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Entscheidung 13 Os 162/02×

Entscheidung 13 Os 162/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os162/02

Entscheidungsdatum

19.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen David M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Oktober 2002, GZ 18 Hv 169/02i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

David M***** wurde des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz zu römisch eins. am 23. August 2002 in Stein im Jauntal mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Hasmek M***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die wiederholte Äußerung, wenn er nicht in einer Stunde 1.000 EUR bekomme, bringe er sie um, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der genannten Höhe zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich nur gegen diesen Schuldspruch (trotz umfassenden Aufhebungsantrages) richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine teils unvollständige, teils unzureichende Begründung der Feststellungen wegen mangelnder "entsprechender Würdigung" einerseits der Verantwortung des Angeklagten über seinen Standort bei der Drohung, andererseits der verspäteten Anzeigeerstattung durch die Bedrohte und des Umstandes, dass das verwendete Messer nicht sichergestellt werden konnte; schließlich sei auch die "Feststellung" unterblieben, dass die vorgeworfene Drohung durch niemanden außer der angeblich Bedrohten bestätigt werden könne, zumal die Zeugin Claudia T***** - als der armenischen Sprache nicht mächtig - lediglich von einem "Streit" berichtet hätte.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen sind die genannten Anfechtungspunkte im Ersturteil umfassend und logisch erörtert (zum Standort und - damit verbunden - zur Version des Angeklagten US 7, über den Anzeigezeitpunkt US 9, zum Messer US 9), sodass (abgesehen davon, dass diese Punkte gar keine entscheidenden Tatsachen betreffen) die Begründung nicht mangelhaft blieb. In Wahrheit stellt sich die Rüge - wie ihrer Diktion zu entnehmen ist ("nicht entsprechende Würdigung") - als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.

Soweit die Beschwerde behauptet, der "Streit" sei um (im Ersturteil näher bezeichnete) Ringe gegangen, sie somit inhaltlich den mangelnden Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dartun, und diese Meinung dadurch bestätigt sehen will, dass das Ersturteil keine anderslautende Feststellung enthalte, übersieht sie die ausführlichen und gegenteiligen Konstatierungen (US 4 uvm US 10). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) releviert das Fehlen von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Bereicherungsvorsatz, bleibt aber im Hinblick auf die ohnedies getroffenen Feststellungen US 4 und 5 in Verbindung mit US 10, 12 urteilsfremd, sodass sie mangels Orientierung am Urteilssachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68706 13Os162.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00162.02.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20030219_OGH0002_0130OS00162_0200000_000