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Entscheidung 13 Os 161/99×

Entscheidung 13 Os 161/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os161/99

Entscheidungsdatum

12.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Gunther M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Gunther M***** und Michael H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juli 1999, GZ 18 römisch fünf r 581/94-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mag. Gunther M***** und Michael H***** wurden des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 31. Jänner 1994 in K***** die Mag. M***** von Detlev B***** eingeräumte Befugnis, über dessen (bei der Bank Austria unter der Nr 780692486/00 geführtes) Wertpapierkassenkonto zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem sie (nach Verkauf handelbarer Auer-von-Welsbach - Anteilscheine) um 670.000 S wertlose Austro Invest - Aktien ankauften und dadurch Detlev B***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt.

Die von Mag. M***** aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11, von H***** aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Gunther M*****:

Rechtliche Beurteilung

Die auf angebliche Befangenheit des beisitzenden Richters gegründete Ablehnung vom 13. April 1999 (Bd römisch drei, S 491) muss schon deshalb auf sich beruhen, weil der Antrag in der am 6. Juli 1999 nach Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31).

Der Mängelrüge zuwider wurden die als Beilagen 5 bis 7 erliegenden Wertpapier-Depotauszüge der Bank Austria, worin zum 31. Dezember 1993 pro Austro Invest - Aktie ein Kurswert von 490 S aufscheint, bei der Beweiswürdigung gar wohl berücksichtigt (US 17). Dass die Tatrichter mit Blick auf die den Angeklagten bekannte (US 9 f) Suspendierung des einzigen Maklers, über den die Aktie bis dahin gehandelt werden konnte, formal einwandfrei gleichwohl deren Wissen um die gänzliche Wertlosigkeit des Papiers im Tatzeitpunkt (auch ein Preis von 165 S pro Stück wurde nicht konstatiert; vergleiche hiezu die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der sog innere Wert nicht mit dem Preis für eine Aktie gleichzusetzen sei, Bd römisch vier, S 159) angenommen haben, kann als Gegenstand freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO) aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden. Mit Zukunftserwartungen der Angeklagten in Ansehung einer angestrebten Wiederaufnahme des Handels oder gar einer Börsennotierung der Aktie hat sich das Schöffengericht gleichfalls auseinandergesetzt (US 18 f).

Die unter weitgehender Missachtung der Verfahrensergebnisse auf die Glaubwürdigkeit der (mit eingehender Begründung verworfenen) Einlassungen des Angeklagten über den Wert der Aktie im Tatzeitpunkt pochende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag solcherart keine nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen. Schwerwiegende, unter Missachtung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden mit dem Hinweis, Dr. W***** - dessen Einvernahme zu beantragen dem Beschwerdeführer freigestanden wäre - hätte zu nicht näher konkretisierten "Umständen" in Ansehung der Zukunftserwartungen Mag. M***** befragt werden müssen, ebensowenig aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die getroffene Feststellungen missachtet und sich in allgemeinen Erörterungen über Wertpapiergeschäfte verliert, gelangt dadurch ebensowenig zu prozessförmiger Darstellung wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die tatsächlichen Urteilsgrundlagen zur Schadenshöhe negiert.

Das Erstgericht hat aufgrund der führenden Rolle Mag. M***** und aus generalpräventiven Gründen dessen bedingte Strafnachsicht abgelehnt und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass diesen die Ablehnung tragenden Gründen mangels Schuldeinsicht auch keine erkennbare innere Umkehr des Beschwerdeführers entgegengehalten werden könne. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen liegt darin ebensowenig wie ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11,).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael H*****:

Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) inhaltsgleich mit dem Vorbringen des Mag. M***** auf die erwähnten Wertpapier-Depotauszüge (Beilagen 5 bis 7) stützt, kann auf die vorhergehende Erledigung verwiesen werden. Das Hervorheben einzelner Einlassungen der Angeklagten und allgemein gehaltene Betrachtungen über Wertpapiergeschäfte - unter Missachtung der vom Schöffengericht zur Begründung der subjektiven Tatseite herangezogenen Beweisergebnisse - entsprechen gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen dieses Nichtigkeitsgrundes.

Die Möglichkeit, Austro Invest-Aktien auch nach Suspendierung des bis dahin einzigen mit deren Handel befaßten Maklers an einen privaten Käufer zu veräußern, hat das Erstgericht gar wohl erwogen (US 11), die eine Kenntnis von der Wertlosigkeit der Papiere leugnende Verantwortung des Angeklagten aber mit formal nicht zu beanstandender Begründung verworfen. Einzelne beweiswürdigende Erwägungen können aus Ziffer 5, nicht erfolgversprechend bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 1 f).

Das auch zu den Ziffer 9, Litera a und 10 der Beschwerde Mag. M***** entsprechende Vorbringen ist aus den dargelegten Gründen gleichfalls nicht am Prozessrecht ausgerichtet.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E56735 13D01619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00161.99.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20000112_OGH0002_0130OS00161_9900000_000