Während das Urteil betreffend den Erstangeklagten rechtskräftig wurde, bekämpft die Zweitangeklagte Anna G*** ihren Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Ziffern 5, 5 a und 9 (richtig: lit) b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richtet sich ihre Berufung.Während das Urteil betreffend den Erstangeklagten rechtskräftig wurde, bekämpft die Zweitangeklagte Anna G*** ihren Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Ziffern 5, 5 a und 9 (richtig: lit) b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richtet sich ihre Berufung.
In ihrer Mängelrüge (Z 5) wirft die Beschwerdeführerin dem Urteil eine Unvollständigkeit und die Angabe keiner oder nur offenbar unzureichender Gründe für die Ablehnung ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung, sie habe, falls sie Belege gegen den Willen ihres Ehegatten im Kassabuch vermerkt hätte, mit Gewalttätigkeiten zu rechnen gehabt; sie habe sich daher in einem Notstand befunden. Die Beschwerde vernachlässigt indes, daß das Erstgericht - neben dem Hinweis, daß die Zweitangeklagte solche Befürchtungen anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter nicht erwähnt habe - mit der auf die mittlerweilige Übernahme der Geschäftsführung durch Anna G*** nach Pensionierung ihres Ehegatten abgestellten Überlegung, daß die nunmehrige Verantwortung zwischen den beiden Angeklagten abgesprochen zu sein scheint (S 105), ohnedies die von ihr vermißten Passagen der Aussage des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung in den Kreis seiner Erwägungen einbezog und damit ihrer auf Notstand abzielenden Verantwortung, zugleich aber auch den diese unterstützenden Angaben des Erstangeklagten (S 83, 84, 85) mit einer nach Lage der Beweisergebnisse zureichenden Begründung den Glauben versagte. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem Urteil daher nicht an. Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich gegen die Urteilsannahme, die Beschwerdeführerin sei für die Büroarbeiten allein zuständig gewesen. Damit wird jedoch - entgegen der Beschwerdemeinung - keine dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache bekämpft, zumal der in den Gründen konstatierte, in der Tat entscheidungswesentliche Umstand, "daß sie (zweifellos über Einwirkung ihres Gatten) die Belegsammlung unvollständig machte, um sich Abgaben bzw Umsatzsteuervorauszahlungen zu ersparen" (S 104), keineswegs davon abhängt, ob die Zweitangeklagte nun wirklich "allein" die Buchhaltung im Büro des Reinigungsunternehmens führte und ob sie für die Buchhaltung allein verantwortlich war. Die weiteren, die Aussagefähigkeit des Erstangeklagten zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung am 8.September 1988 (S 45 bis 47) in Zweifel ziehenden Darlegungen im Rahmen der Tatsachenrüge vermögen nach sorgfältiger Prüfung der Akten die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, daß die Erwägungen der Tatrichter zur Beweiswürdigung ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt geradezu unvertretbar erscheinen würden. Sie sind daher insgesamt nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert den Schuldausschließungsgrund des § 10 StGB (vgl § 10 FinStrG), geht hiebei aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, sondern trachtet - wie schon aus der Formulierung: "Bei richtiger Beurteilung der Beweisergebnisse hätte das Erstgericht ... erkennen müssen, ..."In ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft die Beschwerdeführerin dem Urteil eine Unvollständigkeit und die Angabe keiner oder nur offenbar unzureichender Gründe für die Ablehnung ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung, sie habe, falls sie Belege gegen den Willen ihres Ehegatten im Kassabuch vermerkt hätte, mit Gewalttätigkeiten zu rechnen gehabt; sie habe sich daher in einem Notstand befunden. Die Beschwerde vernachlässigt indes, daß das Erstgericht - neben dem Hinweis, daß die Zweitangeklagte solche Befürchtungen anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter nicht erwähnt habe - mit der auf die mittlerweilige Übernahme der Geschäftsführung durch Anna G*** nach Pensionierung ihres Ehegatten abgestellten Überlegung, daß die nunmehrige Verantwortung zwischen den beiden Angeklagten abgesprochen zu sein scheint (S 105), ohnedies die von ihr vermißten Passagen der Aussage des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung in den Kreis seiner Erwägungen einbezog und damit ihrer auf Notstand abzielenden Verantwortung, zugleich aber auch den diese unterstützenden Angaben des Erstangeklagten (S 83, 84, 85) mit einer nach Lage der Beweisergebnisse zureichenden Begründung den Glauben versagte. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem Urteil daher nicht an. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich gegen die Urteilsannahme, die Beschwerdeführerin sei für die Büroarbeiten allein zuständig gewesen. Damit wird jedoch - entgegen der Beschwerdemeinung - keine dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache bekämpft, zumal der in den Gründen konstatierte, in der Tat entscheidungswesentliche Umstand, "daß sie (zweifellos über Einwirkung ihres Gatten) die Belegsammlung unvollständig machte, um sich Abgaben bzw Umsatzsteuervorauszahlungen zu ersparen" (S 104), keineswegs davon abhängt, ob die Zweitangeklagte nun wirklich "allein" die Buchhaltung im Büro des Reinigungsunternehmens führte und ob sie für die Buchhaltung allein verantwortlich war. Die weiteren, die Aussagefähigkeit des Erstangeklagten zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung am 8.September 1988 (S 45 bis 47) in Zweifel ziehenden Darlegungen im Rahmen der Tatsachenrüge vermögen nach sorgfältiger Prüfung der Akten die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, daß die Erwägungen der Tatrichter zur Beweiswürdigung ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt geradezu unvertretbar erscheinen würden. Sie sind daher insgesamt nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert den Schuldausschließungsgrund des Paragraph 10, StGB vergleiche Paragraph 10, FinStrG), geht hiebei aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, sondern trachtet - wie schon aus der Formulierung: "Bei richtiger Beurteilung der Beweisergebnisse hätte das Erstgericht ... erkennen müssen, ..."
(S 116) erhellt - nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung der von den Tatrichtern abgelehnten Einlassung, die Zweitangeklagte habe aus Angst vor ihrem Ehemann dessen Anweisungen gehorcht, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen; sie entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung (Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 26 - 30 zu § 281).(S 116) erhellt - nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung der von den Tatrichtern abgelehnten Einlassung, die Zweitangeklagte habe aus Angst vor ihrem Ehemann dessen Anweisungen gehorcht, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen; sie entbehrt damit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung (Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 26 - 30 zu Paragraph 281,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 iVm dem § 285 a Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben wird (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Daraus folgt, daß über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.