Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 16/01×

Entscheidung 13 Os 16/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os16/01

Entscheidungsdatum

07.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Bettina T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 19. Oktober 2000, GZ 62b römisch fünf r 703/99-91, nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Bettina T***** wurde des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 7. April 1999 in O***** Jürgen K***** durch gefährliche Drohung, nämlich die sinngemäße Äußerung, wenn er seine Aussage vor der Gendarmerie nicht widerrufe, werde sie dafür Sorge tragen, dass er drei Jahre in eine Jugendstrafanstalt komme, zur Abänderung von Angaben gegenüber Beamten des Gesetzgebungsperiode L***** im Marchfeld zu nötigen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge weist zutreffend auf einen ins Auge springenden, mehrfach wiederkehrenden (US 5, 12, 15), auf einer "Modifizierung" der Anklage in der Hauptverhandlung (Bd römisch zwei, Seite 106) zurückzuführenden und daher nicht als Schreibfehler erklärbaren inneren Widerspruch der Feststellungen hin, wonach die Drohung sich "am 7. April 1999" ereignet habe, nachdem O***** am 8. April 1999 um

15.15 Uhr festgenommen worden war". Auf die rechtliche Unterstellung der Tat hat der Widerspruch jedoch keinen Einfluss.

Nicht der Wortlaut, sondern der Wortsinn einer Äußerung beeinflusst die Schuldfrage; daher spricht die Mängelrüge mit jenem erneut keine entscheidende Tatsache an. Die einer Suggestivfrage der Verteidigerin ("Hat T***** zu Ihnen gesagt, wenn sie die falsche Aussage nicht widerrufen, kommen sie in eine Jugendstrafanstalt?"; vergleiche aber Paragraphen 248, Absatz eins, erster Satz, 167 dritter Satz StPO) erteilte Antwort K*****:

"Es kann sein." wurde in den Entscheidungsgründen erwogen und auch nicht aktenwidrig referiert vergleiche US 15).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9,) erweitert einerseits eigenmächtig den Urteilssachverhalt um die als günstig betrachtete, mehrdeutige Prämisse, dass unter der Voraussetzung bis dahin rechtstreuen Verhaltens eine strafgerichtliche Verurteilung für K***** ohnehin nicht zu befürchten gewesen wäre (Litera a,) und begnügt sich andererseits bei der Behauptung mangelnder Strafwürdigkeit (Paragraph 42, StGB) mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, ohne die Gesamtheit der Merkmale auf einen zugrundeliegenden Sachverhalt zurückzuführen (Litera b,). Die in der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zusätzlich - und daher insoweit unzulässig - aufgeworfene Frage des Nichtigkeitswerbers, wie die Angeklagte das angedrohte Übel realisieren sollte, erklärt nicht, wieso es ein Kriterium der gefährlichen Drohung sei, dass der Drohende imstande sein muss die Drohung zu verwirklichen (s Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 23).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61141 13D00161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00016.01.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20010307_OGH0002_0130OS00016_0100000_000