Die aus Z 5 und 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge weist zutreffend auf einen ins Auge springenden, mehrfach wiederkehrenden (US 5, 12, 15), auf einer "Modifizierung" der Anklage in der Hauptverhandlung (Bd II, Seite 106) zurückzuführenden und daher nicht als Schreibfehler erklärbaren inneren Widerspruch der Feststellungen hin, wonach die Drohung sich "am 7. April 1999" ereignet habe, nachdem O***** am 8. April 1999 umDie Mängelrüge weist zutreffend auf einen ins Auge springenden, mehrfach wiederkehrenden (US 5, 12, 15), auf einer "Modifizierung" der Anklage in der Hauptverhandlung (Bd römisch zwei, Seite 106) zurückzuführenden und daher nicht als Schreibfehler erklärbaren inneren Widerspruch der Feststellungen hin, wonach die Drohung sich "am 7. April 1999" ereignet habe, nachdem O***** am 8. April 1999 um
15.15 Uhr festgenommen worden war". Auf die rechtliche Unterstellung der Tat hat der Widerspruch jedoch keinen Einfluss.
Nicht der Wortlaut, sondern der Wortsinn einer Äußerung beeinflusst die Schuldfrage; daher spricht die Mängelrüge mit jenem erneut keine entscheidende Tatsache an. Die einer Suggestivfrage der Verteidigerin ("Hat T***** zu Ihnen gesagt, wenn sie die falsche Aussage nicht widerrufen, kommen sie in eine Jugendstrafanstalt?"; vgl aber §§ 248 Abs 1 erster Satz, 167 dritter Satz StPO) erteilte Antwort K*****:Nicht der Wortlaut, sondern der Wortsinn einer Äußerung beeinflusst die Schuldfrage; daher spricht die Mängelrüge mit jenem erneut keine entscheidende Tatsache an. Die einer Suggestivfrage der Verteidigerin ("Hat T***** zu Ihnen gesagt, wenn sie die falsche Aussage nicht widerrufen, kommen sie in eine Jugendstrafanstalt?"; vergleiche aber Paragraphen 248, Absatz eins, erster Satz, 167 dritter Satz StPO) erteilte Antwort K*****:
"Es kann sein." wurde in den Entscheidungsgründen erwogen und auch nicht aktenwidrig referiert (vgl US 15)."Es kann sein." wurde in den Entscheidungsgründen erwogen und auch nicht aktenwidrig referiert vergleiche US 15).
Die Rechtsrüge (Z 9) erweitert einerseits eigenmächtig den Urteilssachverhalt um die als günstig betrachtete, mehrdeutige Prämisse, dass unter der Voraussetzung bis dahin rechtstreuen Verhaltens eine strafgerichtliche Verurteilung für K***** ohnehin nicht zu befürchten gewesen wäre (lit a) und begnügt sich andererseits bei der Behauptung mangelnder Strafwürdigkeit (§ 42 StGB) mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, ohne die Gesamtheit der Merkmale auf einen zugrundeliegenden Sachverhalt zurückzuführen (lit b). Die in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zusätzlich - und daher insoweit unzulässig - aufgeworfene Frage des Nichtigkeitswerbers, wie die Angeklagte das angedrohte Übel realisieren sollte, erklärt nicht, wieso es ein Kriterium der gefährlichen Drohung sei, dass der Drohende imstande sein muss die Drohung zu verwirklichen (s Jerabek in WK2 § 74 Rz 23).Die Rechtsrüge (Ziffer 9,) erweitert einerseits eigenmächtig den Urteilssachverhalt um die als günstig betrachtete, mehrdeutige Prämisse, dass unter der Voraussetzung bis dahin rechtstreuen Verhaltens eine strafgerichtliche Verurteilung für K***** ohnehin nicht zu befürchten gewesen wäre (Litera a,) und begnügt sich andererseits bei der Behauptung mangelnder Strafwürdigkeit (Paragraph 42, StGB) mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, ohne die Gesamtheit der Merkmale auf einen zugrundeliegenden Sachverhalt zurückzuführen (Litera b,). Die in der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zusätzlich - und daher insoweit unzulässig - aufgeworfene Frage des Nichtigkeitswerbers, wie die Angeklagte das angedrohte Übel realisieren sollte, erklärt nicht, wieso es ein Kriterium der gefährlichen Drohung sei, dass der Drohende imstande sein muss die Drohung zu verwirklichen (s Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 23).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.