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Entscheidung 13 Os 16/96×

Entscheidung 13 Os 16/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os16/96

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold F***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. November 1995, GZ 7 römisch fünf r 731/95-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold F***** des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im Sommer 1994 in Wr.Neustadt die Unmündigen Manuela (geboren 25.Februar 1984) und Alexandra (geboren 3.März 1983) M***** zur Unzucht zu mißbrauchen versuchte, indem er von ihnen verlangte, sein Glied in die Hand zu nehmen und ihre Hände zu seinem Geschlechtsteil zu führen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Rechtsrüge vermißt ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente betreffend, wobei sie sich mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Feststellung, der Angeklagte habe "den konkreten Sachverhalt bedacht", begnügt und nähere Ausführungen zur Konkretisierung ihrer Behauptung unterläßt. Sie orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit, in welchem die Annahme der Tatrichter zum Ausdruck kommt, daß es dem Angeklagten, der die Tatausführung "beschloß" (US 3), bei seinen Handlungen darauf ankam, die beiden Mädchen, von denen er wußte, daß sie noch unmündig waren, auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Weise zur Unzucht zu mißbrauchen (US 3, 5). Der von der Beschwerde kritisierte Hinweis im angefochtenen Urteil, wonach sich der Tatvorsatz des Angeklagten aus dessen objektiven Tathandlungen ergibt, bringt lediglich zusätzlich zu den schon vorher dargelegten Konstatierungen zum Ausdruck, worauf der Schöffensenat seine diesbezügliche Überzeugung stützte (US 5).

Da die Beschwerde somit nicht der prozeßordnungsgemäßen Ausführung entspricht, war sie schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E41791 13D00166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00016.96.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19960320_OGH0002_0130OS00016_9600000_000