Entscheidung 13 Os 160/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes Peter T***** wegen der Verbrechen der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach §§ 15, 209 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die "Beschwerde" des Verurteilten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6.August 1997, GZ 13 Os 63,64/97-11, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes Peter T***** wegen der Verbrechen der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraphen 15, 209, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die "Beschwerde" des Verurteilten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6.August 1997, GZ 13 Os 63,64/97-11, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen sowie seiner Berufung und Beschwerde nicht Folge gegeben. Beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war er selbst anwesend und für seinen (Wahl-)Verteidiger schritt als dessen Substitut ein anderer Rechtsanwalt ein.
In seiner "Beschwerde" gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes macht Hannes Peter T***** im wesentlichen geltend, er sei (für ihn völlig überraschend) von einem "unvorbereiteten" Anwalt, der den Akt erst tags zuvor gesehen hatte, verteidigt worden, weshalb "die Verhandlung nicht gültig sein könne".
Rechtliche Beurteilung
Dem Beschwerdeführer ist vorerst (schon aus formellen Gründen) zu erwidern, daß gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Art 92 Abs 1 B-VG; § 16 StPO). Im übrigen ist sein Vorbringen (auch inhaltlich) deshalb nicht relevant, weil ein Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO berechtigt ist, einen anderen Rechtsanwalt zu substituieren, worauf das Gericht keinen Einfluß hat (vgl Mayerhofer StPO4 ENr 44 zu § 41).Dem Beschwerdeführer ist vorerst (schon aus formellen Gründen) zu erwidern, daß gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; Paragraph 16, StPO). Im übrigen ist sein Vorbringen (auch inhaltlich) deshalb nicht relevant, weil ein Rechtsanwalt gemäß Paragraph 14, RAO berechtigt ist, einen anderen Rechtsanwalt zu substituieren, worauf das Gericht keinen Einfluß hat vergleiche Mayerhofer StPO4 ENr 44 zu Paragraph 41,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00160.97.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19971029_OGH0002_0130OS00160_9700000_000