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Entscheidung 13 Os 162/98×

Entscheidung 13 Os 162/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os162/98

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Vera K***** wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Dr. Vera K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Juni 1998, GZ 12 b römisch fünf r 8263/93-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dr. Vera K***** wurde (zu römisch eins) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und (zu römisch zwei) des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie

(zu römisch eins) als Einzelunternehmerin der Firma "A*****-Service Dr. Vera K*****" in Wien zwischen 1988 und zumindest 1992 vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in Millionenhöhe (8,223.160 S, im Urteil detailliert aufgeschlüsselte) gelegene Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben (nämlich Umsatz, Einkommen- und Gewerbesteuer) bewirkt, indem sie unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen abgab, sodaß darauf beruhende Bescheide erlassen wurden und

(zu römisch zwei) am 11. November 1997 und am 3. Juni 1998 jeweils in ihrer Hauptverhandlung Nico Ni***** dadurch, daß sie vorbrachte, er habe sie von Anfang 1988 bis zumindest Juni 1995 ständig, auch unter Vorhalten von Waffen, mit dem Tode bedroht, zu Handlungen, nämlich das Führen eines Unternehmens, Einkassieren von Geldern und durch Drohung mit Gewalt genötigt, wobei sie wußte, daß die Behauptungen unrichtig sind, und zwar dadurch, daß sie ihn von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB falsch verdächtigte.

Die formell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten beantragte Ausforschung eines Zeugen (S 265) wurde ohnehin versucht (ON 54), blieb jedoch erfolglos. Die Tatsache, daß dieser Zeuge 1988 bzw "nachher", wie im Antrag vorgebracht, fremdenpolizeilich behandelt worden sei, brachte keine weiteren Anhaltspunkte. Zutreffend erkannte daher das Schöffengericht, daß das geforderte Beweismittel unerreichbar und daher nicht durchführbar ist, was die Beschwerde mit dem Hinweis, "daß dieser Zeuge nicht sobald dem Gericht zur Verfügung" steht, selbst einräumen muß. Das Unterbleiben der Beweisaufnahme bildet daher nicht den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 104).

Die in der Hauptverhandlung leugnende Verantwortung der Angeklagten, daß sie "niemals etwas mit einer Firma zutun hatte", wurde vom Schöffengericht gar wohl verwertet (US 8 ff), jedoch dieser Darstellung angesichts gegenteiliger Beweise jeglicher Glaube versagt. Das Schöffengericht hat auch die derzeitige finanzielle Situation nicht nur durch Gewährung von Verfahrenshilfe sondern auch durch detaillierte Beschreibung berücksichtigt (US 6). Daß daraus für den Jahre zurückliegenden Tatzeitraum keine günstigen Folgen für die Angeklagte gezogen wurden, lag in der (unanfechtbaren) freien Beweiswürdigung der Tatrichter.

Soweit die Mängelrüge verlangt, daß Zeit und Ort der Aussage der Angeklagten vom Erstgericht hätte "festgehalten werden müssen", kann dies - als entscheidende Tatsache - ohnehin nur ihre zur Verleumdung führende Aussage betreffen. Diese aber ist präzise sowohl im Spruch als auch in den Gründen dargelegt (US 3 f und 8). Im übrigen wurde aber auch ihre geständige Verantwortung vor dem Finanzamt gewürdigt (US 9 f). Es ist nicht richtig, daß die Tatrichter die Verleumdung der Angeklagten unbegründet als Erfindung gewertet und nicht dargelegt hätten, wieso sie zu dieser Ansicht gelangten. Im Urteil wird dazu ausführlich ihr früheres Geständnis sowie ihr sonstiges Verhalten im Abgabenverfahren berücksichtigt und verwertet. Die Frage aber, inwieweit die vorliegenden Indizien geeignet waren, Beweis zu machen, fiel abermals in die Beweiswürdigung der Tatrichter. Eine weitere Prüfung, was sich zwischen der Angeklagten und dem von ihr verleumdeten N***** "abgespielt" hat, war, weil keine entscheidende Tatsachen betreffend - solche kann auch die Beschwerde nicht dartun -, nicht erforderlich.

Erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die zum Schuldspruch festgestellten Tatumstände bestehen nicht. Die Aktenlage bietet hiefür weder im Hinblick auf die vom Erstgericht verwertete Ausbildung der Angeklagten noch ihre derzeitige Vermögenslage irgendwelche Anhaltspunkte.

Die Rechtsrüge, die auf die Mängelrüge verweist, bekennt damit unverhohlen die nicht prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, der vom Urteilssachverhalt und nicht von Beschwerdeerwägungen, die diesen bekämpfen, auszugehen hat. Die Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) in bezug auf die Verleumdung wiederum wurde mehrfach im Urteil festgestellt (S 4 und 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (teilweise in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 285 i, StPO hat demnach über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E52617 13D01628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00162.98.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0130OS00162_9800000_000