In wörtlich weitgehend übereinstimmenden, jedoch getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen die beiden Angeklagten die Schuldsprüche wegen des Verbrechens (I) aus § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO.In wörtlich weitgehend übereinstimmenden, jedoch getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen die beiden Angeklagten die Schuldsprüche wegen des Verbrechens (römisch eins) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO.
Wie die Beschwerden selbst einräumen, hat das Schöffengericht die Feststellung, daß die Angeklagten "auf die Idee kamen, selbst nach Amsterdam zu fahren, dort billig Heroin einzukaufen, es nach Österreich einzuführen und ein gleiches Geschäft mit dem Heroin zu machen, wie es Roman B*** praktizierte" (S. 153) auf deren Verantwortung vor der Sicherheitsbehörde gestützt. Das Gericht hat diese Einlassung als vorbehaltloses Geständnis gewertet und den diesbezüglich einschränkenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung den Glauben versagt (siehe oben). Die bekämpfte Feststellung ist daher, wie die Beschwerden richtig bemerken, nur "das Ergebnis einer entsprechenden Beweiswürdigung" (S. 200 und S. 176, jeweils unten) und als solches im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbar. Daß die Verantwortung des Erstangeklagten, das eingeführte Heroin hätte nie weiterverkauft werden sollen (S. 124 unten), mit Stillschweigen übergangen wurde (S. 200, 176), ist schlicht aktenwidrig (S. 159 unten).
Auf der erwähnten Beweisgrundlage hat der Schöffensenat auch die Feststellung getroffen, daß beide Angeklagten "auch im Hinblick auf die relativ hohe Zahl ihrer (zeitweise sogar wöchentlich durchgeführten) 'Einkaufsreisen' in die Niederlande in einem relativ kurzen Zeitraum den sogenannten 'Additionseffekt' hinsichtlich des von ihnen aus den Niederlanden ausgeführten, nach Österreich eingeführten und hier teilweise auch in Verkehr gesetzten Suchtgiftes billigend in Kauf" genommen haben (S. 159). Diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite, die solcherart aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der wiederholten Suchtgiftbeschaffungsfahrten abgeleitet wird, ist weder unklar noch undeutlich, sondern, den Beschwerden zuwider, den logischen Denkgesetzen entsprechend begründet und gilt ersichtlich auch für die erste Beschaffungsfahrt, zu der bei dieser Würdigung der Verfahrensresultate eine gesonderte Vorsatzbestimmung daher entbehrlich ist (S. 199 und 175 unten).
Daß die exakte Menge des importierten und weitergegebenen Suchtgifts nicht feststellbar sei, steht zu den Mengenangaben im Urteil schon deshalb nicht im Widerspruch, weil diese Mengen, abgesehen vom sichergestellten Suchtgift und dem an Eduard P*** weitergegebenen einen Gramm Heroin (I d; Adalbert S*** in der Hauptverhandlung, S. 125: "Das war genau 1 Gramm"), nur unbestimmt (so teils unter Beisatz von "ca.") angeführt werden (S. 148, 149). So finden sie auch in der Verantwortung des Angeklagten Adalbert S*** in der Hauptverhandlung - auch hinsichtlich des Faktums I c - volle Deckung (S. 125, 129).Daß die exakte Menge des importierten und weitergegebenen Suchtgifts nicht feststellbar sei, steht zu den Mengenangaben im Urteil schon deshalb nicht im Widerspruch, weil diese Mengen, abgesehen vom sichergestellten Suchtgift und dem an Eduard P*** weitergegebenen einen Gramm Heroin (römisch eins d; Adalbert S*** in der Hauptverhandlung, S. 125: "Das war genau 1 Gramm"), nur unbestimmt (so teils unter Beisatz von "ca.") angeführt werden (S. 148, 149). So finden sie auch in der Verantwortung des Angeklagten Adalbert S*** in der Hauptverhandlung - auch hinsichtlich des Faktums römisch eins c - volle Deckung (S. 125, 129).
Daß die unmittelbar in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweise für das Gericht einen geringeren Wert als die von der Sicherheitsbehörde erhobenen hatten, ist nicht abstrakt zu sehen, sondern hier konkret als Ausfluß freier richterlicher Beweiswürdigung hinzunehmen (§ 258 Abs. 2 StPO.). Mit dem (im § 258 StPO. niedergelegten und im § 252 StPO. durchbrochenen) Grundsatz der Unmittelbarkeit, der die prin*Epielle Durchführung der Beweise durch das erkennende Gericht verlangt, hat deren Würdigung an sich nichts zu tun.Daß die unmittelbar in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweise für das Gericht einen geringeren Wert als die von der Sicherheitsbehörde erhobenen hatten, ist nicht abstrakt zu sehen, sondern hier konkret als Ausfluß freier richterlicher Beweiswürdigung hinzunehmen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.). Mit dem (im Paragraph 258, StPO. niedergelegten und im Paragraph 252, StPO. durchbrochenen) Grundsatz der Unmittelbarkeit, der die prin*Epielle Durchführung der Beweise durch das erkennende Gericht verlangt, hat deren Würdigung an sich nichts zu tun.
Enneut auf einen Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung läuft es hinaus, wenn die Beschwerden die Konstatierung, daß die Qualität des involvierten Suchtgifts, soweit dieses nicht mehr greifbar ist, dem des sichergestellten Suchtgifts entsprochen habe, bekämpfen und die Argumentation des Gerichts (Herkunft vom selben Verteiler, S. 162; Qualitätsbeurteilung durch die Angeklagten als Konsumenten, S. 157) für nicht ausreichend tragfähig erachten. Daß dabei auch die sichergestellten Substanzen gewisse Qualitätsunterschiede erkennen lassen, kann letztlich auf sich beruhen, weil, soweit den Angeklagten die Einfuhr und Weitergabe von Suchtgift in einer großen Menge (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG.) zur Last gelegt wird, nach dem über den Additionseffekt Gesagten (siehe oben) auf alle vom Schuldspruch I erfaßten Drogenmengen abzustellen ist, die aber insgesamt, auch von den Beschwerden unbestritten, eine große Menge im Sinn des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. ausmachen.Enneut auf einen Angriff gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung läuft es hinaus, wenn die Beschwerden die Konstatierung, daß die Qualität des involvierten Suchtgifts, soweit dieses nicht mehr greifbar ist, dem des sichergestellten Suchtgifts entsprochen habe, bekämpfen und die Argumentation des Gerichts (Herkunft vom selben Verteiler, S. 162; Qualitätsbeurteilung durch die Angeklagten als Konsumenten, S. 157) für nicht ausreichend tragfähig erachten. Daß dabei auch die sichergestellten Substanzen gewisse Qualitätsunterschiede erkennen lassen, kann letztlich auf sich beruhen, weil, soweit den Angeklagten die Einfuhr und Weitergabe von Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) zur Last gelegt wird, nach dem über den Additionseffekt Gesagten (siehe oben) auf alle vom Schuldspruch römisch eins erfaßten Drogenmengen abzustellen ist, die aber insgesamt, auch von den Beschwerden unbestritten, eine große Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. ausmachen.
Daß es schließlich auch der Zweitangeklagten darum gegangen ist, entsprechende Barmittel zu weiteren Einkaufsfahrten in die Niederlande zur Befriedigung ihrer Süchtigkeit zu erlangen, ist, entgegen ihrer diesbezüglich eigenständigen Mängelrüge (S. 178), in den von ihr schlechthin ignorierten Beweisergebnissen (S. 140) durchaus gedeckt.
Der erste Teil der Rechtsrügen (Z. 9 lit. a) knüpft an die Urteilskonstatierung an, daß im Licht der jüngsten oberstgerichtlichen Judikatur (11 Os 18/87) schon allein bei der letzten Einkaufsfahrt die Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG.) versucht wurde (S. 162, 163); die Rügen bestreiten, daß ein diesbezüglicher Vorsatz der Angeklagten festgestellt worden sei. Indes kommt es zufolge des "Additionseffekts" (siehe oben) auf die Gesamtmenge des eingeführten und weitergegebenen Suchtgifts an; nur darauf kann sich ein entsprechender Vorsatz beziehen, der vom Erstgericht auch für die Zweitangeklagte auf dieser Grundlage ausdrücklich festgestellt wurde (S. 163, 164). Die Beschwerden, die dies vernachlässigen, gehen insoweit nicht vom relevanten Urteilssachverhalt aus. Dies gilt auch für den zweiten Teil der Rechtsrügen (Z. 10), soweit sie eine Beurteilung des zu I erfaßten Sachverhalts aus den bereits in deren erstem Teil (Z. 9 lit. a) dargelegten Gründen bloß als Vergehen nach § 16 Abs. 1, 1., 4. und 5.Fall, SuchtgiftG. anstreben. Weshalb laut I der Schuldsprüche Suchtgift nicht in einer großen Menge in Österreich in Verkehr gesetzt worden sein soll, wird von den Beschwerden nicht weiter substantiiert, die auch hier offenbar urteilsfremd eine Mengensummierung ablehnen. Gerade mit dem Tatverhalten der Zweitangeklagten im Zusammenhang mit der zu I der Schuldsprüche erfaßten Weitergabe von Suchtgift im Inland hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt (S. 156) und deren Vorsatz bejaht, was deren Rechtsrüge ignoriert. Von einer "Erfolgshaftung" der Zweitangeklagten (so im eigenständigen Teil ihrer Rechtsrüge; S. 180) kann demnach keine Rede sein.Der erste Teil der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) knüpft an die Urteilskonstatierung an, daß im Licht der jüngsten oberstgerichtlichen Judikatur (11 Os 18/87) schon allein bei der letzten Einkaufsfahrt die Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) versucht wurde (S. 162, 163); die Rügen bestreiten, daß ein diesbezüglicher Vorsatz der Angeklagten festgestellt worden sei. Indes kommt es zufolge des "Additionseffekts" (siehe oben) auf die Gesamtmenge des eingeführten und weitergegebenen Suchtgifts an; nur darauf kann sich ein entsprechender Vorsatz beziehen, der vom Erstgericht auch für die Zweitangeklagte auf dieser Grundlage ausdrücklich festgestellt wurde (S. 163, 164). Die Beschwerden, die dies vernachlässigen, gehen insoweit nicht vom relevanten Urteilssachverhalt aus. Dies gilt auch für den zweiten Teil der Rechtsrügen (Ziffer 10,), soweit sie eine Beurteilung des zu römisch eins erfaßten Sachverhalts aus den bereits in deren erstem Teil (Ziffer 9, Litera a,) dargelegten Gründen bloß als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, eins Punkt , 4 und 5 Punkt F, a, l, l, SuchtgiftG. anstreben. Weshalb laut römisch eins der Schuldsprüche Suchtgift nicht in einer großen Menge in Österreich in Verkehr gesetzt worden sein soll, wird von den Beschwerden nicht weiter substantiiert, die auch hier offenbar urteilsfremd eine Mengensummierung ablehnen. Gerade mit dem Tatverhalten der Zweitangeklagten im Zusammenhang mit der zu römisch eins der Schuldsprüche erfaßten Weitergabe von Suchtgift im Inland hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt (S. 156) und deren Vorsatz bejaht, was deren Rechtsrüge ignoriert. Von einer "Erfolgshaftung" der Zweitangeklagten (so im eigenständigen Teil ihrer Rechtsrüge; S. 180) kann demnach keine Rede sein.
Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind, waren die Beschwerden schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.).Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind, waren die Beschwerden schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.).
Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufungen (§ 296 StPO.), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Linz als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufungen (Paragraph 296, StPO.), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Linz als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).