Die inhaltsgleich aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten verfehlen ihr Ziel.Die inhaltsgleich aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Ob L***** sie bat, ,von einer Anzeigeerstattung gegen ihn abzusehen", ist für die Schuldfrage nicht entscheidend; mit dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen wird überdies eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) nicht dargetan.Ob L***** sie bat, ,von einer Anzeigeerstattung gegen ihn abzusehen", ist für die Schuldfrage nicht entscheidend; mit dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen wird überdies eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) nicht dargetan.
Den Mängelrügen zuwider bedarf es für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache keineswegs deren ausdrücklicher Behauptung durch eine vernommene Person (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO); es genügt auch eine Schlussfolgerung. Den Aussagen P***** und der Beschwerdeführer, eine Absprache, wonach das Unterlassen des vorgeschriebenen Berichtes durch Letztere gedeckt würde, habe nicht stattgefunden, hat das Schöffengericht ausdrücklich und mit einwandfreier Begründung den Glauben versagt, womit keine unvollständige Begründung vorliegt (Z 5 zweiter Fall; US 10 [zweiter Absatz], 12). Der beweiswürdigende Hinweis ,auf die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten K***** und W*****" (US 12) bezieht sich auf das durch eine Verabredung plausibel erklärte Verhalten der Drei, einerseits jeden schriftlichen Niederschlag des gegenüber K***** und W***** zur Anzeige gebrachten Vorfalls im Dienst- und Protokollbuch zu vermeiden und andererseits von dem durch § 109 Abs 1 zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgeschriebenen Bericht abzusehen.Den Mängelrügen zuwider bedarf es für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache keineswegs deren ausdrücklicher Behauptung durch eine vernommene Person (Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO); es genügt auch eine Schlussfolgerung. Den Aussagen P***** und der Beschwerdeführer, eine Absprache, wonach das Unterlassen des vorgeschriebenen Berichtes durch Letztere gedeckt würde, habe nicht stattgefunden, hat das Schöffengericht ausdrücklich und mit einwandfreier Begründung den Glauben versagt, womit keine unvollständige Begründung vorliegt (Ziffer 5, zweiter Fall; US 10 [zweiter Absatz], 12). Der beweiswürdigende Hinweis ,auf die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten K***** und W*****" (US 12) bezieht sich auf das durch eine Verabredung plausibel erklärte Verhalten der Drei, einerseits jeden schriftlichen Niederschlag des gegenüber K***** und W***** zur Anzeige gebrachten Vorfalls im Dienst- und Protokollbuch zu vermeiden und andererseits von dem durch Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgeschriebenen Bericht abzusehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) räumt (indem sie letztlich auf die Ausführungen zur Mängelrüge, statt auf die Gesamtheit der Konstatierungen Bezug nimmt) selbst ein, die tatsächlichen Urteilsannahmen zu vernachlässigen, womit die Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a StPO; s Mayerhofer StPO4 § 281 Nr 26 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) räumt (indem sie letztlich auf die Ausführungen zur Mängelrüge, statt auf die Gesamtheit der Konstatierungen Bezug nimmt) selbst ein, die tatsächlichen Urteilsannahmen zu vernachlässigen, womit die Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen waren (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO; s Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Nr 26 ff).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.