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Entscheidung 13 Os 160/86×

Entscheidung 13 Os 160/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os160/86

Entscheidungsdatum

13.11.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Harald H*** und Wolfgang Alfred F*** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff. und 15 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 3.April 1986, GZ. 18 römisch fünf r 212/85-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang Alfred F*** wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil - hinsichtlich des Angeklagten Harald H*** gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Der Angeklagte Harald H*** wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Wolfgang Alfred F*** werden mit ihren Berufungen darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 25.April 1953 geborene Prokurist Harald H*** und der am 24.Mai 1940 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Wolfgang Alfred F*** wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB. - F*** auch nach Paragraph 129, Ziffer 2, sowie in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB. - und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach haben sie in Salzburg zwischen 14. und 16.April 1984 als Diebsgenossen Verfügungsberechtigten des M***-M*** einen Stahltresor unbekannten Werts mit 1,736.268,80 S Bargeld nach Aufbrechen mehrerer Türen gestohlen (A römisch eins 1) und bei dieser Gelegenheit als Mittäter einen Hubstapler des genannten Markts nach Abdrehen eines Vorhangschlosses eines versperrten Gitterabteils ohne Einwilligung eines Verfügungsberechtigten in Gebrauch genommen (A römisch eins 2). Wolfgang Alfred F*** hat ferner zwischen 19. und 21. Jänner 1985 zum Nachteil desselben Geschädigten nach Aufbrechen mehrerer Türen sowie durch Aufbohren eines Geldtresors mit einem Diamantbohrgerät rund 1,600.000 S zu stehlen getrachtet (A römisch zwei). Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte F*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und Litera b, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Schon die erstangeführte Verfahrensrüge (Ziffer 3,) erweist sich als berechtigt. Die erste Hauptverhandlung hat in dieser Strafsache am 10. Oktober 1985 unter Beteiligung der Schöffen Josef F*** und Alois F*** stattgefunden, die zu deren Beginn auch als solche beeidigt worden waren (römisch zwei. Bd. S. 125, 126). Sie wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt (römisch zwei. Bd. S. 191). Eine weitere, mit der Urteilsfällung abgeschlossene Hauptverhandlung fand unter Teilnahme der beiden genannten Schöffen am 3.April 1986 statt. Dabei wurde der Beschluß auf Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 276, a StPO. wegen Zeitablaufs gefaßt und in weiterer Folge lt. Protokoll durch den Vorsitzenden festgestellt, "daß (die) Schöffe(n) ... (wie umseits) zu AZ (wie umseits) beeidet worden ist (sind)" (römisch vier. Bd. S. 1 und 2). Der Formularvordruck: "Der Vorsitzende nimmt die Beeidigung der Schöffen vor" ist maschinschriftlich ausgestrichen. Zufolge Paragraph 240, a Absatz eins,, erster Satz, StPO. "sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen". Zwar waren die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1984 beeidet worden. Da aber gemäß Paragraph 240, Absatz 3, StPO. die Beeidigung eines Schöffen (nur) für die Dauer eines Kalenderjahrs gilt, müssen die Laienrichter in einer gemäß Paragraph 276, a StPO. wiederholten, in das folgende Kalenderjahr fallenden Hauptverhandlung den Schöffeneid neuerlich ablegen (RiZ. 1967 S. 54). Dem Obersten Gerichtshof fehlt jede Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maß die Unterlassung der bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschriebenen neuerlichen Eidesleistung der Schöffen die Überzeugung des erkennenden Gerichts beeinflussen konnte. Damit ist jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281,, letzter Abs., StPO.)

Die vom Angeklagten F*** gerügte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. zwingt daher zu dessen Gunsten zu einer Urteilsaufhebung. Da aber derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten H***, der ihn in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht hat, zustatten kommt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.), war das angefochtene Urteil auch hinsichtlich dieses Angeklagten, mithin zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten F*** und auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** schlechthin, mit welcher der Letztgenannte auf diese Entscheidung zu verweisen war. In gleicher Weise war mit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten zu verfahren.

Anmerkung

E09494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00160.86.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19861113_OGH0002_0130OS00160_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung