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Entscheidung 13 Os 161/09i×

Entscheidung 13 Os 161/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os161/09i

Entscheidungsdatum

04.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rainer P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. September 2009, GZ 61 Hv 76/09v-19, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rainer P***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (1) und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(1) am 22. Juni 2009 versucht, Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** zwei Telefonwertkarten im Gesamtwert von 39,98 Euro wegzunehmen, und

(2) am 17. August 2009 durch das mit dem Vorlegen eines Zettels mit der Aufschrift „Überfall“ verbundene Vorhalten eines im Ärmel seiner Jacke verborgenen Holzstücks, womit er gezielt die Verwendung einer Waffe vortäuschte, Gewahrsamsträgern der Ö***** AG 575,86 Euro Bargeld abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Beschwerde wendet sich gegen das gesamte Urteil, bekämpft inhaltlich aber nur den Schuldspruch 2. Da der Beschwerdeführer somit in Bezug auf den Schuldspruch 1 weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf diese insoweit vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt das Erstgericht die - aktuell wesentliche - Feststellung, der Beschwerdeführer habe das verborgene Holzstück als Mittel zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eingesetzt, keineswegs unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern stützt sich - aktenkonform (ON 18 S 4, 5) - auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 6).

Sofern das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass der exakte Wortlaut der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Formulierung (US 5) in der Urteilsbegründung keine hinreichende Stütze finde, spricht die Beschwerde - ebenso wie mit den Ausführungen zur Feststellung, der Beschwerdeführer habe danach getrachtet, „einen möglichst hohen Bargeldbetrag“ (US 5) zu erbeuten - keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand an.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Konstatierungen zum Tatbestandselement der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Da sie hiebei die Urteilsannahmen übergeht, wonach der Beschwerdeführer durch das Vorhalten des verborgenen Holzstücks konkludent damit drohte, eine Waffe bei sich zu tragen und diese nötigenfalls gegen die körperliche Integrität des solcherart Bedrohten einzusetzen, und dieser ihm deshalb das geforderte Bargeld übergab (US 5), verfehlt sie den in der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es - der Beschwerde zuwider - für die Beurteilung der Eignung der Drohung nicht ausschlaggebend ist, ob der Bedrohte subjektiv entsprechende Befürchtungen gehegt hat, sondern vielmehr ein gemischt objektiv-individueller Maßstab heranzuziehen, also auf einen besonnenen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Opfers abzustellen ist (Hintersteininger SbgK Paragraph 142, Rz 25).

Mit der Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), die - bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) - gefundene Sanktion von sechs Jahren Freiheitsstrafe (US 2) sei fallbezogen bei weitem überhöht, wird bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00161.09I.0304.000

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100304_OGH0002_0130OS00161_09I0000_000