Er hat gegen dieses Urteil Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 112), jedoch in der Folge nur die Berufung ausgeführt (ON 120). Bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat er keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnet, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 285a Z 2 StPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Weil dies nicht geschah, musste die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO zurückgewiesen werden. Dieses Schicksal teilt auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Christian F*****.Er hat gegen dieses Urteil Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 112), jedoch in der Folge nur die Berufung ausgeführt (ON 120). Bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat er keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnet, weshalb seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Gerichtshof erster Instanz gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Weil dies nicht geschah, musste die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen werden. Dieses Schicksal teilt auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Christian F*****.
Dieser wurde des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.Dieser wurde des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 26. Jänner 2001 in St. Pölten die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A***** GmbH, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem stillen Gesellschafter Christian H***** einen Vermögensnachteil in der Höhe von 350.000 S, somit einen 40.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er die stille Gesellschaftsbeteiligung von Christian H***** in angegebener Höhe, welcher denselben mit 17 % am Gewinn teilhaben lassen sollte, nicht für die A***** GesmbH, sondern für eigene Zwecke verwendete. Die ausdrücklich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht von den getroffenen Feststellungen aus. So bestreitet sie die vom Gericht ausdrücklich konstatierte Zusicherung des Angeklagten F***** an den Geschädigten H*****, dass dessen Einlage - zumindest in naher Zukunft - nicht angetastet würde, somit nicht Teil des bereits zur Gänze eingebrachten Stammkapitals in der Höhe von 500.000 S werden würde (US 13 f). Die Beschwerde geht daher auch bei ihren weiteren (rechtlichen) Überlegungen nicht davon aus - wie im Urteil festgestellt -, dass der Beschwerdeführer diese Einlage zur Gänze für private Zwecke verbraucht hat, und negiert die daran geknüpfte Konstatierung des Erstgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei dieser Handlung es ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass H***** als Machtgeber einen entsprechenden Vermögensvorteil erleidet. Der weitere Hinweis der Beschwerde, dass die mit dem Geld des stillen Gesellschafters getätigte Anschaffung von zwei hochpreisigen Personenkraftwagen durch F***** für das Geschäftsfeld "Autovermietung" der genannten Gesellschaft getätigt wurde, übergeht abermals die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, dass beide Fahrzeuge nur (und nicht "auch" wie die Beschwerde meint) für private Zwecke vom Beschwerdeführer angekauft wurden. Die in der Beschwerde gestellte Frage, welchen Zweck eine stille Beteiligung überhaupt gehabt haben soll, wenn sie nicht vom Geschäftsführer verwendet werden hätte dürfen, ist im Urteil beantwortet, nämlich für die genannte GesmbH und deren Tätigkeit, nicht aber für private Zwecke des Geschäftsführers, nämlich des Beschwerdeführers. Die Schlussausführung zur Beschwerde, dass hinsichtlich des festgestellten konkreten Vermögensvorteils und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer damit abgefunden habe, ein "Feststellungsmangel bezüglich der subjektiven Tatseite" vorliege, verkennt das Wesen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Zeigt sie doch keine fehlende Feststellung zur rechtlich einwandfreien Beurteilung des Sachverhalts auf, sondern will im Gegenteil eine andere an ihre Stelle setzen.Darnach hat er am 26. Jänner 2001 in St. Pölten die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A***** GmbH, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem stillen Gesellschafter Christian H***** einen Vermögensnachteil in der Höhe von 350.000 S, somit einen 40.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er die stille Gesellschaftsbeteiligung von Christian H***** in angegebener Höhe, welcher denselben mit 17 % am Gewinn teilhaben lassen sollte, nicht für die A***** GesmbH, sondern für eigene Zwecke verwendete. Die ausdrücklich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht von den getroffenen Feststellungen aus. So bestreitet sie die vom Gericht ausdrücklich konstatierte Zusicherung des Angeklagten F***** an den Geschädigten H*****, dass dessen Einlage - zumindest in naher Zukunft - nicht angetastet würde, somit nicht Teil des bereits zur Gänze eingebrachten Stammkapitals in der Höhe von 500.000 S werden würde (US 13 f). Die Beschwerde geht daher auch bei ihren weiteren (rechtlichen) Überlegungen nicht davon aus - wie im Urteil festgestellt -, dass der Beschwerdeführer diese Einlage zur Gänze für private Zwecke verbraucht hat, und negiert die daran geknüpfte Konstatierung des Erstgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei dieser Handlung es ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass H***** als Machtgeber einen entsprechenden Vermögensvorteil erleidet. Der weitere Hinweis der Beschwerde, dass die mit dem Geld des stillen Gesellschafters getätigte Anschaffung von zwei hochpreisigen Personenkraftwagen durch F***** für das Geschäftsfeld "Autovermietung" der genannten Gesellschaft getätigt wurde, übergeht abermals die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, dass beide Fahrzeuge nur (und nicht "auch" wie die Beschwerde meint) für private Zwecke vom Beschwerdeführer angekauft wurden. Die in der Beschwerde gestellte Frage, welchen Zweck eine stille Beteiligung überhaupt gehabt haben soll, wenn sie nicht vom Geschäftsführer verwendet werden hätte dürfen, ist im Urteil beantwortet, nämlich für die genannte GesmbH und deren Tätigkeit, nicht aber für private Zwecke des Geschäftsführers, nämlich des Beschwerdeführers. Die Schlussausführung zur Beschwerde, dass hinsichtlich des festgestellten konkreten Vermögensvorteils und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer damit abgefunden habe, ein "Feststellungsmangel bezüglich der subjektiven Tatseite" vorliege, verkennt das Wesen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Zeigt sie doch keine fehlende Feststellung zur rechtlich einwandfreien Beurteilung des Sachverhalts auf, sondern will im Gegenteil eine andere an ihre Stelle setzen.
Die zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenfalls gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen hat demnach das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.Die zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenfalls gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen hat demnach das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.