Diesen kommt, Mihai St***** betreffend, insoweit Berechtigung zu, als zutreffend das stillschweigende Übergehen der Aussage der Dr. Gertraude K***** (S 263) aufgezeigt wird, wonach die zu A/I genannte goldene "Schaffhausen-Taschenuhr" im Wert von ca 100.000 S nicht in K*****, vielmehr aus ihrer Wohnung in W***** gestohlen worden sei, obgleich die Tatrichter davon ausgegangen sind, daß Mihai St***** - im Gegensatz zu Maria St***** - für Dr. K***** "nur in K***** tätig war" (US 24).
Wenn auch der Begründungsmangel den Ausspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), daß der Angeklagte das Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB begangen habe, insgesamt nicht berührt, hat er dennoch die Aufhebung der Verurteilung des Mihai St***** wegen Diebstahls dieser Uhr zur Folge.Wenn auch der Begründungsmangel den Ausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), daß der Angeklagte das Verbrechen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB begangen habe, insgesamt nicht berührt, hat er dennoch die Aufhebung der Verurteilung des Mihai St***** wegen Diebstahls dieser Uhr zur Folge.
Im übrigen aber verfehlen die Beschwerdeführer ihr Ziel.
Die auf die bloße Behauptung, der "wesentliche Akteninhalt" sei nicht verlesen worden, gestützte Mängelrüge (Z 5) bezeichnet konkret keine entscheidende Tatsache, deren Annahme (auch) auf einen demnach in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Aktenbestandteil gegründet wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 12 a) und verfehlt damit eine an der Prozeßordnung ausgerichtete Darstellung.Die auf die bloße Behauptung, der "wesentliche Akteninhalt" sei nicht verlesen worden, gestützte Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet konkret keine entscheidende Tatsache, deren Annahme (auch) auf einen demnach in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Aktenbestandteil gegründet wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 12 a) und verfehlt damit eine an der Prozeßordnung ausgerichtete Darstellung.
Weil schwerer Diebstahl nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB eine bestimmte Vorgangsweise nicht erfordert, die Modalitäten der Tatbegehung mithin nicht entscheidend sind, kann ihre Feststellung (zu A/I) nicht erfolgversprechend gerügt werden. Gegen den Zweifelsgrundsatz haben die Tatrichter schon deshalb nicht verstoßen, weil sie an der Mittäterschaft von Mihai und Maria St***** nicht gezweifelt haben.Weil schwerer Diebstahl nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB eine bestimmte Vorgangsweise nicht erfordert, die Modalitäten der Tatbegehung mithin nicht entscheidend sind, kann ihre Feststellung (zu A/I) nicht erfolgversprechend gerügt werden. Gegen den Zweifelsgrundsatz haben die Tatrichter schon deshalb nicht verstoßen, weil sie an der Mittäterschaft von Mihai und Maria St***** nicht gezweifelt haben.
Mit der Behauptung, eine von Ion V***** berichtete Drohung der Maria St*****, die wahre Herkunft der Goldmünzen zu verraten, wenn Mihai St***** sie noch einmal schlage, lasse auch eine andere Schlußfolgerung als die von den Tatrichtern (zu A/I) gezogene zu, wird nur unzulässig die Beweiswürdigung kritisiert (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 145).Mit der Behauptung, eine von Ion V***** berichtete Drohung der Maria St*****, die wahre Herkunft der Goldmünzen zu verraten, wenn Mihai St***** sie noch einmal schlage, lasse auch eine andere Schlußfolgerung als die von den Tatrichtern (zu A/I) gezogene zu, wird nur unzulässig die Beweiswürdigung kritisiert (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 145).
Ebenfalls nur unzulässige Bekämpfung der hinreichend deutlich auch auf die Aussage der Dr.Gertraude K***** (vgl S 263 und 265) gestützten, formal einwandfreien (§ 99 StPO) Beweiswürdigung stellt die Kritik an der festgestellten Schadenshöhe beim Diebstahl der Goldmünzen (A/I) dar, deren Anzahl und Größe angesichts ihrer bloß pauschalen Bezeichnung weder die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflußt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 26).Ebenfalls nur unzulässige Bekämpfung der hinreichend deutlich auch auf die Aussage der Dr.Gertraude K***** vergleiche S 263 und 265) gestützten, formal einwandfreien (Paragraph 99, StPO) Beweiswürdigung stellt die Kritik an der festgestellten Schadenshöhe beim Diebstahl der Goldmünzen (A/I) dar, deren Anzahl und Größe angesichts ihrer bloß pauschalen Bezeichnung weder die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflußt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 26).
Die Beschwerde übersieht zudem, daß die von ihr zitierte (auf Seite 264 des Vr-Aktes wiedergegebene) Einschätzung dieser Zeugin über den Beutewert auf andere Münzen (A/II/1) bezogen war.
Weil gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 130 erster Satz [erster Fall] StGB) wiederholte Tatbegehung nicht voraussetzt, vielmehr die Absicht des Täters genügt, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), berührt auch die Frage, ob Tatmehrheit beim Diebstahl der Silbermünzen (A/II/1) vorlag oder nicht, keine entscheidende Tatsache.Weil gewerbsmäßiger Diebstahl (Paragraph 130, erster Satz [erster Fall] StGB) wiederholte Tatbegehung nicht voraussetzt, vielmehr die Absicht des Täters genügt, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB), berührt auch die Frage, ob Tatmehrheit beim Diebstahl der Silbermünzen (A/II/1) vorlag oder nicht, keine entscheidende Tatsache.
Darauf gegründete Spekulationen zur Überzeugungskraft der Beweiswürdigung entziehen sich bei Behandlung einer Mängelrüge sachbezogener Erörterung.
Ob Maria St***** Elena V***** "unter Druck als Hilfe in die Wohnung der Elke K***** mitnahm", kann als nicht entscheidend gleichfalls dahinstehen. Darüber hinaus wird erneut nur unzulässig die Beweiswürdigung (zu A/II/3) bemängelt.
Der (zu B I 1) - nominell auch aus Z 9 lit c (gemeint: lit b; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 c ENr 5), inhaltlich jedoch nur aus Z 5 - aus der Tatsache einer späten und nur teilweisen Schadensgutmachung (US 19) gezogene Schluß auf einen schon ursprünglich fehlenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz ist urteilsfremd (US 3, 9f, 18f, 21f) und keineswegs zwingend. Die Rückführung anderer erschlichener Kredite (teils nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes [aaO und S 267]) war wegen des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebensowenig erörterungsbedürftig wie die Frage, ob die in Irrtum geführte Dr. K***** (fälschlich) mit der Rückzahlung eines von ihr gewährten Darlehens (B/I/1) bereits im August 1994 rechnete.Der (zu B römisch eins 1) - nominell auch aus Ziffer 9, Litera c, (gemeint: Litera b,; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, c ENr 5), inhaltlich jedoch nur aus Ziffer 5, - aus der Tatsache einer späten und nur teilweisen Schadensgutmachung (US 19) gezogene Schluß auf einen schon ursprünglich fehlenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz ist urteilsfremd (US 3, 9f, 18f, 21f) und keineswegs zwingend. Die Rückführung anderer erschlichener Kredite (teils nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes [aaO und S 267]) war wegen des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ebensowenig erörterungsbedürftig wie die Frage, ob die in Irrtum geführte Dr. K***** (fälschlich) mit der Rückzahlung eines von ihr gewährten Darlehens (B/I/1) bereits im August 1994 rechnete.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die den in LSK 1977/8 veröffentlichten (auf Sachverhaltsebene eine (bloß) hinreichende Bedingung für die Indikation der auf fortlaufende Einnahme gerichteten Absicht ausdrückenden) Leitsatz sinnentstellend verkürzt und als notwendige Bedingung zitiert, zweifelt gewerbsmäßige Begehung aufgrund der Art der zu A/II/1 und 2 gestohlenen Gegenstände an, verschweigt aber den Rechtsgrund, aus dem sie die Behauptung ableitet, eine fortlaufende Einnahme sei - anders als im Urteil angenommen - ohne nachträgliche Hingabe der Diebsbeute bei Kauf oder Tausch ausgeschlossen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die den in LSK 1977/8 veröffentlichten (auf Sachverhaltsebene eine (bloß) hinreichende Bedingung für die Indikation der auf fortlaufende Einnahme gerichteten Absicht ausdrückenden) Leitsatz sinnentstellend verkürzt und als notwendige Bedingung zitiert, zweifelt gewerbsmäßige Begehung aufgrund der Art der zu A/II/1 und 2 gestohlenen Gegenstände an, verschweigt aber den Rechtsgrund, aus dem sie die Behauptung ableitet, eine fortlaufende Einnahme sei - anders als im Urteil angenommen - ohne nachträgliche Hingabe der Diebsbeute bei Kauf oder Tausch ausgeschlossen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz.
Der für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge gebotene Vergleich mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn die Ableitung einer Fallnorm (aus dem Gesetz oder einem von der Judikatur aufgestellten Rechtssatz) nicht den Denkgesetzen entspricht.
Aus dem Rechtssatz allein, geringfügige Nebeneinkünfte könnten dann gewerbsmäßig erstrebt werden, wenn sie als Gesamtheit den Bagatellbereich übersteigen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 5), aber kann das vom Beschwerdeführer aufgestellte Postulat, auch der Schade jedes einzelnen zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme begangenen Betruges müsse über der Bagatellgrenze liegen, nach den Regeln der Logik nicht gefolgert werden.Aus dem Rechtssatz allein, geringfügige Nebeneinkünfte könnten dann gewerbsmäßig erstrebt werden, wenn sie als Gesamtheit den Bagatellbereich übersteigen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5), aber kann das vom Beschwerdeführer aufgestellte Postulat, auch der Schade jedes einzelnen zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme begangenen Betruges müsse über der Bagatellgrenze liegen, nach den Regeln der Logik nicht gefolgert werden.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Maria St***** hat vorerst die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die sie betreffenden Berufungen zur Folge.
Dies gilt auch für die Berufung des Mihai St***** wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, weil davon nur der Diebstahl der Stahlkassette mit 1000 Golddukaten, nicht aber (auch) jener der Taschenuhr betroffen ist (s AI 1 und US 23; so auch die Berufungsausführung).
Danach wird das Erstgericht im Umfang der hinsichtlich Mihai St***** erfolgten Aufhebung erneut zu entscheiden haben, ob diesem auch die Wegnahme einer goldenen "Schaffhausen-Taschenuhr" neben der zu A/I genannten Stahlkassette mit 1000 Golddukaten im Gesamtwert von 550.000 S als Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB zur Last fällt.Danach wird das Erstgericht im Umfang der hinsichtlich Mihai St***** erfolgten Aufhebung erneut zu entscheiden haben, ob diesem auch die Wegnahme einer goldenen "Schaffhausen-Taschenuhr" neben der zu A/I genannten Stahlkassette mit 1000 Golddukaten im Gesamtwert von 550.000 S als Verbrechen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB zur Last fällt.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.