Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat der Schöffensenat die sonstigen - über die festgestellten Botendienste bei den inkriminierten Vermögenstransaktionen hinausgehenden - Tätigkeiten des Angeklagten Ariel P***** in der gebotenen Gesamtschau berücksichtigt und in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Blick auf die - eine eigenständige Einflussnahme ausschließende - Abhängigkeit von den Vorgaben des Ernest S***** einen Beitrag zu den inkriminierten Veruntreuungen verneint (vgl US 15). Entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht daher nicht verpflichtet, sich mit den von der Beschwerde vermissten Einzelheiten der vom Angeklagten P***** im Unternehmen des Ernest S***** sonst ausgeübten Geschäftstätigkeit auseinander zu setzen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat der Schöffensenat die sonstigen - über die festgestellten Botendienste bei den inkriminierten Vermögenstransaktionen hinausgehenden - Tätigkeiten des Angeklagten Ariel P***** in der gebotenen Gesamtschau berücksichtigt und in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit Blick auf die - eine eigenständige Einflussnahme ausschließende - Abhängigkeit von den Vorgaben des Ernest S***** einen Beitrag zu den inkriminierten Veruntreuungen verneint vergleiche US 15). Entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht daher nicht verpflichtet, sich mit den von der Beschwerde vermissten Einzelheiten der vom Angeklagten P***** im Unternehmen des Ernest S***** sonst ausgeübten Geschäftstätigkeit auseinander zu setzen.
Warum die Aussage der Zeugin Dr. Angela H*****, wonach die Erste Bank einen Kooperationsvertrag mit Ariel P***** hatte (S 219/VII), der festgestellten Botentätigkeit des Genannten widersprechen soll, wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan.
Der Beschwerde ist auch nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) zu entnehmen, weshalb die Feststellungen zu der - mittels Bankgarantie und Generalvollmacht erfolgten - Besicherung der Treuhandgelder offenbar unzureichend begründet sein sollen.Der Beschwerde ist auch nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) zu entnehmen, weshalb die Feststellungen zu der - mittels Bankgarantie und Generalvollmacht erfolgten - Besicherung der Treuhandgelder offenbar unzureichend begründet sein sollen.
Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung haben die Tatrichter - im Rechtsmittel nicht näher präzisierte - Zeugenaussagen, wonach die Kreditgeber von der vorzeitigen Auszahlung der Treuhandgelder nichts wussten und daher diesem Vorgang auch nicht zustimmen hätten können, ohnedies berücksichtigt, ihnen jedoch mit einer - aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - unanfechtbaren Argumentation einen anderen als den von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Beweiswert zuerkannt (US 21 f).Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung haben die Tatrichter - im Rechtsmittel nicht näher präzisierte - Zeugenaussagen, wonach die Kreditgeber von der vorzeitigen Auszahlung der Treuhandgelder nichts wussten und daher diesem Vorgang auch nicht zustimmen hätten können, ohnedies berücksichtigt, ihnen jedoch mit einer - aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - unanfechtbaren Argumentation einen anderen als den von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Beweiswert zuerkannt (US 21 f).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz der Angeklagten Dr. M***** und Mag. D***** sowie die - einen strafrechtlich relevanten Teilbeitrag verneinenden - Urteilsannahmen hinsichtlich des Angeklagten P***** schlichtweg ignoriert und mit eigenständigen Erwägungen das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds bezweifelt, verfehlt sie den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Beurteilungsfehler notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Dementsprechend erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die sonstigen Rechtsmittelausführungen.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz der Angeklagten Dr. M***** und Mag. D***** sowie die - einen strafrechtlich relevanten Teilbeitrag verneinenden - Urteilsannahmen hinsichtlich des Angeklagten P***** schlichtweg ignoriert und mit eigenständigen Erwägungen das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds bezweifelt, verfehlt sie den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Beurteilungsfehler notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Dementsprechend erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die sonstigen Rechtsmittelausführungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.