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Entscheidung 13 Os 160/00×

Entscheidung 13 Os 160/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os160/00

Entscheidungsdatum

31.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl K***** und Friedrich W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Oktober 2000, GZ 25 römisch fünf r 413/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Den Angeklagten Karl K***** und Friedrich W***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Neben Schuldsprüchen anderer Angeklagter wurden die Gendarmeriebeamten Karl K***** und Friedrich W***** (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, dritter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 27. Jänner 1999 in Sch***** zu einem Amtsmissbrauch des Gendarmeriepostenkommandanten Leopold P***** (der mit demselben Urteil deswegen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde) beigetragen, welcher darin bestand, von dem nach Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gebotenen sofortigen Bericht über den Betrugsversuch eines Gendarmeriebeamten Abstand zu nehmen. Sie erklärten sich nämlich bereit, dieses Vorgehen insbesondere dadurch zu decken, dass sie ihr vorangegangenes dienstliches Einschreiten gegen den Kollegen nicht in das Dienst- und Protokollbuch eintrugen.

Rechtliche Beurteilung

Die inhaltsgleich aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Ob L***** sie bat, ,von einer Anzeigeerstattung gegen ihn abzusehen", ist für die Schuldfrage nicht entscheidend; mit dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen wird überdies eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) nicht dargetan.

Den Mängelrügen zuwider bedarf es für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache keineswegs deren ausdrücklicher Behauptung durch eine vernommene Person (Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO); es genügt auch eine Schlussfolgerung. Den Aussagen P***** und der Beschwerdeführer, eine Absprache, wonach das Unterlassen des vorgeschriebenen Berichtes durch Letztere gedeckt würde, habe nicht stattgefunden, hat das Schöffengericht ausdrücklich und mit einwandfreier Begründung den Glauben versagt, womit keine unvollständige Begründung vorliegt (Ziffer 5, zweiter Fall; US 10 [zweiter Absatz], 12). Der beweiswürdigende Hinweis ,auf die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten K***** und W*****" (US 12) bezieht sich auf das durch eine Verabredung plausibel erklärte Verhalten der Drei, einerseits jeden schriftlichen Niederschlag des gegenüber K***** und W***** zur Anzeige gebrachten Vorfalls im Dienst- und Protokollbuch zu vermeiden und andererseits von dem durch Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgeschriebenen Bericht abzusehen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) räumt (indem sie letztlich auf die Ausführungen zur Mängelrüge, statt auf die Gesamtheit der Konstatierungen Bezug nimmt) selbst ein, die tatsächlichen Urteilsannahmen zu vernachlässigen, womit die Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO; s Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Nr 26 ff).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E60637 13D01600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00160..0131.000

Dokumentnummer

JJT_20010131_OGH0002_0130OS00160_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung