Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte mit dem auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 6; s aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269:Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte mit dem auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 6; s aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269:
Rechtsrüge [Z 9] und Subsumtionsrüge [Z 10] stellen auf einen Vergleich des Schuldspruchs [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] ab; siehe auch Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 f) bezogenen Vorbringen, das Gericht habe festgestellt, „dass der Angeklagte den Zeugen Erik W***** versucht hätte, durch gefährliche Drohung zu erpressen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern", und dem Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen konstatierte telefonische Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Genannten (US 12 Mitte) zur urteilsfremden (vgl US 12 unten) Hypothese gelangt, er sei irrtümlich der Überzeugung gewesen, dass ihm das verlangte Geld „rechtmäßig" gebühre, verfehlt er eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung der Rechtsrüge, die striktes Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und deren Vergleich mit dem angewendeten Gesetz verlangt.Rechtsrüge [Z 9] und Subsumtionsrüge [Z 10] stellen auf einen Vergleich des Schuldspruchs [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO] mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe [§ 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO] ab; siehe auch Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6 f) bezogenen Vorbringen, das Gericht habe festgestellt, „dass der Angeklagte den Zeugen Erik W***** versucht hätte, durch gefährliche Drohung zu erpressen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern", und dem Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen konstatierte telefonische Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Genannten (US 12 Mitte) zur urteilsfremden vergleiche US 12 unten) Hypothese gelangt, er sei irrtümlich der Überzeugung gewesen, dass ihm das verlangte Geld „rechtmäßig" gebühre, verfehlt er eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung der Rechtsrüge, die striktes Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und deren Vergleich mit dem angewendeten Gesetz verlangt.
Zu Schuldspruch Punkt A enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber §§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Zu Schuldspruch Punkt A enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.