Mängelrügen sind daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf sie erübrigt.
In der Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. bringt der Beschwerdeführer A vor, die Taten drängten sich auf den Zeitraum von einem Monat zusammen, der zu kurz sei, um Gewerbsmäßigkeit zu begründen. Wohl sei es selbstverständlich, daß jeder Dieb durch seine Taten seine materielle Situation verbessern wolle, doch sei vorliegend für die Absicht, eine fortlaufende Einnahme zu erzielen, keine Grundlage gegeben. Der Beschwerdeführer B wiederum führt aus, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit setze voraus, daß die Diebstähle nach einem vorausgehenden Plan verübt würden; er habe weder gleichartige Gegenstände gestohlen noch seine Taten gleichartig ausgeführt; schließlich hätte das Urteil Feststellungen über die Verwertung der Diebsbeute treffen müssen, um eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu schaffen.In der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. bringt der Beschwerdeführer A vor, die Taten drängten sich auf den Zeitraum von einem Monat zusammen, der zu kurz sei, um Gewerbsmäßigkeit zu begründen. Wohl sei es selbstverständlich, daß jeder Dieb durch seine Taten seine materielle Situation verbessern wolle, doch sei vorliegend für die Absicht, eine fortlaufende Einnahme zu erzielen, keine Grundlage gegeben. Der Beschwerdeführer B wiederum führt aus, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit setze voraus, daß die Diebstähle nach einem vorausgehenden Plan verübt würden; er habe weder gleichartige Gegenstände gestohlen noch seine Taten gleichartig ausgeführt; schließlich hätte das Urteil Feststellungen über die Verwertung der Diebsbeute treffen müssen, um eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu schaffen.
Diesen Rechtsausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden:
Die vorliegend vom Schöffengericht (in tatsächlicher Hinsicht) festgestellte Absicht der Beschwerdeführer, durch wiederkehrende Begehung ihrer Taten eine fortlaufende Einnahme zu erzielen, kann unter Umständen schon aus einer einmaligen Tat abgeleitet werden (vgl. u.a. LSK. 1975/93 = SSt. 46/16 = EvBl. 1975/259 = JBl. 1975, 496). Umso weniger kann bezweifelt werden, daß die zahlreichen vom Schuldspruch erfaßten, sich über einen Zeitraum von mehr als einen Monat erstreckenden Diebstähle zur Annahme der Qualifikation nach § 130 StGB. hinreichen.Die vorliegend vom Schöffengericht (in tatsächlicher Hinsicht) festgestellte Absicht der Beschwerdeführer, durch wiederkehrende Begehung ihrer Taten eine fortlaufende Einnahme zu erzielen, kann unter Umständen schon aus einer einmaligen Tat abgeleitet werden vergleiche u.a. LSK. 1975/93 = SSt. 46/16 = EvBl. 1975/259 = JBl. 1975, 496). Umso weniger kann bezweifelt werden, daß die zahlreichen vom Schuldspruch erfaßten, sich über einen Zeitraum von mehr als einen Monat erstreckenden Diebstähle zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, StGB. hinreichen.
Aus der Legadefinition des § 70 StGB. läßt sich weder ableiten, daß der Täter nach einem vorgefaßten Plan handeln müsse, noch daß er die fortlaufende Einnahme aus der Zueignung und Verwertung gleichartiger, nach ähnlicher Begehungsart gestohlener Gegenstände erzielen wolle. Es genügt vielmehr auch für die qualifizierte Schuldform der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB.), daß sie im Augenblick der Tatbegehung dieses Handeln des Täters bestimmt, wobei wie bei jedem Diebstahl auch beim gewerbsmäßig begangenen jede (nicht völlig wertlose) fremde bewegliche Sache als Objekt in Betracht kommt und die Art der Diebstahlshandlung rechtlich hiefür ohne Belang ist. Feststellungen über die Art der Verwertung der Diebsbeute waren im angefochtenen Urteil umso weniger erforderlich, als die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht einmal voraussetzt, daß der Täter das Diebsgut auch tatsächlich gewinnbringend veräußern konnte (LSK. 1978/109).Aus der Legadefinition des Paragraph 70, StGB. läßt sich weder ableiten, daß der Täter nach einem vorgefaßten Plan handeln müsse, noch daß er die fortlaufende Einnahme aus der Zueignung und Verwertung gleichartiger, nach ähnlicher Begehungsart gestohlener Gegenstände erzielen wolle. Es genügt vielmehr auch für die qualifizierte Schuldform der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.), daß sie im Augenblick der Tatbegehung dieses Handeln des Täters bestimmt, wobei wie bei jedem Diebstahl auch beim gewerbsmäßig begangenen jede (nicht völlig wertlose) fremde bewegliche Sache als Objekt in Betracht kommt und die Art der Diebstahlshandlung rechtlich hiefür ohne Belang ist. Feststellungen über die Art der Verwertung der Diebsbeute waren im angefochtenen Urteil umso weniger erforderlich, als die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht einmal voraussetzt, daß der Täter das Diebsgut auch tatsächlich gewinnbringend veräußern konnte (LSK. 1978/109).
Da somit auch den Rechtsrügen keine Berechtigung zukommt, waren die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach (dem zweiten Strafsatz des) § 130 StGB. über den Angeklagten A eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und über den Angeklagten B (unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB.Das Schöffengericht verhängte nach (dem zweiten Strafsatz des) Paragraph 130, StGB. über den Angeklagten A eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und über den Angeklagten B (unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB.
auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 1979, AZ. 3 c E Vr 5714/79, mit welchem der Genannte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 1auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 1979, AZ. 3 c E römisch fünf r 5714/79, mit welchem der Genannte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins
und 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von (gleichfalls) zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht hinsichtlich beider Berufungswerber als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhene(n) Vorstrafe(n) und die zweifach gegebene hohe Strafdrohung (gemeint nach §§ 128 Abs. 2 und 130, zweiter Strafsatz, StGB.), bei A überdies den raschen Rückfall und die mehrfache Qualifikation des Grundtatbestands des Diebstahls; als mildernd berücksichtigte es hingegen die reumütigen, zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnisse und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, bei A darüber hinaus das Alter unter 21 Jahren.und 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von (gleichfalls) zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht hinsichtlich beider Berufungswerber als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhene(n) Vorstrafe(n) und die zweifach gegebene hohe Strafdrohung (gemeint nach Paragraphen 128, Absatz 2 und 130, zweiter Strafsatz, StGB.), bei A überdies den raschen Rückfall und die mehrfache Qualifikation des Grundtatbestands des Diebstahls; als mildernd berücksichtigte es hingegen die reumütigen, zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnisse und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, bei A darüber hinaus das Alter unter 21 Jahren.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten A und B - im wesentlichen unter Hervorhebung der vom Schöffengericht angenommenen Milderungsumstände, A auch mit der Behauptung, den Vorverurteilungen lägen Bagatellfälle zugrunde - die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an.
Den Berufungen kann ein Erfolg nicht beschieden sein:
Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest und unterzog sie - auch unter Beachtung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (§ 32 StGB.) - einer zutreffenden Würdigung. Die einschlägigen Vorstrafen waren bei beiden Berufungswerbern wirkungslos, bei B auch der Einsatz eines Bewährungshelfers. Wohl ist bei B auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe gemäß § 31 StGB. Rücksicht zu nehmen, doch hat er die meisten Angriffe und den höchsten Schaden zu vertreten; das gleicht die nicht sehr gravierende Vorbelastung durch die Zwischenstrafe wieder aus. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher zu einer Reduktion der nach dem eine Strafdrohung bis zu 10 Jahren aufweisenden zweiten Strafsatz des § 130 StGB. verhängten Strafen (bei Konkurrenz mit dem gleich hohen Strafsatz des § 128 Abs. 2 StGB.) nicht veranlaßt.Das Schöffengericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest und unterzog sie - auch unter Beachtung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) - einer zutreffenden Würdigung. Die einschlägigen Vorstrafen waren bei beiden Berufungswerbern wirkungslos, bei B auch der Einsatz eines Bewährungshelfers. Wohl ist bei B auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 31, StGB. Rücksicht zu nehmen, doch hat er die meisten Angriffe und den höchsten Schaden zu vertreten; das gleicht die nicht sehr gravierende Vorbelastung durch die Zwischenstrafe wieder aus. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher zu einer Reduktion der nach dem eine Strafdrohung bis zu 10 Jahren aufweisenden zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB. verhängten Strafen (bei Konkurrenz mit dem gleich hohen Strafsatz des Paragraph 128, Absatz 2, StGB.) nicht veranlaßt.