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Entscheidung 13 Os 162/08k×

Entscheidung 13 Os 162/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os162/08k

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2008, GZ 112 Hv 14/08m-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Michael P***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB (A) und der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit inhaltlich des Vorbringens angefochten,

B) am 21. August 2007 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung

gerichtetem Vorsatz den Mitarbeiter der N***** AG Erik W***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, „Wenn ich mein Geld nicht sofort zurückbekomme, stech' ich dich ab!", zu einer Handlung, nämlich der Rückerstattung der von ihm an die Versicherung geleisteten Schadenswiedergutmachung in Höhe von 840 Euro zu nötigen versucht, wodurch das Versicherungsunternehmen um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte mit dem auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 6; s aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269:

Rechtsrüge [Z 9] und Subsumtionsrüge [Z 10] stellen auf einen Vergleich des Schuldspruchs [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO] mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe [§ 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO] ab; siehe auch Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6 f) bezogenen Vorbringen, das Gericht habe festgestellt, „dass der Angeklagte den Zeugen Erik W***** versucht hätte, durch gefährliche Drohung zu erpressen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern", und dem Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen konstatierte telefonische Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Genannten (US 12 Mitte) zur urteilsfremden vergleiche US 12 unten) Hypothese gelangt, er sei irrtümlich der Überzeugung gewesen, dass ihm das verlangte Geld „rechtmäßig" gebühre, verfehlt er eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung der Rechtsrüge, die striktes Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und deren Vergleich mit dem angewendeten Gesetz verlangt.

Zu Schuldspruch Punkt A enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89749 13Os162.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00162.08K.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081217_OGH0002_0130OS00162_08K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung