Die auf angebliche Befangenheit des beisitzenden Richters gegründete Ablehnung vom 13. April 1999 (Bd III, S 491) muss schon deshalb auf sich beruhen, weil der Antrag in der am 6. Juli 1999 nach § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31).Die auf angebliche Befangenheit des beisitzenden Richters gegründete Ablehnung vom 13. April 1999 (Bd römisch drei, S 491) muss schon deshalb auf sich beruhen, weil der Antrag in der am 6. Juli 1999 nach Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31).
Der Mängelrüge zuwider wurden die als Beilagen 5 bis 7 erliegenden Wertpapier-Depotauszüge der Bank Austria, worin zum 31. Dezember 1993 pro Austro Invest - Aktie ein Kurswert von 490 S aufscheint, bei der Beweiswürdigung gar wohl berücksichtigt (US 17). Dass die Tatrichter mit Blick auf die den Angeklagten bekannte (US 9 f) Suspendierung des einzigen Maklers, über den die Aktie bis dahin gehandelt werden konnte, formal einwandfrei gleichwohl deren Wissen um die gänzliche Wertlosigkeit des Papiers im Tatzeitpunkt (auch ein Preis von 165 S pro Stück wurde nicht konstatiert; vgl hiezu die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der sog innere Wert nicht mit dem Preis für eine Aktie gleichzusetzen sei, Bd IV, S 159) angenommen haben, kann als Gegenstand freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO) aus Z 5 nicht bekämpft werden. Mit Zukunftserwartungen der Angeklagten in Ansehung einer angestrebten Wiederaufnahme des Handels oder gar einer Börsennotierung der Aktie hat sich das Schöffengericht gleichfalls auseinandergesetzt (US 18 f).Der Mängelrüge zuwider wurden die als Beilagen 5 bis 7 erliegenden Wertpapier-Depotauszüge der Bank Austria, worin zum 31. Dezember 1993 pro Austro Invest - Aktie ein Kurswert von 490 S aufscheint, bei der Beweiswürdigung gar wohl berücksichtigt (US 17). Dass die Tatrichter mit Blick auf die den Angeklagten bekannte (US 9 f) Suspendierung des einzigen Maklers, über den die Aktie bis dahin gehandelt werden konnte, formal einwandfrei gleichwohl deren Wissen um die gänzliche Wertlosigkeit des Papiers im Tatzeitpunkt (auch ein Preis von 165 S pro Stück wurde nicht konstatiert; vergleiche hiezu die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der sog innere Wert nicht mit dem Preis für eine Aktie gleichzusetzen sei, Bd römisch vier, S 159) angenommen haben, kann als Gegenstand freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO) aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden. Mit Zukunftserwartungen der Angeklagten in Ansehung einer angestrebten Wiederaufnahme des Handels oder gar einer Börsennotierung der Aktie hat sich das Schöffengericht gleichfalls auseinandergesetzt (US 18 f).
Die unter weitgehender Missachtung der Verfahrensergebnisse auf die Glaubwürdigkeit der (mit eingehender Begründung verworfenen) Einlassungen des Angeklagten über den Wert der Aktie im Tatzeitpunkt pochende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag solcherart keine nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen. Schwerwiegende, unter Missachtung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden mit dem Hinweis, Dr. W***** - dessen Einvernahme zu beantragen dem Beschwerdeführer freigestanden wäre - hätte zu nicht näher konkretisierten "Umständen" in Ansehung der Zukunftserwartungen Mag. M***** befragt werden müssen, ebensowenig aufgezeigt.Die unter weitgehender Missachtung der Verfahrensergebnisse auf die Glaubwürdigkeit der (mit eingehender Begründung verworfenen) Einlassungen des Angeklagten über den Wert der Aktie im Tatzeitpunkt pochende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag solcherart keine nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen. Schwerwiegende, unter Missachtung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden mit dem Hinweis, Dr. W***** - dessen Einvernahme zu beantragen dem Beschwerdeführer freigestanden wäre - hätte zu nicht näher konkretisierten "Umständen" in Ansehung der Zukunftserwartungen Mag. M***** befragt werden müssen, ebensowenig aufgezeigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die getroffene Feststellungen missachtet und sich in allgemeinen Erörterungen über Wertpapiergeschäfte verliert, gelangt dadurch ebensowenig zu prozessförmiger Darstellung wie die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die tatsächlichen Urteilsgrundlagen zur Schadenshöhe negiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die getroffene Feststellungen missachtet und sich in allgemeinen Erörterungen über Wertpapiergeschäfte verliert, gelangt dadurch ebensowenig zu prozessförmiger Darstellung wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die tatsächlichen Urteilsgrundlagen zur Schadenshöhe negiert.
Das Erstgericht hat aufgrund der führenden Rolle Mag. M***** und aus generalpräventiven Gründen dessen bedingte Strafnachsicht abgelehnt und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass diesen die Ablehnung tragenden Gründen mangels Schuldeinsicht auch keine erkennbare innere Umkehr des Beschwerdeführers entgegengehalten werden könne. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen liegt darin ebensowenig wie ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11).Das Erstgericht hat aufgrund der führenden Rolle Mag. M***** und aus generalpräventiven Gründen dessen bedingte Strafnachsicht abgelehnt und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass diesen die Ablehnung tragenden Gründen mangels Schuldeinsicht auch keine erkennbare innere Umkehr des Beschwerdeführers entgegengehalten werden könne. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen liegt darin ebensowenig wie ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11,).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael H*****:
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) inhaltsgleich mit dem Vorbringen des Mag. M***** auf die erwähnten Wertpapier-Depotauszüge (Beilagen 5 bis 7) stützt, kann auf die vorhergehende Erledigung verwiesen werden. Das Hervorheben einzelner Einlassungen der Angeklagten und allgemein gehaltene Betrachtungen über Wertpapiergeschäfte - unter Missachtung der vom Schöffengericht zur Begründung der subjektiven Tatseite herangezogenen Beweisergebnisse - entsprechen gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen dieses Nichtigkeitsgrundes.Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) inhaltsgleich mit dem Vorbringen des Mag. M***** auf die erwähnten Wertpapier-Depotauszüge (Beilagen 5 bis 7) stützt, kann auf die vorhergehende Erledigung verwiesen werden. Das Hervorheben einzelner Einlassungen der Angeklagten und allgemein gehaltene Betrachtungen über Wertpapiergeschäfte - unter Missachtung der vom Schöffengericht zur Begründung der subjektiven Tatseite herangezogenen Beweisergebnisse - entsprechen gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Möglichkeit, Austro Invest-Aktien auch nach Suspendierung des bis dahin einzigen mit deren Handel befaßten Maklers an einen privaten Käufer zu veräußern, hat das Erstgericht gar wohl erwogen (US 11), die eine Kenntnis von der Wertlosigkeit der Papiere leugnende Verantwortung des Angeklagten aber mit formal nicht zu beanstandender Begründung verworfen. Einzelne beweiswürdigende Erwägungen können aus Z 5 nicht erfolgversprechend bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1 f).Die Möglichkeit, Austro Invest-Aktien auch nach Suspendierung des bis dahin einzigen mit deren Handel befaßten Maklers an einen privaten Käufer zu veräußern, hat das Erstgericht gar wohl erwogen (US 11), die eine Kenntnis von der Wertlosigkeit der Papiere leugnende Verantwortung des Angeklagten aber mit formal nicht zu beanstandender Begründung verworfen. Einzelne beweiswürdigende Erwägungen können aus Ziffer 5, nicht erfolgversprechend bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 1 f).
Das auch zu den Z 9 lit a und 10 der Beschwerde Mag. M***** entsprechende Vorbringen ist aus den dargelegten Gründen gleichfalls nicht am Prozessrecht ausgerichtet.Das auch zu den Ziffer 9, Litera a und 10 der Beschwerde Mag. M***** entsprechende Vorbringen ist aus den dargelegten Gründen gleichfalls nicht am Prozessrecht ausgerichtet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.