Abgesehen davon, daß als Tatort das Zimmer des Zeugen W***** ohnedies festgestellt wurde (US 4, 5), bezieht sich die Mängelrüge damit nicht auf einen entscheidungswesentlichen Umstand und muß schon deswegen versagen. Entscheidende Bedeutung kommt nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva). Da der Tatort im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist, haftet dem Urteil ein seine Nichtigkeit bewirkender Begründungsmangel nicht an.
Dies betrifft auch den Beschwerdevorwurf, das Urteil könne nicht darlegen, wie der Zeuge W***** die Bedrohung des K***** mit dem Messer beobachtet habe, weil es darauf entscheidend ebensowenig ankommt wie auf den Umstand, ob der Bedrohte nach der Tat eine Speise zubereitet hat. Mit der Argumentation, es widerspreche den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand, der tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt worden ist, in weiterer Folge seinem Bedroher von selbstgekochten Speisen anbietet, wendet sich der Beschwerdeführer im Grunde in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die vor allem aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K***** und W***** auf die relevanten Umstände geschlossen haben (US 7, 8) und verständlicherweise den Ereignissen bei den unter Freunden ablaufenden Vorfällen nach Beruhigung der Situation keine entscheidende Bedeutung beimaßen.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzulegen vermag, bekämpft im Kern unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung. Das Schöffengericht hat sich dem Beschwerdevorbringen entgegen ausführlich mit der Aktenlage zur Aussage des Zeugen W***** und der Differenz zwischen Anzeige und Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter (ON 9) und in der Hauptverhandlung (AS 156 ff) bezüglich der Verwendung eines Messers durch den Angeklagten auseinandergesetzt (US 7, 8). Der Umstand, daß die Anzeige eine Zusammenfassung der Darstellung, die W***** unmittelbar nach der Tat gab, durch den Kommandanten des zuständigen Gendarmeriepostens enthält (AS 14), die dem Inhalt der beiden später vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung übereinstimmend abgelegten Zeugenaussagen nicht entspricht, kann Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen in einer Nichtigkeit des Urteils bewirkenden Weise nicht hervorrufen. Damit versagt aber auch die Tatsachenrüge.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzulegen vermag, bekämpft im Kern unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung. Das Schöffengericht hat sich dem Beschwerdevorbringen entgegen ausführlich mit der Aktenlage zur Aussage des Zeugen W***** und der Differenz zwischen Anzeige und Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter (ON 9) und in der Hauptverhandlung (AS 156 ff) bezüglich der Verwendung eines Messers durch den Angeklagten auseinandergesetzt (US 7, 8). Der Umstand, daß die Anzeige eine Zusammenfassung der Darstellung, die W***** unmittelbar nach der Tat gab, durch den Kommandanten des zuständigen Gendarmeriepostens enthält (AS 14), die dem Inhalt der beiden später vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung übereinstimmend abgelegten Zeugenaussagen nicht entspricht, kann Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen in einer Nichtigkeit des Urteils bewirkenden Weise nicht hervorrufen. Damit versagt aber auch die Tatsachenrüge.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich geht an den ausdrücklichen Urteilskonstatierungen vorbei, daß der Angeklagte bei einer (abermaligen) wörtlichen Auseinandersetzung ein Küchenmesser erfaßte, es Günther K***** an den Hals hielt und in der Absicht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sagte, er werde ihn noch umbringen (US 5), wobei der Bedrohte auch objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die qualifizierende Folge seiner Drohung zu verwirklichen, was vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (US 11). Da die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich geht an den ausdrücklichen Urteilskonstatierungen vorbei, daß der Angeklagte bei einer (abermaligen) wörtlichen Auseinandersetzung ein Küchenmesser erfaßte, es Günther K***** an den Hals hielt und in der Absicht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sagte, er werde ihn noch umbringen (US 5), wobei der Bedrohte auch objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, die qualifizierende Folge seiner Drohung zu verwirklichen, was vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (US 11). Da die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Sie war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Sie war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (Paragraph 285, i StPO).