Die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung ist indes weder unrichtig noch unvollständig.
Die Auslegung, daß auch eine funktionsuntüchtige Schußwaffe dem Waffenbegriff des § 143 StGB unterliegt, entspricht dem Gesetz. Ebenso wie § 142 Abs. 1 StGB die Anwendung von Gewalt und Drohung gleichstellt, sieht auch die Qualifikationsbestimmung des § 143 StGB einen Unterschied zwischen Waffen, von denen bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht werden kann, und Waffen, die nur als Mittel der Drohung verwendbar sind, nicht vor. Der Grund für die strengere Bestrafung eines Raubes unter Verwendung einer Waffe liegt in der erhöhten gefährlichen Beschaffenheit der Tat, welche nicht allein aus der Möglichkeit des Täters resultieren muß, einen gewaltsamen Angriff noch wirksamer zu gestalten, sondern sich auch aus der in höherem Maß gewährleisteten Aussicht des Täters, zum Verbrechensziel zu gelangen, ergeben kann. Ist doch die Drohung mit einer Waffe, mag es sich auch um eine ungeladene oder sonst funktionsuntüchtige Waffe handeln, im erhöhten Maße geeignet, bei dem in Unkenntnis des wahren Sachverhalts befindlichen Bedrohten die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des angedrohten übels zu erwecken (SSt. 49/45 = RZ. 1978/101 = EvBl. 1978/175 =Die Auslegung, daß auch eine funktionsuntüchtige Schußwaffe dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB unterliegt, entspricht dem Gesetz. Ebenso wie Paragraph 142, Absatz eins, StGB die Anwendung von Gewalt und Drohung gleichstellt, sieht auch die Qualifikationsbestimmung des Paragraph 143, StGB einen Unterschied zwischen Waffen, von denen bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht werden kann, und Waffen, die nur als Mittel der Drohung verwendbar sind, nicht vor. Der Grund für die strengere Bestrafung eines Raubes unter Verwendung einer Waffe liegt in der erhöhten gefährlichen Beschaffenheit der Tat, welche nicht allein aus der Möglichkeit des Täters resultieren muß, einen gewaltsamen Angriff noch wirksamer zu gestalten, sondern sich auch aus der in höherem Maß gewährleisteten Aussicht des Täters, zum Verbrechensziel zu gelangen, ergeben kann. Ist doch die Drohung mit einer Waffe, mag es sich auch um eine ungeladene oder sonst funktionsuntüchtige Waffe handeln, im erhöhten Maße geeignet, bei dem in Unkenntnis des wahren Sachverhalts befindlichen Bedrohten die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des angedrohten übels zu erwecken (SSt. 49/45 = RZ. 1978/101 = EvBl. 1978/175 =
JBl. 1979, 380; verstärkter Senat). Demgemäß unterlief dem Schwurgerichtshof auch kein Rechtsirrtum (§ 345 Abs. 1 Z. 12 StPO), wenn er auf der Basis des Wahrspruchs die Qualifikation des § 143 StGB (erster Satz, zweiter Fall) annahm.JBl. 1979, 380; verstärkter Senat). Demgemäß unterlief dem Schwurgerichtshof auch kein Rechtsirrtum (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO), wenn er auf der Basis des Wahrspruchs die Qualifikation des Paragraph 143, StGB (erster Satz, zweiter Fall) annahm.
Die behauptete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung über den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch liegt gleichfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer wendet ein, daß die Belehrung auf die Regelung des § 16 StGB betreffend die Straflosigkeit eines beendeten Versuchs wegen freiwilliger Erfolgsabwendung (contrarius actus) zu erstrecken gewesen wäre. Dabei übersieht er jedoch, daß ein derartiger Sachverhalt überhaupt nicht Gegenstand der bezüglichen Fragestellung (Zusatzfrage IV) war. Die Rechtsbelehrung hat gemäß § 321 Abs. 2 StPO eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten; auf in den Fragen nicht aufscheinende Rechtsbegriffe hat sie nicht einzugehen. Gemäß § 16 Abs. 1 StGB wird ein (Allein-) Täter wegen Versuchs nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder freiwillig den Erfolg abwendet. Diese Alternativen entsprechen den Stadien des unbeendeten und des beendeten Versuchs, aus welchen sich verschiedene gesetzliche Erfordernisse für die Strafaufhebung durch Rücktritt vom Versuch ergeben. Die Zusatzfrage IV nach Rücktritt vom Versuch war auf freiwillige Aufgabe der Tatausführung gerichtet und betraf demgemäß nur die erste Variante des § 16 Abs. 1 StGB Eine Fragestellung nach Rücktritt vom Versuch wegen freiwilliger Erfolgsabwendung wäre gar nicht indiziert gewesen, weil das für das Unterbleiben der Raubvollendung maßgebende Handlungselement die fehlende Bereitschaft des bedrohten Postbeamten zur Ausfolgung der Barschaft und keineswegs irgendeine Aktivität des Angeklagten war.Die behauptete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung über den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch liegt gleichfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer wendet ein, daß die Belehrung auf die Regelung des Paragraph 16, StGB betreffend die Straflosigkeit eines beendeten Versuchs wegen freiwilliger Erfolgsabwendung (contrarius actus) zu erstrecken gewesen wäre. Dabei übersieht er jedoch, daß ein derartiger Sachverhalt überhaupt nicht Gegenstand der bezüglichen Fragestellung (Zusatzfrage römisch vier) war. Die Rechtsbelehrung hat gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten; auf in den Fragen nicht aufscheinende Rechtsbegriffe hat sie nicht einzugehen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB wird ein (Allein-) Täter wegen Versuchs nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder freiwillig den Erfolg abwendet. Diese Alternativen entsprechen den Stadien des unbeendeten und des beendeten Versuchs, aus welchen sich verschiedene gesetzliche Erfordernisse für die Strafaufhebung durch Rücktritt vom Versuch ergeben. Die Zusatzfrage römisch vier nach Rücktritt vom Versuch war auf freiwillige Aufgabe der Tatausführung gerichtet und betraf demgemäß nur die erste Variante des Paragraph 16, Absatz eins, StGB Eine Fragestellung nach Rücktritt vom Versuch wegen freiwilliger Erfolgsabwendung wäre gar nicht indiziert gewesen, weil das für das Unterbleiben der Raubvollendung maßgebende Handlungselement die fehlende Bereitschaft des bedrohten Postbeamten zur Ausfolgung der Barschaft und keineswegs irgendeine Aktivität des Angeklagten war.
Ferner: Der Raub (§ 142 Abs. 1 StGB) ist ein vollendet zweiaktiges Delikt; erster Akt ist die Anwendung von Gewalt oder Drohung, zweiter Akt ist die Wegnahme oder Abnötigung der Sache (vgl. die ebenso konstruierten Tatbestände der § 201 Abs. 1, 202 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204Ferner: Der Raub (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) ist ein vollendet zweiaktiges Delikt; erster Akt ist die Anwendung von Gewalt oder Drohung, zweiter Akt ist die Wegnahme oder Abnötigung der Sache vergleiche die ebenso konstruierten Tatbestände der Paragraph 201, Absatz eins, 202, Absatz eins, 203, Absatz eins, 204
Abs. 1 StGB). Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs (hier: Bemächtigung der Sache) bedarf; der Versuch ist unbeendet, wenn zur Erfolgsherbeiführung noch weitere Täterhandlungen nötig sind (LSK. 1976/277). Aus diesen Prämissen (vollendet zweiaktiges Delikt, Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch) folgt: Ist nur der erste Akt eines vollendet zweiaktigen Delikts gesetzt, so ist der Versuch ein unbeendeter, weil der Täter noch den zweiten Akt für die Erfolgsverwirklichung setzen muß; tut er das aber, so ist der Tatbestand (mit dem zweiten Akt) zugleich vollendet und für einen - beendeten - Versuch kein Raum mehr. Darnach ist bei einem als vollendet zweiaktiges Delikt angelegten Tatbestand ein beendeter Versuch nicht denkbar. Gegenständlichenfalls war der Raub nur bis zur Drohung gediehen, der Versuch also noch unbeendet, weil die Bemächtigung der Sache durch den Täter ausstand. Hätte der Täter aber auch diesen zweiten Akt gesetzt, so wäre der Raub vollendet gewesen. Mithin führt die Analysierung einerseits des Tatbestands, andererseits der Versuchsarten wiederum zu dem Schluß, daß eine Frage nach Erfolgsabwendung infolge beendeten Versuchs (bei dem soeben gewonnenen Ergebnis muß man sagen: begrifflich) nicht in Betracht kam.Absatz eins, StGB). Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs (hier: Bemächtigung der Sache) bedarf; der Versuch ist unbeendet, wenn zur Erfolgsherbeiführung noch weitere Täterhandlungen nötig sind (LSK. 1976/277). Aus diesen Prämissen (vollendet zweiaktiges Delikt, Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch) folgt: Ist nur der erste Akt eines vollendet zweiaktigen Delikts gesetzt, so ist der Versuch ein unbeendeter, weil der Täter noch den zweiten Akt für die Erfolgsverwirklichung setzen muß; tut er das aber, so ist der Tatbestand (mit dem zweiten Akt) zugleich vollendet und für einen - beendeten - Versuch kein Raum mehr. Darnach ist bei einem als vollendet zweiaktiges Delikt angelegten Tatbestand ein beendeter Versuch nicht denkbar. Gegenständlichenfalls war der Raub nur bis zur Drohung gediehen, der Versuch also noch unbeendet, weil die Bemächtigung der Sache durch den Täter ausstand. Hätte der Täter aber auch diesen zweiten Akt gesetzt, so wäre der Raub vollendet gewesen. Mithin führt die Analysierung einerseits des Tatbestands, andererseits der Versuchsarten wiederum zu dem Schluß, daß eine Frage nach Erfolgsabwendung infolge beendeten Versuchs (bei dem soeben gewonnenen Ergebnis muß man sagen: begrifflich) nicht in Betracht kam.
Gemäß § 321 Abs. 2 StPO verbot sich dann auch, wie schon dargetan, eine Rechtsbelehrung über die Erfolgsabwendung.Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO verbot sich dann auch, wie schon dargetan, eine Rechtsbelehrung über die Erfolgsabwendung.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer Delikte verschiedener und derselben Art sowie den überaus raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen des Verurteilten als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis des Angeklagten, die teilweise Zustandebringung des Diebsguts und den Umstand, daß es im Raubfaktum beim Versuch geblieben ist, als mildernd.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer Delikte verschiedener und derselben Art sowie den überaus raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen des Verurteilten als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis des Angeklagten, die teilweise Zustandebringung des Diebsguts und den Umstand, daß es im Raubfaktum beim Versuch geblieben ist, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Ohne, daß es des Hinzutritts eines neuen mildernden Umstands bedarf, erachtet der Oberste Gerichtshof mit Rücksicht auf das geringe Lebensalter des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als ausreichend.
Eine weitergehende Ermäßigung der damit bereits der Untergrenze des gesetzlichen Rahmens in etwa angenäherten Freiheitsstrafe war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.
Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider wurde der rasche Rückfall (in Verbindung mit der Vorstrafenbelastung) zutreffend als Erschwerungsumstand herangezogen, beging doch der Angeklagte einen Teil der vom angefochtenen Urteil erfaßten strafbaren Handlungen, nämlich die Einbruchsdiebstähle zum Nachteil des Gerhard D und der Isabella E (II 2 a und b), am 9.Februar 1982, mithin kaum drei Monate nach der letzten Verurteilung am 19. November 1981 wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch.Der Meinung des Rechtsmittelwerbers zuwider wurde der rasche Rückfall (in Verbindung mit der Vorstrafenbelastung) zutreffend als Erschwerungsumstand herangezogen, beging doch der Angeklagte einen Teil der vom angefochtenen Urteil erfaßten strafbaren Handlungen, nämlich die Einbruchsdiebstähle zum Nachteil des Gerhard D und der Isabella E (römisch zwei 2 a und b), am 9.Februar 1982, mithin kaum drei Monate nach der letzten Verurteilung am 19. November 1981 wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch.
Die verwahrloste Erziehung kann gleichfalls nicht als Milderungsgrund ins Gewicht fallen, weil nach herrschender Auffassung Erziehungsmängel nur dann mildernd wirken können, wenn sie mit der Tat im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Es kann also dann nicht vom Milderungsgrund des § 34 Z. 1, letzter Fall, StGB gesprochen werden, wenn ein gewisser Abstand zwischen Erziehung und Tat gegeben ist und die verfehlte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten durch wiederholte Abstrafungen vor Augen geführt worden ist (13 Os 3/81 u.a.). Schließlich fällt auch der Milderungsumstand des § 37 Z. 10 StGB nicht ausschlaggebend in die Waagschale, weil, namentlich im Zusammenhang mit den Einbruchsdiebstählen, auf das vom Berufungswerber zwischen November 1981 und Jänner 1982Die verwahrloste Erziehung kann gleichfalls nicht als Milderungsgrund ins Gewicht fallen, weil nach herrschender Auffassung Erziehungsmängel nur dann mildernd wirken können, wenn sie mit der Tat im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Es kann also dann nicht vom Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer eins,, letzter Fall, StGB gesprochen werden, wenn ein gewisser Abstand zwischen Erziehung und Tat gegeben ist und die verfehlte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten durch wiederholte Abstrafungen vor Augen geführt worden ist (13 Os 3/81 u.a.). Schließlich fällt auch der Milderungsumstand des Paragraph 37, Ziffer 10, StGB nicht ausschlaggebend in die Waagschale, weil, namentlich im Zusammenhang mit den Einbruchsdiebstählen, auf das vom Berufungswerber zwischen November 1981 und Jänner 1982
verdiente Monatseinkommen von 12.000 S bis 13.000 S zu verweisen ist.