Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Ob die frühere Gattin des Beschuldigten Barbara K*** erst seit Herbst 1986 bei Dr. R*** beschäftigt war, ist für die Lösung des Straffalles ohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer jedoch abweichend von seinem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag (S 38) geltend macht, es hätte sich bei Durchführung der von ihm beantragten Anfrage an die Tiroler Gebietskrankenkasse ergeben, daß seine Gattin erst seit Herbst 1986 überhaupt in Arbeit stand, ist sein Vorbringen als unzulässige Neuerung einer sachbezogenen Erörterung im Rechtsmittelverfahren entzogen. Zu Recht wurde auch abgelehnt, Grete G*** als Zeugin darüber zu vernehmen, daß ihr Gatte bereits vor dem Frühjahr 1989 mit Barbara K*** ehewidrige Beziehungen unterhalten hat. Denn angesichts des für die Tatfrage nicht unmittelbar bedeutsamen Beweisthemas hätte im Antrag die Relevanz der begehrten Beweisaufnahme näher dargelegt werden müssen.
Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Taten in Innsbruck und Umgebung begangen, nicht aber in Navis und insbesondere nicht bei den dort wohnhaften Eltern des Angeklagten. Ob der Angeklagte zu seinen Eltern allein oder in Begleitung der M*** gefahren ist, ist daher belanglos. Von einer Vernehmung der Eltern des Angeklagten zu diesem Thema war daher eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten. Nach dem von den Tatrichtern ersichtlich gewonnenen persönlichen Eindruck aber auch nach dem Inhalt der Aussage des nunmehr 15-jährigen Tatopfers (S 36 f) ist nicht hervorgekommen, daß das Mädchen eine rege sexuelle Phantasie entwickelt und zwischen Wirklichkeit und bloßer Vorstellung nicht unterscheiden könne. Die Beschwerdebehauptung, es könne ganz allgemein auf eine - selbst widerspruchsfreie - Aussage heranwachsender Mädchen allein kein Schuldspruch wegen einer Sittlichkeitsstraftat gegründet werden, stellt eine vom vorliegenden Fall - bei dem auch andere Beweisergebnisse, darunter ein außergerichtliches Teilgeständnis des Angeklagten, als Feststellungsgrundlage zur Verfügung standen und auch verwertet wurden - losgelöste und im übrigen unzulässige Beweisregel auf (§ 258 StPO). Es besteht daher kein Anlaß, vorliegend dem Erstgericht die Nichteinholung des beantragten ärztlichen Gutachtens (S 38) als nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel vorzuwerfen (siehe EvBl. 1959/276; 13 Os 21/80 = Mayerhofer-Rieder2 E 117 zu § 281 Z 4 StPO).Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Taten in Innsbruck und Umgebung begangen, nicht aber in Navis und insbesondere nicht bei den dort wohnhaften Eltern des Angeklagten. Ob der Angeklagte zu seinen Eltern allein oder in Begleitung der M*** gefahren ist, ist daher belanglos. Von einer Vernehmung der Eltern des Angeklagten zu diesem Thema war daher eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten. Nach dem von den Tatrichtern ersichtlich gewonnenen persönlichen Eindruck aber auch nach dem Inhalt der Aussage des nunmehr 15-jährigen Tatopfers (S 36 f) ist nicht hervorgekommen, daß das Mädchen eine rege sexuelle Phantasie entwickelt und zwischen Wirklichkeit und bloßer Vorstellung nicht unterscheiden könne. Die Beschwerdebehauptung, es könne ganz allgemein auf eine - selbst widerspruchsfreie - Aussage heranwachsender Mädchen allein kein Schuldspruch wegen einer Sittlichkeitsstraftat gegründet werden, stellt eine vom vorliegenden Fall - bei dem auch andere Beweisergebnisse, darunter ein außergerichtliches Teilgeständnis des Angeklagten, als Feststellungsgrundlage zur Verfügung standen und auch verwertet wurden - losgelöste und im übrigen unzulässige Beweisregel auf (Paragraph 258, StPO). Es besteht daher kein Anlaß, vorliegend dem Erstgericht die Nichteinholung des beantragten ärztlichen Gutachtens (S 38) als nichtigkeitsbegründenden Verfahrensmangel vorzuwerfen (siehe EvBl. 1959/276; 13 Os 21/80 = Mayerhofer-Rieder2 E 117 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO).
Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden auf Grund einer Mitteilung der Maria K*** vom Jugendamt der Stadtgemeinde Innsbruck angezeigt (S 7). Das Datum der Anzeige ist aktenkundig, ebenso wie die vom Verteidiger vorgelegte anwaltliche Korrespondenz zwischen der Familie K*** und Josef P*** (S 39, Beilagen 2 und 3). Weitere Beweise zu der vom Verteidiger aufgestellten Behauptung, daß die Familie K*** erst dann, als
unberechtigte Forderungen vom Angeklagten abgelehnt wurden, die Anzeige erstattet hätte, wurden nicht angeboten, sodaß der darauf bezugnehmenden Verfahrensrüge die Grundlage fehlt.
Somit war die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), womit das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß dem § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist.Somit war die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), womit das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß dem Paragraph 285, i StPO zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist.