Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Beschwerde wendet sich gegen das gesamte Urteil, bekämpft inhaltlich aber nur den Schuldspruch 2. Da der Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Schuldspruch 1 weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf diese insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die Beschwerde wendet sich gegen das gesamte Urteil, bekämpft inhaltlich aber nur den Schuldspruch 2. Da der Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Schuldspruch 1 weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf diese insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) lässt das Erstgericht die - aktuell wesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer habe das verborgene Holzstück als Mittel zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eingesetzt, keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern stützt sich - aktenkonform (ON 18 S 4, 5) - auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 6).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt das Erstgericht die - aktuell wesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer habe das verborgene Holzstück als Mittel zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eingesetzt, keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern stützt sich - aktenkonform (ON 18 S 4, 5) - auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 6).
Sofern das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass der exakte Wortlaut der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Formulierung (US 5) in der Urteilsbegründung keine hinreichende Stütze finde, spricht die Beschwerde - ebenso wie mit den Ausführungen zur Feststellung, der Beschwerdeführer habe danach getrachtet, „einen möglichst hohen Bargeldbetrag“ (US 5) zu erbeuten - keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Konstatierungen zum Tatbestandselement der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Da sie hiebei die Urteilsannahmen übergeht, wonach der Beschwerdeführer durch das Vorhalten des verborgenen Holzstücks konkludent damit drohte, eine Waffe bei sich zu tragen und diese nötigenfalls gegen die körperliche Integrität des solcherart Bedrohten einzusetzen, und dieser ihm deshalb das geforderte Bargeld übergab (US 5), verfehlt sie den in der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Konstatierungen zum Tatbestandselement der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Da sie hiebei die Urteilsannahmen übergeht, wonach der Beschwerdeführer durch das Vorhalten des verborgenen Holzstücks konkludent damit drohte, eine Waffe bei sich zu tragen und diese nötigenfalls gegen die körperliche Integrität des solcherart Bedrohten einzusetzen, und dieser ihm deshalb das geforderte Bargeld übergab (US 5), verfehlt sie den in der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es - der Beschwerde zuwider - für die Beurteilung der Eignung der Drohung nicht ausschlaggebend ist, ob der Bedrohte subjektiv entsprechende Befürchtungen gehegt hat, sondern vielmehr ein gemischt objektiv-individueller Maßstab heranzuziehen, also auf einen besonnenen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Opfers abzustellen ist (Hintersteininger SbgK § 142 Rz 25).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es - der Beschwerde zuwider - für die Beurteilung der Eignung der Drohung nicht ausschlaggebend ist, ob der Bedrohte subjektiv entsprechende Befürchtungen gehegt hat, sondern vielmehr ein gemischt objektiv-individueller Maßstab heranzuziehen, also auf einen besonnenen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Opfers abzustellen ist (Hintersteininger SbgK Paragraph 142, Rz 25).
Mit der Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11), die - bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 142 Abs 1 StGB) - gefundene Sanktion von sechs Jahren Freiheitsstrafe (US 2) sei fallbezogen bei weitem überhöht, wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Mit der Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), die - bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) - gefundene Sanktion von sechs Jahren Freiheitsstrafe (US 2) sei fallbezogen bei weitem überhöht, wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.