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Entscheidung 13 Os 16/99×

Entscheidung 13 Os 16/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os16/99 (13Os17/99)

Entscheidungsdatum

10.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 1998, GZ 1 d römisch fünf r 5930/98-72, sowie über eine Beschwerde der Angeklagten (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) gegen den unter einem gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen Teilfrei- spruch enthaltenden) Urteil wurde Brigitte W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins 1-4, römisch zwei 1-4, römisch drei 1-2, römisch vier und römisch fünf) schuldig erkannt.

Nach den anfechtungsrelevanten Teilen des Schuldspruchs hat sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese bzw andere um einen 500.000 S übersteigenden Gesamtbetrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

(römisch eins) im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) mit der gesondert verfolgten Gertrude P***** dadurch, daß sie anläßlich der Erteilung von Aufträgen bzw Bestellung von Waren als zahlungsfähige und zahlungswillige Auftraggeber bzw Besteller sowie Käufer auftraten,

(1) im August 1991 in St. Margarethen Angestellte der Firma "Ing. W*****"zu Renovierungsarbeiten in ihrem Anwesen in St. Margarethen im Wert von 20.597,22 S,

(2) am 27. August 1991 in Wien Angestellte der Bauunternehmens "K***** & Co" zur Durchführung von Sanierungsarbeiten in ihrem Anwesen in St. Margarethen im Wert von 320.284,80 S,

(römisch vier) im März 1993 in Wien durch die Vorgabe, einen Wohnungstausch vornehmen zu wollen und in der neuen größeren Wohnung für Gertrude Sch***** einen großes Zimmer für die Katzenzucht zur Verfügung zu stellen, Gertrude Sch***** zur Herausgabe eines Ablösebetrags in Höhe von 218.000 S;

(römisch fünf) im Juli 1992 in Wien Gerhard R***** durch die Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung eines Darlehens von insgesamt 240.000 S verleitet, wodurch Gerhard R***** um 234.000 S am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die sich als nicht zielführend erweist.

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtig- keitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis dessen rechtsirrtümlicher Beurteilung oder eines Feststellungsmangels. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diese prozessuale Fehler verfällt die Beschwerdeführerin, indem sie die Feststellung der Schadenshöhe laut Rechnung über 20.517,22 S und die erst im Jahr 1993 erfolgte, spätere Bezahlung eines Betrages von 10.000 S (als Schadensgutmachung - US 8) ebenso übergeht wie die Konstatierung des Vorliegens der subjektiven Tatseite bei der jeweiligen Auftragserteilung zum Faktum römisch eins 1 und 2 (US 8, 13 und 14). Der Einwand (ebenfalls zum Faktum römisch eins 1 und 2), das Erstgericht habe die Feststellung unterlassen, "wann die Angeklagte den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz entwickelt hat bzw (dieser) entwickelt werden sollte", ist mangels Präzisierung keiner Erwiderung fähig. Die bloße Behauptung hinwieder, die Formulierung des Ersturteils US 13 "... obwohl ihr selbstverständlich bewußt war, daß sie einen Betrag von 300.000 S bezahlen wird können", reiche zur Annahme des Vorsatzes nicht aus, negiert - abgesehen von der Falschzitierung (richtig heißt es "niemals bezahlen wird können") - die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, die am betrügerischen Vorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen Zweifel lassen (wiederum US 8, 13 und 14) und läßt im übrigen den für eine prozeß- ordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Hinweis vermissen, welche Konstatierung nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom Schöffengericht für die Annahme eines Vorsatzes noch zu treffen gewesen wäre.

Das Vorbringen, das Erstgericht hätte davon ausgehen müssen, daß die Auftragserteilung im Zusammen- hang mit einer erhofften Förderung erfolgt (Faktum römisch eins 2), der der Gertrude Sch***** übergebene Betrag für Pflege und Futterkosten für die Katzen für die Dauer von mehreren Jahren verrechnet worden (römisch vier) und daß aus der Rückzahlung von 6.000 S an Gerhard R***** abzuleiten sei, die Angeklagte habe mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt (Faktum römisch fünf), übergeht die jeweils zu diesen Fakten ausreichend getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und versucht lediglich unter dem Prätext von Feststellungsmängeln die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen (entscheidenden) Konstatierungen durch gegenteilige, der Beschwerdeführerin genehmere zu ersetzen.

Die unter dem Aspekt eines Begründungsmangels zum Faktum römisch vier aufgestellte Behauptung, die Feststellung, die Angeklagte habe das Geld gebraucht, um sich notwendige Dinge zu beschaffen, soweit sie diese nicht durch Bestellun- gen unter falschen Namen oder sonstige Täuschungshand- lungen erhalten konnte, "lasse sich mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen", erweist sich ebenfalls als nicht ausreichend substantiiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde der Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E53203 13D00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00016.99.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19990210_OGH0002_0130OS00016_9900000_000