Ausgehend davon, dass nach dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil die Tat (§§ 488 Z 7, 458 Abs 3 Z 1, 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO) am 19. Dezember 2000 begangen und das Strafverfahren gegen die Genannte wegen der Tat nach der Aktenlage erst mit Anordnung der Hauptverhandlung am 17. März 2003 bei Gericht anhängig wurde (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB), war jedoch die Strafbarkeit, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt, bereits durch Verjährung erloschen.Ausgehend davon, dass nach dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil die Tat (Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 3, Ziffer eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) am 19. Dezember 2000 begangen und das Strafverfahren gegen die Genannte wegen der Tat nach der Aktenlage erst mit Anordnung der Hauptverhandlung am 17. März 2003 bei Gericht anhängig wurde (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB), war jedoch die Strafbarkeit, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt, bereits durch Verjährung erloschen.
Feststellungen, die gemäß § 58 Abs 1 oder 2 StGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Eintritt der Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens führen und damit der rechtlichen Annahme der Verjährung entgegen stehen könnten, sind nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten.Feststellungen, die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder 2 StGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Eintritt der Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens führen und damit der rechtlichen Annahme der Verjährung entgegen stehen könnten, sind nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten.
Nach Feststellung der Gesetzesverletzung und Aufhebung des Urteils war daher mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6, 34, § 288 Rz 24; vgl 9 Os 77/85 und 14 Os 135/95).Nach Feststellung der Gesetzesverletzung und Aufhebung des Urteils war daher mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6, 34, Paragraph 288, Rz 24; vergleiche 9 Os 77/85 und 14 Os 135/95).
Schon dieser erforderte die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 1 StPO), weshalb Hinweise auf das Vorliegen eines Exekutionstitels (S 3b) keiner Erörterung bedurften.Schon dieser erforderte die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz eins, StPO), weshalb Hinweise auf das Vorliegen eines Exekutionstitels (S 3b) keiner Erörterung bedurften.