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Entscheidung 13 Os 159/99×

Entscheidung 13 Os 159/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os159/99

Entscheidungsdatum

12.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard L***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. August 1999, GZ 3b römisch fünf r 3473/99-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Richard L***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. April 1999 in Wien Michaela M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie mit seiner linken Hand im Bereich ihres rechten Unterarmes packte, wobei er in seiner rechten Hand ein Stanleymesser hielt und in der Folge auf Grund lauten Schreiens des Opfers flüchtete.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, meint, die Auffassung des Erstgerichtes, es liege der Versuch einer Vergewaltigung vor, sei verfehlt, weil es seine Überlegungen auf durch das Beweisverfahren nicht gedeckte Vermutungen sowie Vorverurteilungen des Angeklagten stütze, letztere jedoch nicht dazu berechtigen würden, Feststellungen über dessen tatsächliches Vorhaben ausschließlich zu dessen Lasten bzw Ungunsten anzunehmen. Auch hätte Michaela M***** nicht konkret angeben können, was der Angeklagte von ihr wollte, sodass letztlich bei richtiger Würdigung sämtlicher Umstände der Angeklagte mangels gerichtlich strafbaren Tatbestandes freizusprechen gewesen wäre.

Damit behauptet die Beschwerde jedoch einerseits urteils- und somit prozessordnungswidrig das Fehlen ohnedies getroffener Feststellungen (US 6/7, 8), und bekämpft andererseits - ebenso verfehlt - die hiezu angestellten erstgerichtlichen Beweiserwägungen. Darüber hinaus hat sich die Rechtsrüge an den Urteilskonstatierungen - auch zum Wissen und Wollen des Angeklagten - zu orientieren, nicht aber an (allfälligen) Mutmaßungen der Zeugin zu dessen Vorhaben.

Auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, StGB relevierende Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, nach welchem der Angeklagte, nachdem Michaela M***** begonnen hatte lauthals zu schreien, wegen der Gefahr, dass sein Vorhaben entdeckt werden könnte, flüchtete (US 7).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) richtet sich teils erneut gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, teils negiert sie mit ihrem Begehren, die Handlungen des Angeklagten bloß als Nötigung bzw gefährliche Drohung zu beurteilen, den festgestellten Vergewaltigungsvorsatz.

Schließlich orientiert sich die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) mit der Behauptung, die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB sei unzulässig, weil gefährliche Drohung bzw Nötigung nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht wären, nicht am Schuldspruch.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56916 13D01599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00159.99.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20000112_OGH0002_0130OS00159_9900000_000