Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Ileana A***** zum Beweis dafür, dass sie nach der vorgespielten Einvernahme geäußert hat, sie möchte doch bei Gericht eine ergänzende Aussage machen, sie möchte die Ermächtigung zur Strafverfolgung hinsichtlich der gefährlichen Drohung zurückziehen, weil es keine gefährlichen Drohungen waren, und sie möchte auch keine Scheidungsklage fortsetzen und sie möchte sich mit dem Angeklagten versöhnen (S 187).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Ileana A***** zum Beweis dafür, dass sie nach der vorgespielten Einvernahme geäußert hat, sie möchte doch bei Gericht eine ergänzende Aussage machen, sie möchte die Ermächtigung zur Strafverfolgung hinsichtlich der gefährlichen Drohung zurückziehen, weil es keine gefährlichen Drohungen waren, und sie möchte auch keine Scheidungsklage fortsetzen und sie möchte sich mit dem Angeklagten versöhnen (S 187).
Zu Recht verfiel der Antrag der Abweisung, weil er keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Denn selbst bei Wegfall der Drohung als Begehungsmittel bleibt die zusätzlich angewendete Gewalt und damit der Schuldspruch unberührt. Auch die zu dem - nicht relevanten - Beweisthema und zum Nachweis einer „mehr oder weniger harmonischen" Ehe des Stefan und der Ileana A***** begehrte Vernehmung des Zeugen Gabor S***** unterlässt jeglichen Hinweis, wieso die beantragte Beweisaufnahme, auch angesichts der Aussage der Zeugin A*****, sie habe die Tathandlungen des Angeklagten selbst vor ihrem Sohn (und um so mehr gegenüber dritten Personen) zu verheimlichen getrachtet (S 95, vgl auch US 7), das vom Antragsteller begehrte Ergebnis erwarten lasse (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 327). Schließlich legt auch der Antrag auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer endogenen Depression und eines Alkoholabusus von Krankheitswert nicht dar, warum die behaupteten Umstände unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten geeignet sein sollten, das Vorliegen eines der in § 11 StGB genannten Zustände zu indizieren, der den Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unfähig gemacht haben sollte, das Unrecht gerade der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten, aber auch die Aussage des Tatopfers selbst sprächen gegen die getroffenen Feststellungen, begründet keinen aus der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StGB beachtlichen Widerspruch (Ratz aaO Rz 439). Das Erstgericht hat der Verantwortung des Angeklagten, das Tatopfer habe der Gewaltanwendung im Rahmen von Sexualakten zugestimmt, mit mängelfreier Begründung keinen Glauben geschenkt.Zu Recht verfiel der Antrag der Abweisung, weil er keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Denn selbst bei Wegfall der Drohung als Begehungsmittel bleibt die zusätzlich angewendete Gewalt und damit der Schuldspruch unberührt. Auch die zu dem - nicht relevanten - Beweisthema und zum Nachweis einer „mehr oder weniger harmonischen" Ehe des Stefan und der Ileana A***** begehrte Vernehmung des Zeugen Gabor S***** unterlässt jeglichen Hinweis, wieso die beantragte Beweisaufnahme, auch angesichts der Aussage der Zeugin A*****, sie habe die Tathandlungen des Angeklagten selbst vor ihrem Sohn (und um so mehr gegenüber dritten Personen) zu verheimlichen getrachtet (S 95, vergleiche auch US 7), das vom Antragsteller begehrte Ergebnis erwarten lasse (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Schließlich legt auch der Antrag auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer endogenen Depression und eines Alkoholabusus von Krankheitswert nicht dar, warum die behaupteten Umstände unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten geeignet sein sollten, das Vorliegen eines der in Paragraph 11, StGB genannten Zustände zu indizieren, der den Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unfähig gemacht haben sollte, das Unrecht gerade der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten, aber auch die Aussage des Tatopfers selbst sprächen gegen die getroffenen Feststellungen, begründet keinen aus der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StGB beachtlichen Widerspruch (Ratz aaO Rz 439). Das Erstgericht hat der Verantwortung des Angeklagten, das Tatopfer habe der Gewaltanwendung im Rahmen von Sexualakten zugestimmt, mit mängelfreier Begründung keinen Glauben geschenkt.
Auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) versagt, weil das Erstgericht ohnedies berücksichtigte, dass Ileana A***** bestrebt war, die Ehe mit dem Angeklagten aufrechtzuerhalten (US 7 f). Ihre Beweggründe, schlussendlich doch die Scheidungsklage einzubringen, lassen hingegen ebenso wenig Rückschlüsse auf das inkriminierte Tatgeschehen zu wie ihr dortiges Klagsvorbringen und ihr prozessuales Verhalten in diesem Verfahren. Das Schöffengericht war daher nicht verhalten, sich hiemit auseinander zu setzen. Der Vorwurf unvollständiger Erörterung der Angaben der Zeugin A***** zu der dem Angeklagten angelasteten Gewaltanwendung und den ihm vorgeworfenen Drohungen, insbesondere jener vom 4. August 2004 zwecks Erzwingung eines Oralverkehrs, wird - unter bewusster Ausklammerung wesentlicher Teile ihrer Aussage - lediglich mit zahlreichen aus dem Kontext gelösten Protokollpassagen untermauert und widerspricht solcherart den Kriterien der Rüge (12 Os 95, 98/02). Ob der Angeklagte das Tatopfer über die ihm vorgeworfenen Tathandlungen hinaus im Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Scheidung bedroht hat und ob diese Drohungen von ihr ernst genommen wurden, ist hingegen vorliegend nicht von Relevanz und war daher auch nicht erörterungsbedürftig.Auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) versagt, weil das Erstgericht ohnedies berücksichtigte, dass Ileana A***** bestrebt war, die Ehe mit dem Angeklagten aufrechtzuerhalten (US 7 f). Ihre Beweggründe, schlussendlich doch die Scheidungsklage einzubringen, lassen hingegen ebenso wenig Rückschlüsse auf das inkriminierte Tatgeschehen zu wie ihr dortiges Klagsvorbringen und ihr prozessuales Verhalten in diesem Verfahren. Das Schöffengericht war daher nicht verhalten, sich hiemit auseinander zu setzen. Der Vorwurf unvollständiger Erörterung der Angaben der Zeugin A***** zu der dem Angeklagten angelasteten Gewaltanwendung und den ihm vorgeworfenen Drohungen, insbesondere jener vom 4. August 2004 zwecks Erzwingung eines Oralverkehrs, wird - unter bewusster Ausklammerung wesentlicher Teile ihrer Aussage - lediglich mit zahlreichen aus dem Kontext gelösten Protokollpassagen untermauert und widerspricht solcherart den Kriterien der Rüge (12 Os 95, 98/02). Ob der Angeklagte das Tatopfer über die ihm vorgeworfenen Tathandlungen hinaus im Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Scheidung bedroht hat und ob diese Drohungen von ihr ernst genommen wurden, ist hingegen vorliegend nicht von Relevanz und war daher auch nicht erörterungsbedürftig.
Der Vorwurf mangelnder Überzeugungskraft der tatrichterlichen Erwägungen und der Hinweis auf die bereits in der Mängelrüge aufgezeigte angebliche Diskrepanz zwischen Verfahrensergebnissen und Urteilsfeststellungen und dem Einwand, Ileana A***** habe die Scheidung lediglich deshalb beantragt, um den Angeklagten zu einer Entziehungskur zu bewegen, und eine Anzeigeerstattung stets unterlassen, können keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO) sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Vorwurf mangelnder Überzeugungskraft der tatrichterlichen Erwägungen und der Hinweis auf die bereits in der Mängelrüge aufgezeigte angebliche Diskrepanz zwischen Verfahrensergebnissen und Urteilsfeststellungen und dem Einwand, Ileana A***** habe die Scheidung lediglich deshalb beantragt, um den Angeklagten zu einer Entziehungskur zu bewegen, und eine Anzeigeerstattung stets unterlassen, können keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.