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Entscheidung 13 Os 160/94×

Entscheidung 13 Os 160/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os160/94(13Os161/94)

Entscheidungsdatum

09.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arxhen S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Juli 1994, GZ 3 a römisch fünf r 3498/94-58, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der wegen Einbruchsdiebstahls vorbestrafte Serbe Arxhen S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil ua (zu A 1-3) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 2.Fall (besser: 2.Strafsatz) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien am 8.Mai 1992, 30.Oktober 1992 und 25.August 1993 in drei Angriffen jeweils (nach Aufzwängen versperrter Wohnungstüren, somit) durch Einbruch, Uhren und Schmuck im Gesamtwert von 103.000 S gestohlen, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Der der Prüfung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ausschließlich zugrunde zu legende Antrag in erster Instanz lautet auf Abnahme von Daumenabdrücken des Angeklagten und deren Vergleich mit den am Tatort (gemeint wohl: an den Tatorten) vorgefundenen Fingerabdrücken (S 419/I). Daß die Abnahme der Fingerabdrücke, wie die Beschwerde behauptet, "jetzt", also in der Hauptverhandlung erfolgen sollte, wurde dagegen nicht beantragt. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen daher schon wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen ins Leere. Im übrigen folgte das Erstgericht dem Beweisantrag durch die Einholung eines (ergänzenden) daktyloskopischen Gutachtens (ON 55), in welchem die am 19.März 1994 im Büro für Erkennungsdienst-Kriminaltechnik und Fahndung (EKF) vom Angeklagten angefertigen Fingerabdrücke zum Vergleich mit den an den Tatorten gefundenen herangezogen wurden (S 445/I, 463/I).

Nach Erörterung dieses Gutachtens in der fortgesetzten Hauptverhandlung stellte der Angeklagte keine weiteren Anträge (S 465/I). Die nunmehrige Beschwerdebehauptung, daß "allenfalls eine Verwechslung vorliege", ist somit eine unzulässige Neuerung, die zudem nach der Aktenlage nicht indiziert ist.

Der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,) wiederum, daß die Feststellung des Tatherganges unter anderem nur auf Rückschlüsse (aus den vorhandenen Spuren) gestützt wurde, zeigt keinen formellen Begründungsmangel auf. Davon abgesehen sind die von der Beschwerde ersichtlich gewünschten Konstatierungen über Details der Tathandlungen ohne rechtliche Bedeutung.

Die vom Beschwerdeführer weiters vermißte Vornahme von Fingerabdrücken "aller Gelegenheitspersonen" kann als Begründungsmangel schon deshalb nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil die Nichtausschöpfung möglicher Beweisquellen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, nicht herstellt. Seine Beachtung als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) scheitert aber am Fehlen einer entsprechenden Antragstellung in erster Instanz. Soweit schließlich die Mängelrüge sich in einer Wiederholung der Verfahrensrüge erschöpft, ist sie auf deren Erledigung zu verweisen.

Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Berufung und die Beschwerde (gegen den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht) die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E37225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00160.9406.1109.0

Dokumentnummer

JJT_19941109_OGH0002_0130OS00160_9400006_000