Schon die erstangeführte Verfahrensrüge (Z. 3) erweist sich als berechtigt. Die erste Hauptverhandlung hat in dieser Strafsache am 10. Oktober 1985 unter Beteiligung der Schöffen Josef F*** und Alois F*** stattgefunden, die zu deren Beginn auch als solche beeidigt worden waren (II. Bd. S. 125, 126). Sie wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt (II. Bd. S. 191). Eine weitere, mit der Urteilsfällung abgeschlossene Hauptverhandlung fand unter Teilnahme der beiden genannten Schöffen am 3.April 1986 statt. Dabei wurde der Beschluß auf Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 276 a StPO. wegen Zeitablaufs gefaßt und in weiterer Folge lt. Protokoll durch den Vorsitzenden festgestellt, "daß (die) Schöffe(n) ... (wie umseits) zu AZ (wie umseits) beeidet worden ist (sind)" (IV. Bd. S. 1 und 2). Der Formularvordruck: "Der Vorsitzende nimmt die Beeidigung der Schöffen vor" ist maschinschriftlich ausgestrichen. Zufolge § 240 a Abs. 1, erster Satz, StPO. "sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen". Zwar waren die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1984 beeidet worden. Da aber gemäß § 240 Abs. 3 StPO. die Beeidigung eines Schöffen (nur) für die Dauer eines Kalenderjahrs gilt, müssen die Laienrichter in einer gemäß § 276 a StPO. wiederholten, in das folgende Kalenderjahr fallenden Hauptverhandlung den Schöffeneid neuerlich ablegen (RiZ. 1967 S. 54). Dem Obersten Gerichtshof fehlt jede Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maß die Unterlassung der bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschriebenen neuerlichen Eidesleistung der Schöffen die Überzeugung des erkennenden Gerichts beeinflussen konnte. Damit ist jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281, letzter Abs., StPO.)Schon die erstangeführte Verfahrensrüge (Ziffer 3,) erweist sich als berechtigt. Die erste Hauptverhandlung hat in dieser Strafsache am 10. Oktober 1985 unter Beteiligung der Schöffen Josef F*** und Alois F*** stattgefunden, die zu deren Beginn auch als solche beeidigt worden waren (römisch zwei. Bd. S. 125, 126). Sie wurde sodann auf unbestimmte Zeit vertagt (römisch zwei. Bd. S. 191). Eine weitere, mit der Urteilsfällung abgeschlossene Hauptverhandlung fand unter Teilnahme der beiden genannten Schöffen am 3.April 1986 statt. Dabei wurde der Beschluß auf Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 276, a StPO. wegen Zeitablaufs gefaßt und in weiterer Folge lt. Protokoll durch den Vorsitzenden festgestellt, "daß (die) Schöffe(n) ... (wie umseits) zu AZ (wie umseits) beeidet worden ist (sind)" (römisch vier. Bd. S. 1 und 2). Der Formularvordruck: "Der Vorsitzende nimmt die Beeidigung der Schöffen vor" ist maschinschriftlich ausgestrichen. Zufolge Paragraph 240, a Absatz eins,, erster Satz, StPO. "sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen". Zwar waren die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1984 beeidet worden. Da aber gemäß Paragraph 240, Absatz 3, StPO. die Beeidigung eines Schöffen (nur) für die Dauer eines Kalenderjahrs gilt, müssen die Laienrichter in einer gemäß Paragraph 276, a StPO. wiederholten, in das folgende Kalenderjahr fallenden Hauptverhandlung den Schöffeneid neuerlich ablegen (RiZ. 1967 S. 54). Dem Obersten Gerichtshof fehlt jede Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Maß die Unterlassung der bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschriebenen neuerlichen Eidesleistung der Schöffen die Überzeugung des erkennenden Gerichts beeinflussen konnte. Damit ist jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281,, letzter Abs., StPO.)
Die vom Angeklagten F*** gerügte Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. zwingt daher zu dessen Gunsten zu einer Urteilsaufhebung. Da aber derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten H***, der ihn in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht hat, zustatten kommt (§ 290 Abs. 1 StPO.), war das angefochtene Urteil auch hinsichtlich dieses Angeklagten, mithin zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Die vom Angeklagten F*** gerügte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. zwingt daher zu dessen Gunsten zu einer Urteilsaufhebung. Da aber derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten H***, der ihn in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht hat, zustatten kommt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.), war das angefochtene Urteil auch hinsichtlich dieses Angeklagten, mithin zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten F*** und auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** schlechthin, mit welcher der Letztgenannte auf diese Entscheidung zu verweisen war. In gleicher Weise war mit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten zu verfahren.