Eine vom Nichtigkeitswerber zu Recht gerügte Urteilsunvollständigkeit liegt darin, daß das Schöffengericht jene Aussage des Alfred F*** unerörtert ließ, nach welcher in der Gesamtsumme von 39.500 S auch jene Beträge enthalten sind, die Gertraud F*** von ihrem Bruder erhielt und die sie zu einem bestimmten Zweck für Nasif Tanious T*** verwendete (S. 210). Dieser Teil der Aussage des Zeugen F*** ist mit der eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung im Faktum A 2 nicht in Einklang zu bringen, weil die von Alfred F*** bekundete Barauszahlung an seine Schwester, welche dieses Geld für den Angeklagten verwendete, nicht gleichzusetzen ist mit einem von diesem dem Alfred F*** herausgelockten Darlehen.
So gesehen erweist sich die Sache im Faktum A 2 noch nicht als spruchreif, so daß diesbezüglich eine Verfahrenserneuerung (in welcher auch die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen F*** über den Tatzeitpunkt zu klären sein wird) unumgänglich war. Der insoweit zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben.So gesehen erweist sich die Sache im Faktum A 2 noch nicht als spruchreif, so daß diesbezüglich eine Verfahrenserneuerung (in welcher auch die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen F*** über den Tatzeitpunkt zu klären sein wird) unumgänglich war. Der insoweit zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben.
Im übrigen aber kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu.
Sofern die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz hinsichtlich des gesamten Betrugsfaktums geltend macht, übergeht sie jene Urteilskonstatierungen, nach welchen sich der Beschwerdeführer bei allen Betrugsfakten darüber im klaren war, daß er die ihm gewährten Darlehen nicht zurückzahlen können wird (S. 288, dritter Absatz), ja dies gar nicht beabsichtigte (S. 291, vierter Absatz). Damit aber sind hinlängliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vorsätzliche Vermögensschädigung) getroffen worden.Sofern die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz hinsichtlich des gesamten Betrugsfaktums geltend macht, übergeht sie jene Urteilskonstatierungen, nach welchen sich der Beschwerdeführer bei allen Betrugsfakten darüber im klaren war, daß er die ihm gewährten Darlehen nicht zurückzahlen können wird (S. 288, dritter Absatz), ja dies gar nicht beabsichtigte (S. 291, vierter Absatz). Damit aber sind hinlängliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vorsätzliche Vermögensschädigung) getroffen worden.
Sofern aushilfsweise "dies" - gemeint das Vorbringen zum behaupteten Feststellungsmangel - auch als Begründungsmangel (Z. 5) geltend gemacht wird, ist die Beschwerde mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Sofern aushilfsweise "dies" - gemeint das Vorbringen zum behaupteten Feststellungsmangel - auch als Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend gemacht wird, ist die Beschwerde mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Auch das Vorbringen der - weiteren - Mängelrüge (Z. 5) rücksichtlich des Diebstahls (B) schlägt nicht durch. Daß Maria K***, die vor der Hauptverhandlung verstorben ist und deren Aussage vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen wurde, niemals dazu befragt wurde oder befragt werden konnte, ob die Möglichkeit bestanden habe, daß zwischenzeitig andere Personen sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, die als Täter in Frage kommen würden, stellt einen formellen Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrunds nicht dar.Auch das Vorbringen der - weiteren - Mängelrüge (Ziffer 5,) rücksichtlich des Diebstahls (B) schlägt nicht durch. Daß Maria K***, die vor der Hauptverhandlung verstorben ist und deren Aussage vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen wurde, niemals dazu befragt wurde oder befragt werden konnte, ob die Möglichkeit bestanden habe, daß zwischenzeitig andere Personen sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, die als Täter in Frage kommen würden, stellt einen formellen Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrunds nicht dar.
Daß die Zeugin K*** in "dieser" (ersichtlich gemeint: in der laut Seite 279 in der Hauptverhandlung verlesenen) Aussage ihren Gesamtschaden mit 311.500 S bezeichnet hat, ist aktenwidrig. Die Summe der dem Beschwerdeführer von Maria K*** teils in barem, teils in Form von Schecks übereigneten Geldbeträge betrug nach dem Inhalt des Protokolls ON. 22 311.500 S, der von ihm der Zeugin gestohlene Geldbetrag 20.000 S. Falls sich das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch auf den letzten Satz des Polizeiprotokolls Seite 16 beziehen sollte, handelt es sich dabei offensichtlich um eine unpräzise Niederschrift: Der dort erwähnte Betrag von 311.500 S ist nämlich ersichtlich die Summe jener Geldmittel, die die Zeugin K*** dem Angeklagten zukommen ließ (56.000 S plus 80.000 S plus 5.5000 S plus 70.000 S plus 100.000 S) und demnach unzweideutig lediglich der gesamte Betrugsschaden. Da die übrige Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil offenbar unbegründet, zum andern Teil aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, war sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.Daß die Zeugin K*** in "dieser" (ersichtlich gemeint: in der laut Seite 279 in der Hauptverhandlung verlesenen) Aussage ihren Gesamtschaden mit 311.500 S bezeichnet hat, ist aktenwidrig. Die Summe der dem Beschwerdeführer von Maria K*** teils in barem, teils in Form von Schecks übereigneten Geldbeträge betrug nach dem Inhalt des Protokolls ON. 22 311.500 S, der von ihm der Zeugin gestohlene Geldbetrag 20.000 S. Falls sich das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch auf den letzten Satz des Polizeiprotokolls Seite 16 beziehen sollte, handelt es sich dabei offensichtlich um eine unpräzise Niederschrift: Der dort erwähnte Betrag von 311.500 S ist nämlich ersichtlich die Summe jener Geldmittel, die die Zeugin K*** dem Angeklagten zukommen ließ (56.000 S plus 80.000 S plus 5.5000 S plus 70.000 S plus 100.000 S) und demnach unzweideutig lediglich der gesamte Betrugsschaden. Da die übrige Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil offenbar unbegründet, zum andern Teil aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, war sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.
i. V.m. § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.i. römisch fünf.m. Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Auch die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war zurückzuweisen, weil in den Prozeßgesetzen derartige Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen sind. Ihr Schicksal teilt die schriftlich ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, weil dieses Rechtsmittel innerhalb der in §§ 294 Abs. 1, 284 Abs. 1 StPO. normierten Frist nicht angemeldet wurde (§ 296 Abs. 2 StPO. i.V.m. § 294 Abs. 4 StPO.).Auch die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war zurückzuweisen, weil in den Prozeßgesetzen derartige Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen sind. Ihr Schicksal teilt die schriftlich ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, weil dieses Rechtsmittel innerhalb der in Paragraphen 294, Absatz eins, 284, Absatz eins, StPO. normierten Frist nicht angemeldet wurde (Paragraph 296, Absatz 2, StPO. in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO.).
Mit seiner Strafberufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.