erhöht würde.

Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) vernachlässigen den festgestellten Urteilssachverhalt, an den allein sie sich zu orientieren hätten.

Darin wurde der Schadenseintritt durch die selbstschädigende Handlung der Betrogenen (US 4 f) ebenso festgestellt wie der Umstand, daß der Angeklagten die Geldbeträge nur für die vorgegebenen Empfänger, für ganz bestimmte (vorgespiegelte) Zwecke und nur deshalb zur Verfügung gestellt worden waren, weil deren Rückzahlung zugesichert war (US 9). Nicht hingegen wurde festgestellt, daß das Opfer auf Schadenersatzleistungen verzichtet habe, worauf sich die Beschwerde stützt. Die Bekämpfung gewerbsmäßig schweren Betruges wiederum vernachlässigt die Konstatierung, daß die Angeklagte in jedem einzelnen Fall einen schweren Betrug (unter Benützung von jeweils falschen Beweismitteln) begangen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E52615 13D01598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00159.98.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0130OS00159_9800000_000