Ersichtlich nur gegen diesen Schuldspruch (trotz umfassenden Aufhebungsantrages) richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Ersichtlich nur gegen diesen Schuldspruch (trotz umfassenden Aufhebungsantrages) richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine teils unvollständige, teils unzureichende Begründung der Feststellungen wegen mangelnder "entsprechender Würdigung" einerseits der Verantwortung des Angeklagten über seinen Standort bei der Drohung, andererseits der verspäteten Anzeigeerstattung durch die Bedrohte und des Umstandes, dass das verwendete Messer nicht sichergestellt werden konnte; schließlich sei auch die "Feststellung" unterblieben, dass die vorgeworfene Drohung durch niemanden außer der angeblich Bedrohten bestätigt werden könne, zumal die Zeugin Claudia T***** - als der armenischen Sprache nicht mächtig - lediglich von einem "Streit" berichtet hätte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine teils unvollständige, teils unzureichende Begründung der Feststellungen wegen mangelnder "entsprechender Würdigung" einerseits der Verantwortung des Angeklagten über seinen Standort bei der Drohung, andererseits der verspäteten Anzeigeerstattung durch die Bedrohte und des Umstandes, dass das verwendete Messer nicht sichergestellt werden konnte; schließlich sei auch die "Feststellung" unterblieben, dass die vorgeworfene Drohung durch niemanden außer der angeblich Bedrohten bestätigt werden könne, zumal die Zeugin Claudia T***** - als der armenischen Sprache nicht mächtig - lediglich von einem "Streit" berichtet hätte.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen sind die genannten Anfechtungspunkte im Ersturteil umfassend und logisch erörtert (zum Standort und - damit verbunden - zur Version des Angeklagten US 7, über den Anzeigezeitpunkt US 9, zum Messer US 9), sodass (abgesehen davon, dass diese Punkte gar keine entscheidenden Tatsachen betreffen) die Begründung nicht mangelhaft blieb. In Wahrheit stellt sich die Rüge - wie ihrer Diktion zu entnehmen ist ("nicht entsprechende Würdigung") - als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.
Soweit die Beschwerde behauptet, der "Streit" sei um (im Ersturteil näher bezeichnete) Ringe gegangen, sie somit inhaltlich den mangelnden Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dartun, und diese Meinung dadurch bestätigt sehen will, dass das Ersturteil keine anderslautende Feststellung enthalte, übersieht sie die ausführlichen und gegenteiligen Konstatierungen (US 4 uvm US 10). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert das Fehlen von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Bereicherungsvorsatz, bleibt aber im Hinblick auf die ohnedies getroffenen Feststellungen US 4 und 5 iVm US 10, 12 urteilsfremd, sodass sie mangels Orientierung am Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.Soweit die Beschwerde behauptet, der "Streit" sei um (im Ersturteil näher bezeichnete) Ringe gegangen, sie somit inhaltlich den mangelnden Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dartun, und diese Meinung dadurch bestätigt sehen will, dass das Ersturteil keine anderslautende Feststellung enthalte, übersieht sie die ausführlichen und gegenteiligen Konstatierungen (US 4 uvm US 10). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) releviert das Fehlen von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Bereicherungsvorsatz, bleibt aber im Hinblick auf die ohnedies getroffenen Feststellungen US 4 und 5 in Verbindung mit US 10, 12 urteilsfremd, sodass sie mangels Orientierung am Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.