Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a meint, die Auffassung des Erstgerichtes, es liege der Versuch einer Vergewaltigung vor, sei verfehlt, weil es seine Überlegungen auf durch das Beweisverfahren nicht gedeckte Vermutungen sowie Vorverurteilungen des Angeklagten stütze, letztere jedoch nicht dazu berechtigen würden, Feststellungen über dessen tatsächliches Vorhaben ausschließlich zu dessen Lasten bzw Ungunsten anzunehmen. Auch hätte Michaela M***** nicht konkret angeben können, was der Angeklagte von ihr wollte, sodass letztlich bei richtiger Würdigung sämtlicher Umstände der Angeklagte mangels gerichtlich strafbaren Tatbestandes freizusprechen gewesen wäre.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, meint, die Auffassung des Erstgerichtes, es liege der Versuch einer Vergewaltigung vor, sei verfehlt, weil es seine Überlegungen auf durch das Beweisverfahren nicht gedeckte Vermutungen sowie Vorverurteilungen des Angeklagten stütze, letztere jedoch nicht dazu berechtigen würden, Feststellungen über dessen tatsächliches Vorhaben ausschließlich zu dessen Lasten bzw Ungunsten anzunehmen. Auch hätte Michaela M***** nicht konkret angeben können, was der Angeklagte von ihr wollte, sodass letztlich bei richtiger Würdigung sämtlicher Umstände der Angeklagte mangels gerichtlich strafbaren Tatbestandes freizusprechen gewesen wäre.
Damit behauptet die Beschwerde jedoch einerseits urteils- und somit prozessordnungswidrig das Fehlen ohnedies getroffener Feststellungen (US 6/7, 8), und bekämpft andererseits - ebenso verfehlt - die hiezu angestellten erstgerichtlichen Beweiserwägungen. Darüber hinaus hat sich die Rechtsrüge an den Urteilskonstatierungen - auch zum Wissen und Wollen des Angeklagten - zu orientieren, nicht aber an (allfälligen) Mutmaßungen der Zeugin zu dessen Vorhaben.
Auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB relevierende Rechtsrüge nach Z 9 lit b orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, nach welchem der Angeklagte, nachdem Michaela M***** begonnen hatte lauthals zu schreien, wegen der Gefahr, dass sein Vorhaben entdeckt werden könnte, flüchtete (US 7).Auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, StGB relevierende Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, nach welchem der Angeklagte, nachdem Michaela M***** begonnen hatte lauthals zu schreien, wegen der Gefahr, dass sein Vorhaben entdeckt werden könnte, flüchtete (US 7).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) richtet sich teils erneut gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, teils negiert sie mit ihrem Begehren, die Handlungen des Angeklagten bloß als Nötigung bzw gefährliche Drohung zu beurteilen, den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) richtet sich teils erneut gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, teils negiert sie mit ihrem Begehren, die Handlungen des Angeklagten bloß als Nötigung bzw gefährliche Drohung zu beurteilen, den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz.
Schließlich orientiert sich die Strafzumessungsrüge (Z 11) mit der Behauptung, die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB sei unzulässig, weil gefährliche Drohung bzw Nötigung nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht wären, nicht am Schuldspruch.Schließlich orientiert sich die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) mit der Behauptung, die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sei unzulässig, weil gefährliche Drohung bzw Nötigung nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht wären, nicht am Schuldspruch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.