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Entscheidung 13 Os 16/10t×

Entscheidung 13 Os 16/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os16/10t

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Nicola T***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 186 BE 141/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2010, AZ 22 Bs 12/10s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Rechtliche Beurteilung

Nicola T***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2004, AZ 34 Hv 49/04d, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, von der ein Teil von sechzehn Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009, GZ 186 BE 141/09d-10, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag auf bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ab. Das Oberlandesgericht Wien gab einer diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Beschluss nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E93631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00016.10T.0408.000

Im RIS seit

23.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100408_OGH0002_0130OS00016_10T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung