Der dagegen „gemäß § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9, 10 und 11 StPO" erhobenen, inhaltlich nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichteten, verfehlt (s § 280 StPO) als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.Der dagegen „gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, 10 und 11 StPO" erhobenen, inhaltlich nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichteten, verfehlt (s Paragraph 280, StPO) als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Soweit das undifferenziert vorgetragene Beschwerdevorbringen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend begründet bezeichnet (Z 5 vierter Fall), übergeht es die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter. Diese leiten die diesbezüglichen Konstatierungen nämlich aus der verschränkten Betrachtung der abgeurteilten Tat mit der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers und dessen beiden im Jahr 2006 - ebenfalls (ua) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls - erfolgten Vorverurteilungen ab (US 7 f iVm US 4), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.Soweit das undifferenziert vorgetragene Beschwerdevorbringen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend begründet bezeichnet (Ziffer 5, vierter Fall), übergeht es die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter. Diese leiten die diesbezüglichen Konstatierungen nämlich aus der verschränkten Betrachtung der abgeurteilten Tat mit der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers und dessen beiden im Jahr 2006 - ebenfalls (ua) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls - erfolgten Vorverurteilungen ab (US 7 f in Verbindung mit US 4), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Entgegen der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) setzt sich die angefochtene Entscheidung mit der die gewerbsmäßige Tatbegehung leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ausführlich) auseinander und legt - logisch wie empirisch einwandfrei - dar, aus welchen Gründen sie dieser nicht folgt (US 6 f).Entgegen der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) setzt sich die angefochtene Entscheidung mit der die gewerbsmäßige Tatbegehung leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ausführlich) auseinander und legt - logisch wie empirisch einwandfrei - dar, aus welchen Gründen sie dieser nicht folgt (US 6 f).
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a) werden durch die oben zusammengefasst dargestellten Einwände nicht geweckt. Sofern die Ausführungen der Beschwerde im Sinn einer Subsumtionsrüge (Z 10) zu verstehen sind, gehen sie prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5) aus. Das Vorliegen der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c oder 11 StPO wird inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO) - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,) werden durch die oben zusammengefasst dargestellten Einwände nicht geweckt. Sofern die Ausführungen der Beschwerde im Sinn einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu verstehen sind, gehen sie prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5) aus. Das Vorliegen der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b,, 9 Litera c, oder 11 StPO wird inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die (Straf-)Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die (Straf-)Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.