Dagegen richtet sich die auf die Z 9 lit a (inhaltlich auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich als nicht zielführend erweist.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich als nicht zielführend erweist.
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtig- keitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis dessen rechtsirrtümlicher Beurteilung oder eines Feststellungsmangels. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diese prozessuale Fehler verfällt die Beschwerdeführerin, indem sie die Feststellung der Schadenshöhe laut Rechnung über 20.517,22 S und die erst im Jahr 1993 erfolgte, spätere Bezahlung eines Betrages von 10.000 S (als Schadensgutmachung - US 8) ebenso übergeht wie die Konstatierung des Vorliegens der subjektiven Tatseite bei der jeweiligen Auftragserteilung zum Faktum I 1 und 2 (US 8, 13 und 14). Der Einwand (ebenfalls zum Faktum I 1 und 2), das Erstgericht habe die Feststellung unterlassen, "wann die Angeklagte den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz entwickelt hat bzw (dieser) entwickelt werden sollte", ist mangels Präzisierung keiner Erwiderung fähig. Die bloße Behauptung hinwieder, die Formulierung des Ersturteils US 13 "... obwohl ihr selbstverständlich bewußt war, daß sie einen Betrag von 300.000 S bezahlen wird können", reiche zur Annahme des Vorsatzes nicht aus, negiert - abgesehen von der Falschzitierung (richtig heißt es "niemals bezahlen wird können") - die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, die am betrügerischen Vorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen Zweifel lassen (wiederum US 8, 13 und 14) und läßt im übrigen den für eine prozeß- ordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre.Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtig- keitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis dessen rechtsirrtümlicher Beurteilung oder eines Feststellungsmangels. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diese prozessuale Fehler verfällt die Beschwerdeführerin, indem sie die Feststellung der Schadenshöhe laut Rechnung über 20.517,22 S und die erst im Jahr 1993 erfolgte, spätere Bezahlung eines Betrages von 10.000 S (als Schadensgutmachung - US 8) ebenso übergeht wie die Konstatierung des Vorliegens der subjektiven Tatseite bei der jeweiligen Auftragserteilung zum Faktum römisch eins 1 und 2 (US 8, 13 und 14). Der Einwand (ebenfalls zum Faktum römisch eins 1 und 2), das Erstgericht habe die Feststellung unterlassen, "wann die Angeklagte den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz entwickelt hat bzw (dieser) entwickelt werden sollte", ist mangels Präzisierung keiner Erwiderung fähig. Die bloße Behauptung hinwieder, die Formulierung des Ersturteils US 13 "... obwohl ihr selbstverständlich bewußt war, daß sie einen Betrag von 300.000 S bezahlen wird können", reiche zur Annahme des Vorsatzes nicht aus, negiert - abgesehen von der Falschzitierung (richtig heißt es "niemals bezahlen wird können") - die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, die am betrügerischen Vorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen Zweifel lassen (wiederum US 8, 13 und 14) und läßt im übrigen den für eine prozeß- ordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre.
Das Vorbringen, das Erstgericht hätte davon ausgehen müssen, daß die Auftragserteilung im Zusammen- hang mit einer erhofften Förderung erfolgt (Faktum I 2), der der Gertrude Sch***** übergebene Betrag für Pflege und Futterkosten für die Katzen für die Dauer von mehreren Jahren verrechnet worden (IV) und daß aus der Rückzahlung von 6.000 S an Gerhard R***** abzuleiten sei, die Angeklagte habe mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt (Faktum V), übergeht die jeweils zu diesen Fakten ausreichend getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und versucht lediglich unter dem Prätext von Feststellungsmängeln die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen (entscheidenden) Konstatierungen durch gegenteilige, der Beschwerdeführerin genehmere zu ersetzen.Das Vorbringen, das Erstgericht hätte davon ausgehen müssen, daß die Auftragserteilung im Zusammen- hang mit einer erhofften Förderung erfolgt (Faktum römisch eins 2), der der Gertrude Sch***** übergebene Betrag für Pflege und Futterkosten für die Katzen für die Dauer von mehreren Jahren verrechnet worden (römisch vier) und daß aus der Rückzahlung von 6.000 S an Gerhard R***** abzuleiten sei, die Angeklagte habe mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt (Faktum römisch fünf), übergeht die jeweils zu diesen Fakten ausreichend getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und versucht lediglich unter dem Prätext von Feststellungsmängeln die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen (entscheidenden) Konstatierungen durch gegenteilige, der Beschwerdeführerin genehmere zu ersetzen.
Die unter dem Aspekt eines Begründungsmangels zum Faktum IV aufgestellte Behauptung, die Feststellung, die Angeklagte habe das Geld gebraucht, um sich notwendige Dinge zu beschaffen, soweit sie diese nicht durch Bestellun- gen unter falschen Namen oder sonstige Täuschungshand- lungen erhalten konnte, "lasse sich mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen", erweist sich ebenfalls als nicht ausreichend substantiiert.Die unter dem Aspekt eines Begründungsmangels zum Faktum römisch vier aufgestellte Behauptung, die Feststellung, die Angeklagte habe das Geld gebraucht, um sich notwendige Dinge zu beschaffen, soweit sie diese nicht durch Bestellun- gen unter falschen Namen oder sonstige Täuschungshand- lungen erhalten konnte, "lasse sich mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen", erweist sich ebenfalls als nicht ausreichend substantiiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde der Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde der Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).