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Entscheidung 13 Os 163/07f×

Entscheidung 13 Os 163/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os163/07f

Entscheidungsdatum

16.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gia K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Oktober 2007, GZ 17 Hv 41/07d-13, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Strafausspruchs) und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. September 2007 in Dornbirn gewerbsmäßig zwei Laptops samt Taschen im Gesamtwert von etwa 2.100 Euro sowie rund 1.430 Euro Bargeld Gewahrsamsträgern der G***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Aufbrechen eines Fensters sowie durch Einsteigen in das Unternehmensgelände weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen „gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, 10 und 11 StPO" erhobenen, inhaltlich nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichteten, verfehlt (s Paragraph 280, StPO) als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Soweit das undifferenziert vorgetragene Beschwerdevorbringen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend begründet bezeichnet (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht es die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter. Diese leiten die diesbezüglichen Konstatierungen nämlich aus der verschränkten Betrachtung der abgeurteilten Tat mit der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers und dessen beiden im Jahr 2006 - ebenfalls (ua) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls - erfolgten Vorverurteilungen ab (US 7 f in Verbindung mit US 4), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) setzt sich die angefochtene Entscheidung mit der die gewerbsmäßige Tatbegehung leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ausführlich) auseinander und legt - logisch wie empirisch einwandfrei - dar, aus welchen Gründen sie dieser nicht folgt (US 6 f).

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,) werden durch die oben zusammengefasst dargestellten Einwände nicht geweckt. Sofern die Ausführungen der Beschwerde im Sinn einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu verstehen sind, gehen sie prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5) aus. Das Vorliegen der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b,, 9 Litera c, oder 11 StPO wird inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die (Straf-)Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86430 13Os163.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00163.07F.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20080116_OGH0002_0130OS00163_07F0000_000