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Entscheidung 13 Os 16/26s×

Entscheidung 13 Os 16/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os16/26s

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen C* A* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ 51 Hv 76/25f-45.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* A* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat sie in W* vom Sommer 2020 bis zum Dezember 2023, somit länger als ein Jahr, gegen ihre * 2010 geborene, somit zur Tatzeit unmündige Tochter D* A* (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt (Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB) ausgeübt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4]         Mit den Einwänden (nominell Ziffer 5, zweiter Fall),

- bestimmte Feststellungen würden sich „nicht mit dem Beweisergebnis bzw der Aktenlage“ „deck[en]“,

- eine bestimmte Feststellung sei „unzutreffend“ und

- das Erstgericht hätte von der Rüge isoliert hervorgekehrte – in den Entscheidungsgründen jedoch gar nicht referierte – Details der Zeugenaussage der D* A* „aktengetreu zitieren müssen“,

wird ein der Ziffer 5, (oder sonst einer der von Paragraph 281, Absatz eins, StPO eröffneten Anfechtungskategorien) subsumierbarer Sachverhalt nicht behauptet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).

[5]         Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) in Hinsicht auf den konstatierten (ein Jahr übersteigenden) Tatzeitraum und die Intensität der Gewaltausübung während desselben besteht zwischen der Feststellung, wonach das Opfer vom Sommer 2020 bis zum Schulbeginn 2021 (überhaupt) bei der Beschwerdeführerin in W*, erst ab diesem Zeitpunkt jedoch bei ihrem Vater in S* lebte und die Beschwerdeführerin (bloß noch) „regelmäßig an den Wochenenden, zeitweise jedes Wochenende sowie auch in den Ferien“ in W* besuchte (US 4), und jener, wonach die „geschilderten Gewaltanwendungen“ „bei etwa Dreiviertel der Anwesenheit von D* A* bei der Angeklagten in W*“ „[auf]traten“ (US 5).

[6]         Das auf Ziffer 9, Litera b, gestützte Beschwerdevorbringen releviert in der Hauptverhandlung vorgekommene (ON 45, 12) Aussagen der tatbetroffenen Zeugin, wonach sich die Beschwerdeführerin „eigentlich immer“ „danach entschuldigt“ habe, „öfters so gemeint“ habe, „dass sie das nicht mehr macht“ und sie ihr „glaube“, dass sie „das nicht mit Absicht gemacht hat“ (ON 17, 16).

[7]         Indem die Rüge – unter Hinweis auf diese Aussageinhalte – die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (US 6 und 8) beweiswürdigend bestreitet, statt an diesen festzuhalten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

[8]                 Gleiches gilt, soweit sie als Behauptung eines Feststellungsmangels verstanden werden könnte: Lässt sie doch offen, welche – nicht ohnedies durch Feststellungen geklärten – „Tatsachen“ durch das angesprochene Beweisergebnis indiziert gewesen wären und weshalb diese zur (vom Erstgericht nicht gezogenen) rechtlichen Konsequenz eines Freispruchs hätten führen sollen (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T14] und RS0116565).

[9]         Mit Blick auf die Beschwerdeauffassung, es habe sich um „durch Überforderung der Angeklagten und, die […] diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsstörung mitverursachte Einzeltaten“ gehandelt, sei hinzugefügt, dass mehrere (jeweils Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB gegen ein und dasselbe Opfer bildende) rechtlich selbständige Einzeltaten, wenn sie – wie hier auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils (US 4 bis 6 und 8) – (vom Tätervorsatz umfasst) „eine längere Zeit hindurch fortgesetzt“ (Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB) begangen wurden, zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 107 b, StGB zusammenzufassen sind (RIS-Justiz RS0129716 [T3 und Anmerkung zu T4]).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00016.26S.0422.000

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0130OS00016_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung