Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, dass das Tatopfer nach der Vernehmung durch den Vorsitzenden über dessen Befragung eine weitere Beantwortung von Fragen des Gerichtes, des Staatsanwaltes und der Verteidigung mit den Worten "Lieber nicht" verweigert (S 223) und der Vorsitzende eine weitere Befragung durch die Verteidigerin abgelehnt hätte, was jedoch unprotokolliert geblieben sei. Im Übrigen sei diese (weitere) Aussageentschlagung unberechtigt erfolgt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet, dass das Tatopfer nach der Vernehmung durch den Vorsitzenden über dessen Befragung eine weitere Beantwortung von Fragen des Gerichtes, des Staatsanwaltes und der Verteidigung mit den Worten "Lieber nicht" verweigert (S 223) und der Vorsitzende eine weitere Befragung durch die Verteidigerin abgelehnt hätte, was jedoch unprotokolliert geblieben sei. Im Übrigen sei diese (weitere) Aussageentschlagung unberechtigt erfolgt.
Der Beschwerde mangelt es an der Legitimation: Eine Antragstellung und Beschlussfassung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll, nach welchem sich der Oberste Gerichtshof zu orientieren hat, nicht zu entnehmen, zumal der diesbezügliche Protokollberichtigungsantrag abgewiesen wurde. Im Übrigen behauptet die Beschwerde bloß eine Beschlussfassung durch den Vorsitzenden, nicht jedoch durch den Senat (§ 238 Abs 1 StPO), sodass es auch aus diesem Grunde an einer formellen Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 4).Der Beschwerde mangelt es an der Legitimation: Eine Antragstellung und Beschlussfassung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll, nach welchem sich der Oberste Gerichtshof zu orientieren hat, nicht zu entnehmen, zumal der diesbezügliche Protokollberichtigungsantrag abgewiesen wurde. Im Übrigen behauptet die Beschwerde bloß eine Beschlussfassung durch den Vorsitzenden, nicht jedoch durch den Senat (Paragraph 238, Absatz eins, StPO), sodass es auch aus diesem Grunde an einer formellen Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 4).
Soweit die Beschwerde die Unrechtmäßigkeit der teilweisen Aussageentschlagung ins Treffen führt, unterlässt sie dies zu begründen und übersieht außerdem § 153 Abs 2 StPO.Soweit die Beschwerde die Unrechtmäßigkeit der teilweisen Aussageentschlagung ins Treffen führt, unterlässt sie dies zu begründen und übersieht außerdem Paragraph 153, Absatz 2, StPO.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert als offenbar unzureichend begründet die Feststellungen, der Angeklagte hätte am Tage nach der im Schuldspruch geschilderten Tat die Zeugin Lenka S***** ein weiteres Mal zu einem Geschlechtsverkehr mit ihm gezwungen, wobei diese, nachdem es ihr an dem Tag nicht gelungen war, eine Unterkunft zu finden und sie mit ihm wieder in seine Wohnung mitgefahren wäre, unter dem Eindruck der Gewaltanwendung und der intensiven Drohungen am Vortag dem Vorhaben des Angeklagten keinen weiteren Widerstand entgegengesetzt hätte. Die Beschwerde geht ins Leere, weil zu diesem gesonderten Vorfall (keine Anklage erhoben worden war und) kein Schuldspruch erfolgte. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil das Erstgericht zwar konstatiert habe, der Angeklagte hätte in der Absicht gehandelt, den Widerstand der Zeugin zu brechen, und sie durch diese Handlungen und Drohungen zur Vornahme eines Geschlechtsverkehrs genötigt, jedoch Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente des zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 201 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatzes unterlassen habe.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert als offenbar unzureichend begründet die Feststellungen, der Angeklagte hätte am Tage nach der im Schuldspruch geschilderten Tat die Zeugin Lenka S***** ein weiteres Mal zu einem Geschlechtsverkehr mit ihm gezwungen, wobei diese, nachdem es ihr an dem Tag nicht gelungen war, eine Unterkunft zu finden und sie mit ihm wieder in seine Wohnung mitgefahren wäre, unter dem Eindruck der Gewaltanwendung und der intensiven Drohungen am Vortag dem Vorhaben des Angeklagten keinen weiteren Widerstand entgegengesetzt hätte. Die Beschwerde geht ins Leere, weil zu diesem gesonderten Vorfall (keine Anklage erhoben worden war und) kein Schuldspruch erfolgte. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) releviert mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil das Erstgericht zwar konstatiert habe, der Angeklagte hätte in der Absicht gehandelt, den Widerstand der Zeugin zu brechen, und sie durch diese Handlungen und Drohungen zur Vornahme eines Geschlechtsverkehrs genötigt, jedoch Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente des zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erforderlichen Vorsatzes unterlassen habe.
Die Beschwerde orientiert sich jedoch nicht an den hiezu getroffenen Feststellungen und entbehrt daher einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Sie übergeht nämlich die in der Feststellung der gegenüber dem bedingten Vorsatz höhergradigen Absicht (§ 5 Abs 2 StGB, siehe US 3) - welche gar nicht erforderlich wäre - ebenso wie in einer des direkten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) deren Wesen nach ohnedies eingeschlossene Konstatierung sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente.Die Beschwerde orientiert sich jedoch nicht an den hiezu getroffenen Feststellungen und entbehrt daher einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Sie übergeht nämlich die in der Feststellung der gegenüber dem bedingten Vorsatz höhergradigen Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB, siehe US 3) - welche gar nicht erforderlich wäre - ebenso wie in einer des direkten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) deren Wesen nach ohnedies eingeschlossene Konstatierung sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.