Die von der Angeklagten beantragte Ausforschung eines Zeugen (S 265) wurde ohnehin versucht (ON 54), blieb jedoch erfolglos. Die Tatsache, daß dieser Zeuge 1988 bzw "nachher", wie im Antrag vorgebracht, fremdenpolizeilich behandelt worden sei, brachte keine weiteren Anhaltspunkte. Zutreffend erkannte daher das Schöffengericht, daß das geforderte Beweismittel unerreichbar und daher nicht durchführbar ist, was die Beschwerde mit dem Hinweis, "daß dieser Zeuge nicht sobald dem Gericht zur Verfügung" steht, selbst einräumen muß. Das Unterbleiben der Beweisaufnahme bildet daher nicht den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 104).Die von der Angeklagten beantragte Ausforschung eines Zeugen (S 265) wurde ohnehin versucht (ON 54), blieb jedoch erfolglos. Die Tatsache, daß dieser Zeuge 1988 bzw "nachher", wie im Antrag vorgebracht, fremdenpolizeilich behandelt worden sei, brachte keine weiteren Anhaltspunkte. Zutreffend erkannte daher das Schöffengericht, daß das geforderte Beweismittel unerreichbar und daher nicht durchführbar ist, was die Beschwerde mit dem Hinweis, "daß dieser Zeuge nicht sobald dem Gericht zur Verfügung" steht, selbst einräumen muß. Das Unterbleiben der Beweisaufnahme bildet daher nicht den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 104).
Die in der Hauptverhandlung leugnende Verantwortung der Angeklagten, daß sie "niemals etwas mit einer Firma zutun hatte", wurde vom Schöffengericht gar wohl verwertet (US 8 ff), jedoch dieser Darstellung angesichts gegenteiliger Beweise jeglicher Glaube versagt. Das Schöffengericht hat auch die derzeitige finanzielle Situation nicht nur durch Gewährung von Verfahrenshilfe sondern auch durch detaillierte Beschreibung berücksichtigt (US 6). Daß daraus für den Jahre zurückliegenden Tatzeitraum keine günstigen Folgen für die Angeklagte gezogen wurden, lag in der (unanfechtbaren) freien Beweiswürdigung der Tatrichter.
Soweit die Mängelrüge verlangt, daß Zeit und Ort der Aussage der Angeklagten vom Erstgericht hätte "festgehalten werden müssen", kann dies - als entscheidende Tatsache - ohnehin nur ihre zur Verleumdung führende Aussage betreffen. Diese aber ist präzise sowohl im Spruch als auch in den Gründen dargelegt (US 3 f und 8). Im übrigen wurde aber auch ihre geständige Verantwortung vor dem Finanzamt gewürdigt (US 9 f). Es ist nicht richtig, daß die Tatrichter die Verleumdung der Angeklagten unbegründet als Erfindung gewertet und nicht dargelegt hätten, wieso sie zu dieser Ansicht gelangten. Im Urteil wird dazu ausführlich ihr früheres Geständnis sowie ihr sonstiges Verhalten im Abgabenverfahren berücksichtigt und verwertet. Die Frage aber, inwieweit die vorliegenden Indizien geeignet waren, Beweis zu machen, fiel abermals in die Beweiswürdigung der Tatrichter. Eine weitere Prüfung, was sich zwischen der Angeklagten und dem von ihr verleumdeten N***** "abgespielt" hat, war, weil keine entscheidende Tatsachen betreffend - solche kann auch die Beschwerde nicht dartun -, nicht erforderlich.
Erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die zum Schuldspruch festgestellten Tatumstände bestehen nicht. Die Aktenlage bietet hiefür weder im Hinblick auf die vom Erstgericht verwertete Ausbildung der Angeklagten noch ihre derzeitige Vermögenslage irgendwelche Anhaltspunkte.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die zum Schuldspruch festgestellten Tatumstände bestehen nicht. Die Aktenlage bietet hiefür weder im Hinblick auf die vom Erstgericht verwertete Ausbildung der Angeklagten noch ihre derzeitige Vermögenslage irgendwelche Anhaltspunkte.
Die Rechtsrüge, die auf die Mängelrüge verweist, bekennt damit unverhohlen die nicht prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, der vom Urteilssachverhalt und nicht von Beschwerdeerwägungen, die diesen bekämpfen, auszugehen hat. Die Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) in bezug auf die Verleumdung wiederum wurde mehrfach im Urteil festgestellt (S 4 und 8).Die Rechtsrüge, die auf die Mängelrüge verweist, bekennt damit unverhohlen die nicht prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, der vom Urteilssachverhalt und nicht von Beschwerdeerwägungen, die diesen bekämpfen, auszugehen hat. Die Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) in bezug auf die Verleumdung wiederum wurde mehrfach im Urteil festgestellt (S 4 und 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (teilweise in Verbindung mit § 285a StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (teilweise in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß § 285i StPO hat demnach über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285 i, StPO hat demnach über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.